Steuerrechtliche Änderungen 2020
Von
- Belegausgabepflicht
- Zertifizierte Kassensysteme
- Elektrofahrzeuge
- Energetische Gebäudesanierung
- Fahrräder
- Innergemeinschaftliche Lieferungen
- Job-Ticket
- Kleinunternehmerregelung
- Lohnsteuerhilfevereine
- Mitarbeiterwohnung
- Reihengeschäft
- Teilzeitbeschäftigte
- Weiter steuerrechtliche Änderungen im Einzelnen
Das Steuerrecht ist ständig im Wandel. Auch 2020 treten zahlreiche Änderungen in Kraft. Diese betreffen sowohl Unternehmen als auch die einzelnen Steuerzahler. Es sind unter anderem Themen wie Gesundheit, Ausbildung, Wohnen oder Mobilität, die der Gesetzgeber im Blick hat. Steuerzahler sollen entlastet werden. Gleichzeitig sollen Missbrauchsmöglichkeiten und Manipulationen verhindert werden. Die Zielsetzungen sind vielseitig.
Die wichtigsten Änderungen sollen vereinzelt im Folgenden dargestellt werden.
Belegausgabepflicht
Am 16.12.2016 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zu. Auf dieser Grundlage wurde in der Abgabenordnung der § 146a Abs. 2 Abgabenordnung eingefügt. Das Gesetz soll im Wesentlichen die technischen Möglichkeiten einer Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen verhindern. Im Fokus stehen dabei insbesondere elektronische Kassen, die neuerdings zunehmend ins Visier der steuerlichen Außenprüfungen geraten.
Ab 2020 werden die Vorgaben für eine ordnungsgemäße Kassenführung noch einmal verschärft. Hintergrund ist die bereits im Jahr 2017 erlassene Kassensicherungsverordnung, die die Anwendung der elektronischen Kassensysteme i.S.d. §146a Abgabenordnung regelt. Die einzelnen Vorgaben sind ab dem 1.1.2020, mit Wirksamwerden des § 146a Abgabenordnung, anzuwenden.
Folgendes ist dabei zu beachten:
Ab dem 1.1.2020 gilt die Belegausgabepflicht. Ein Beleg muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Menge und Art der Ware bzw. Umfang der sonstigen Leistung
- Belegdatum
- Gesamtbetrag (Entgelt und Steuerbetrag) sowie der Umsatzsteuersatz bzw. ggf. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung
Die Belege können in Papierform oder elektronisch ausgegeben werden. Lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen, kann von der Ausgabe des Kassenbelegs abgesehen werden.
Zertifizierte Kassensysteme
Ab 1.1.2020 dürfen nur noch sog. zertifizierte Kassensysteme verwendet werden. Diese müssen zwingend folgende Merkmale vorweisen:
- Ein Sicherheitsmodul
- Ein Speichermedium
- Eine digitale Schnittstelle
Elektrofahrzeuge
Bei der ursprünglichen Fassung sollte die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens halbiert werden. Beschlossen wurde jedoch neben der Verlängerung der neuen Dienstwagenregelung sogar eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis weniger als 40.000 € beträgt. Weiterhin dürfen diese keine Kohlendioxidemission aufweisen.
Für alle Fahrzeuge, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen gilt folgendes:
- Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft werden und die eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro Kilometer haben, gilt bei der Berechnung der Privatnutzung die hälftige Bemessungsgrundlage. Alternativ darf (sofern nur der elektrische Antrieb genutzt wird) die Reichweite des Fahrzeugs 40 km nicht übersteigen
- Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 angeschafft werden und die eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro Kilometer haben, gilt bei der Berechnung der Privatnutzung ebenfalls die hälftige Bemessungsgrundlage. Alternativ muss die Reichweite des Fahrzeugs mindestens 60 km betragen
- Für Fahrzeuge, die zwischen de, 1.1.2025 und dem 31.12.2030 angeschafft werden und die eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro Kilometer haben gilt die hälftige Bemessungsgrundlage. Alternativ muss die Reichweite des Fahrzeugs mindestens 80 km betragen
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die tatsächlichen Fahrtkosten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel anzusetzen.
Energetische Gebäudesanierung
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 wird ein neuer §35c EStG eingeführt. Energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim sollen ab 2020 steuerlich für einen Zeitraum von 10 Jahren gefördert werden. Die Begünstigung betrifft bestimmte Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig angesehen werden.
Diese sind im Einzelnen:
- Erneuerung der Fenster, Außentüren, Heizungs- und Lüftungsanlagen
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen
- Verbesserung bestehender Heizungsanlagen
etc.
Je Objekt können 20% der Aufwendungen, maximal jedoch 40.000 € gefördert werden. Der Abzug erfolgt in dem Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde. Im folgenden Jahr können maximal 7% abgezogen werden, maximal jedoch 14.000 €. Im nächsten Jahr können 6% der Aufwendungen maximal jedoch 12.000 € abgezogen werden.
Die einzelnen Anforderungen werden in einer separaten Verordnung festgehalten.
Fahrräder
Gemäß §3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer steuerfrei. Diese Regelung soll bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert werden. Wird dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet, so kann hierfür eine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgen.
