Steuerentlastungspaket - Steuerentlastungsgesetz 2022
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Kaum ist die Corona-Krise überstanden, steht die Welt vor einer neuen Herausforderung. Der anhaltende Krieg in der Ukraine führt zu Lieferschwierigkeiten, Ausfall von Arbeitskräften, Inflation und damit einhergehend zu steigenden Preisen (vor allem Energiepreisen). Um die deutschen Bürger sowie die deutsche Wirtschaft in dieser schweren Krise zu unterstützen, hat die deutsche Bundesregierung ein Steuerentlastungspaket auf den Weg gebracht. Näheres dazu lesen Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Entfernungspauschale werden rückwirkend erhöht
- Arbeitnehmer profitieren von der Energiepreispauschale
- Eltern erhalten einen Kinderbonus
- Die Abgabefristen für die Steuererklärungen werden erhöht
Steuerentlastungsgesetz 2022
Am 20.05.2022 hat der Bundesrat dem neuen Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Die Änderungen betreffen sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer. Die einzelnen Neuerungen stellen wir Ihnen im Folgenden vor.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Arbeitnehmer, erhalten im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung einen Werbungskosten-Pauschbetrag. Dieser betrug bisher 1.000 Euro. Können höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, so werden diese berücksichtigt. Ansonsten erhält man automatisch den Pauschbetrag.
Durch das Steuerentlastungsgesetz erhöht sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro auf 1.200 Euro. Die Änderung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2022. Arbeitnehmer profitieren dabei nicht erst bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung. Denn der erhöhte Pauschbetrag wirkt sich bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung aus.
Entfernungspauschale
Die Fahrten eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Bisher betrug die Entfernungspauschale bis zum 20. Entfernungskilometer 0,30 Euro. Ab dem 21. Entfernungskilometer betrug die Entfernungspauschale 0,35 Euro. Ab dem Jahr 2024 war eine Erhöhung auf 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer angedacht, § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 9 EStG a.F. Das Steuerentlastungsgesetz sieht nun vor, dass die erhöhte Entfernungspauschale in Höhe von 0,38 Euro rückwirkend ab dem 01.01.2022 gewährt wird.
Die Erhöhung der Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Unverändert bleibt es beim Abzug von 0,30 Euro bei der Berechnung der beruflich veranlassten Reisekosten.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag betrug im Jahr 2022 bisher 9.984 Euro bei Ledigen bzw. 19.968 Euro bei Verheirateten. Im Rahmen der Entlastungsmaßnahmen wurde der Grundfreibetrag nunmehr rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 10.347 Euro bei Ledigen bzw. 20.674 Euro bei Verheirateten angehoben.
Übrigens: der erhöhte Grundfreibetrag wirkt sich bereits bei Arbeitnehmern bereits unterjährig im Rahmen des Lohnsteuerabzuges aus. Denn der Lohnsteuerabzugmuss nun korrigiert werden. Dies kann entweder durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume oder eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume erfolgen.
Kinderbonus
Familien mit Kindern sollen im Jahr 2022 einen einmaligen Kinderbonus erhalten. Dies soll der Abfederung von Härten aufgrund gestiegener Energiepreise dienen. Der Kinderbonus beträgt 100 Euro je Kind. Dabei wird das ausgezahlte Kindergeld um diesen Betrag erhöht. Der Kinderbonus wird bei der Einkommensteuer-Veranlagung auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Er steht allen denjenigen zu, die im Monat Juli Anspruch auf das Kindergeld hatten.
Energiepreispauschale
Um die Folgen der hohen Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung die sog. Energiepreispauschale eingeführt. Diese beträgt einmalig 300 Euro.
Die Energiepreispauschale steht dem folgenden Personenkreis zu:
- Arbeitnehmer, die sich zum 1. September in einem Arbeitsverhältnis befinden und die die Steuerklasse 1 bis 5 haben
- Arbeitnehmer, die der Pauschalversteuerung unterliegen (z.B. Minijobber)
- Land- und Forstwirte
- Gewerbetreibende
- Freiberufler
Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben hingegen Vermieter oder Rentner. Dies gilt natürlich nicht, wenn sich ein Rentner parallel in einem Arbeitsverhältnis befindet.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können die Energiepreispauschale erstmalig mit der Septemberabrechnung ausgezahlt bekommen. Der Arbeitgeber muss auf der elektronischen Lohnsteueranmeldung des Arbeitnehmers den Großbuchstaben E vermerken. Dadurch wird verhindert, dass es zu einer doppelten Auszahlung (im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung kommt).
Davon gibt es einige Ausnahmen. Gibt der Arbeitgeber eine quartalsweise Lohnsteueranmeldung ab, so kann die Energiepreispauschale erst im Oktober ausgezahlt werden. Bei einer monatlichen Lohnsteueranmeldung kann die Auszahlung im September erfolgen. Ist der Arbeitgeber von der Abgabe einer Lohnsteueranmeldung befreit, d.h. gibt es nur eine jährliche Lohnsteueranmeldung an, so kann er auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verzichten. Die Arbeitnehmer beantragen diese im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuer-Veranlagung.