Für Unternehmer gilt analog § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.6 EStG. Demnach heißt es: »Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.“
Das gilt für Fahrräder und Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 kmh). So genannte S-Pedelecs (Motorunterstützung bis 45 kmh) gelten als (Elektro)Fahrzeuge. Für diese gilt die neue 0,5%-Regelung, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG neue Fassung.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen werden ab dem 1.1.2020 verschärft. Der Leistungsempfänger ist ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer, der im Zeitpunkt der Lieferung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt. Diese Umsatzsteueridentifikationsnummer wird gegenüber dem leistenden Unternehmer verwendet. Zu einer Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann es kommen, wenn der leistende Unternehmer die zusammenfassende Meldung nach §18 a UStG nicht oder nicht richtig übermittelt. Die zusammenfassende Meldung kann innerhalb eines Monats berichtigt werden.
Job-Ticket
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Jobticket und wird dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung gestellt, so ist dieses gem. §3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Wird das Job-Ticket im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt, so ist dieses mit 25% pauschal zu versteuern.
Kleinunternehmerregelung
Die für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG maßgebliche Umsatzgrenze wird von 17.500 € auf 22.000 angehoben. Die 50.000 € bleibt. Wer also bereits im Jahr 2019 mehr als 17.500 € jedoch weniger als 22.000 € verdient und im aktuellen Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 € verdient, kann die Kleinunternehmerregelung in 2020 anwenden.
Lohnsteuerhilfevereine
Die Höchstbeträge für die Einnahmen aus anderen Einkuftsarten wurden erhöht. Diese betragen nun 18.000 € bzw. 36.000 € bei einer Zusammenveranlagung.
Mitarbeiterwohnung
In besonders teuren Wohnungsgebieten wird ein sog. Bewertungsabschlag eingeführt. Demnach unterbleibt der Ansatz eines Sachbezuges für die Nutzung von Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken durch Arbeitnehmer. Dies gilt nur, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete (Warmmiete) mindestens 2/3 des ortsüblichen Preises beträgt und nicht mehr als 25 € pro Quadratmeter (Kaltmiete).
Reihengeschäft
Das Reihengeschäft wird mit dem Jahressteuergesetz 2019 eindeutig formuliert. Demnach liegt ein Reihengeschäft vor, wenn mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über einen Gegenstand abschließen und die Beförderung oder Versendung vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer erfolgt. Die Transportverantwortlichkeit liegt immer bei einem Unternehmer. Diese ist grundsätzlich dem Unternehmer zuzuordnen, der den Gegenstand befördert oder versendet. Wird der Gegenstand weder vom ersten noch vom letzten Unternehmer befördert (sog. Zwischenhändler) und kann dieser nachweisen, dass er als Lieferant und nicht als Abnehmer agiert, so liegt die Transportverantwortlichkeit nicht bei ihm.
Teilzeitbeschäftigte
Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist die Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §40a Abs. 1 Satz 2 EStG möglich, sofern der durchschnittliche tägliche Arbeitslohn weniger als 120 € (vorher 72 €) beträgt. Die Pauschalierung wird mit 25% vorgenommen. Der durchschnittliche Stundenlohn steigt dabei von 12 € auf 15 €. Arbeitslohn von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die eine kurzfristige Tätigkeit im Inland ausüben, kann mit einem Satz von 30% pauschaliert werden. Die Tätigkeit gilt als kurzfristig, sofern diese 18 zusammenhängender Arbeitstage nicht übersteigt.
Weiter steuerrechtliche Änderungen im Einzelnen
Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern bestimmte Gesundheitsleistungen anbieten. Diese sind gem. §3 Nr. 34 EStG steuerfrei, sofern diese 500 € je Mitarbeiter und je Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Freibetrag wird nun auf 600 € erhöht.
Für sog. E-Books, d.h. Bücher, Zeitschriften und Zeitungen in elektronischer Form soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gelten.
Sämtliche Zugreisen werden künftig mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% besteuert. Statt der üblichen Preiserhöhung bei der Deutsche Bahn, soll es zu einer Steuersenkung kommen.
Für Menstruationsprodukte gilt nun der ermäßigte Steuersatz.
Die gesetzlichen Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen sind ab 2020 gestiegen. Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden sowie für An- und Abreisetage beträgt die Pauschale 14 statt 12 Euro sowie 28 statt 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24. Stunden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wird eine Vorschrift über die Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Steuerhinterziehung eingeführt, §25f UStG. War der Unternehmer bewusst an einer Steuerhinterziehung beteiligt, soll ihm der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb und Leistungen gem. §13b UStG versagt werden. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Berufskraftfahrer können im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit einen Pauschbetrag in Höhe von 8 € geltend machen. Dieser Pauschbetrag kann anstelle der dem Berufskraftfahrer tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden. Sind die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher, können diese angesetzt werden.
Erstmals wird im Gesetz verankert, dass Steuerberater unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind.
Hintergrund der vorgenannten Vorschriften sind u.a. folgende Änderungsgesetze:
- Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019
- Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 (»Jahressteuergesetz« 2019)
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung v. 14.12.2019 (Forschungszulagengesetz)
- Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie v. 22.11.2019 (Bürokratieentlastungsgesetz III)
- Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz) v. 22.12.2016
- Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019
Einzelheiten zu den einzelnen Änderungen können auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen abgerufen werden.