Minijobber
Auch Minijobber haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Voraussetzung ist jedoch, dass der Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist vom Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Gewerbetreibende, Freiberuflicher, Land- und Forstwirte
Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte bekommen die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt. Dennoch sorgt diese bei der vorgenannten Personengruppe für Entlastung. Denn die Energiepreispauschale mindert die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 um 300 Euro. Betragen die Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so werden diese auf 0 Euro reduziert. Der restliche Teil der Energiepreispauschale wird bei der Einkommensteuer-Veranlagung für das Jahr 2022 berücksichtigt.
Behandlung beim Arbeitgeber
Die Zahlung der Energiepreispauschale soll natürlich nicht der Arbeitgeber tragen. Die Refinanzierung erfolgt über das Lohnsteueraufkommen. D.h. die ausgezahlte Energiepreispauschale wird mit der einzubehaltenden Lohnsteuer verrechnet. Die Verrechnung ist abhängig vom Lohnabgabezeitraum.
Bei einer monatlichen Lohnsteueranmeldung wird die auszuzahlende Energiepreispauschale bereits im Monat August von der abzuführenden Lohnsteuer abgezogen. Bei einer quartalsweisen Abgabe wird die Energiepreispauschale in der Lohnsteuerabmeldung für das dritte Quartal 2022, die bis zum 10.10.2022 abzugeben ist, berücksichtigt. Die Energiepreispauschale kann sodann erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Bei einer jährlichen Abgabe (siehe Ausführungen oben) wird diese in der bis zum 10.01.2023 abzugebenden Lohnsteueranmeldung berücksichtigt. Oder eben gar nicht (sofern keine Auszahlung erfolgt ist und der Arbeitnehmer diese im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer-Veranlagung geltend macht).
Es kann durchaus vorkommen, dass die ausgezahlte Energiepreispauschale die abzuführende Lohnsteuer übersteigt. Der negative Differenzbetrag kann dabei nicht in die nachfolgenden Lohnsteuerabgabezeiträume übertragen werden. Stattdessen besteht die Möglichkeit, eine Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben. Der entsprechende Differenzbetrag wird vom Finanzamt erstattet.
Besteuerung der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig. D.h. diese zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung angerechnet. Die Energiepreispauschale ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Am 10.06.2022 hat der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet steuerliche Hilfsmaßnahmen, die die Folgen der Corona-Pandemie abfedern sollen.
Die wichtigsten Änderungen fassen wir für Sie zusammen:
Homeoffice-Pauschale
Bereits im Jahr 2020 wurde die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese betrug 5 Euro pro Arbeitstag und maximal 600 Euro. Die Homeoffice-Pauschale war zunächst bis zum 31.12.2021 befristet. Die Home-Office-Pauschale wurde unabhängig davon gewährt, ob die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers vorlagen. Die Befristung wurde nun verlängert. Demnach kann die Home-Office-Pauschale bis zum 31.12.2022 beansprucht werden.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung wurde im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wieder eingeführt. Diese konnte für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Demnach konnte die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu 2,5% der linearen Abschreibung, höchsten jedoch 25% gelten gemacht werden. Die degressive Abschreibung kann nunmehr auch für die im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter beansprucht werden. Zu beachten ist jedoch, dass ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht möglich ist (lediglich von der degressiven zur linearen).
Investitionsfristen
Die dreijährige Investitionsfrist des §7g EStG, die in 2022 ausläuft, wird um ein Jahr verlängert.
Gemäß §7g Abs. 3 Satz 1 EStG sind Investitionsabzugsbeträge bis zum Ablauf des dritten, auf die Investition folgenden, Wirtschaftsjahres zu verwenden. Ansonsten sind diese gewinnwirksam wieder rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung erfolgt dabei im ursprünglichen Wirtschaftsjahr der Bildung.
Für die in 2017 und 2018 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Frist 2022 ausläuft, wurde eben diese Frist um ein Jahr verlängert.
Verlustverrechnung
Die bisher geltende erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verrechnet. Damit bleibt es für die Jahre 2022 und 2023 bei den erhöhten Höchstbeträgen in Höhe von 10 Mio. bei Ledigen bzw. 20 Mio. bei Zusammenveranlagten. Der Verlustrücktrag wird zudem um zwei Jahre verlängert.
Steuerabgabefristen
Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen wurden im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfe-Gesetzes verlängert. Bei den Fristen muss man unterscheiden, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne steuerliche Beratung agiert. Dies betrifft im Wesentlichen die Abgabe von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen.
Es gelten folgende Abgabefristen:
Nicht beratende Fälle:
- Die Steuererklärungen für das Jahr 2021 sind bis zum 31.08.2023 abzugeben
- Die Steuererklärungen für das Jahr2022 sind bis zum 31.07.2024 abzugeben
- Die Steuererklärungen für das Jahr 2023 sind bis zum 31.05.2025 abzugeben
Nicht beratende Fälle:
- Die Steuererklärungen für das Jahr 2021 sind bis zum 31.10.2022 abzugeben
- Die Steuererklärungen für das Jahr 2022 sind bis zum 30.09.2022 abzugeben
- Die Steuererklärungen für das Jahr 2023 sind bis zum 30.08.2024 abzugeben
Bei Land- und Forstwirtschaft gelten andere Fristen.