Steuerrechtliche Änderungen 2022/2023

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 12.12.2022- zuletzt aktualisiert am 12.12.2022

Kaum hat man die Corona-Pandemie halbwegs überwunden, kam im Jahr 2022 die nächste große Herausforderung. Der Ukraine-Krieg. Dieser furchtbare Krieg hatte und hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Inflation stieg. Und mit Ihr auch die Preise. Ein Alarmsignal für den deutschen Staat, der in diesem Jahr zahlreiche steuerrechtliche Änderungen für 2022 sowie 2023 beschlossen hat.

Die wichtigsten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 werden im Folgenden kurz vorgestellt.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wurde während der Corona-Pandemie eingeführt. Sie sollte all jene entlasten, die während der Pandemie hauptsächlich von zu Hause aus gearbeitet haben und somit keine Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen konnten. Auch kam diese all jenen Steuerbürgern zugute, die die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt haben. Die Homeoffice-Pauschale betrug 5 Euro pro Tag und konnte maximal für 120 Tage beansprucht werden (max. 600 Euro im Jahr).

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird die Homeoffice-Pauschale auf 6 Euro pro Tag angehoben. Die Pauschale kann für insgesamt 210 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Der maximal zu berücksichtigende Betrag beträgt damit 1.260 Euro. Ebenso ist der Abzug der Homeoffice-Pauschale zeitlich nicht mehr begrenzt.

Es bleibt dabei, dass die Homeoffice-Pauschale auf die Werbungskostenpauschale angerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird.

Arbeitszimmer

Der ursprüngliche Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes sah vor, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausmacht, die Aufwendungen nur dann in voller Höhe abgezogen werden konnten, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Änderung wurde jedoch in der Form nicht übernommen. Demnach ist der Abzug der tatsächlichen Kosten auch dann möglich, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Alternativ kann auch ein Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden (dieser entspricht der Höhe nach der Homeoffice-Pauschale).

Altersvorsorgeaufwendungen

Der vollständige Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen sollte ab dem Jahr 2025 möglich sein. Diese Abzugsmöglichkeit wird nun auf den 01.01.2023 vorgezogen. Im Jahr 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen demnach zu 100% als Sonderausgaben abgezogen werden.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag beträgt derzeit 10.347 Euro (bzw. 20.694 Euro bei Verheirateten). Ab dem Jahr 2023 steigt dieser auf 10.908 Euro bei Ledigen bzw. 21.816 Euro bei Verheirateten.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Bereits mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hat die Regierung den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend ab dem 01.01.2022 angehoben. Ab dem 01.01.2023 wird der Pauschbetrag auf 1.230 Euro erhöht.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro bei Ledigen sowie von 1.602 Euro auf 2.000 Euro bei Zusammenveranlagten erhöht.

Ausbildungsfreibetrag

Steuerpflichtige, deren volljährige Kinder sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, können einen sog. Ausbildungsfreibetrag beanspruchen. Dieser Freibetrag betrug bisher 920 Euro pro Jahr. Ab 2023 wird der Freibetrag auf 1.200 Euro pro Jahr angehoben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt derzeit 4.008 Euro. Ab 2023 wird dieser um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro dazu.

Energiepreispauschale

Um die Auswirkungen steigender Energiepreise abzufedern hat die Bundesregierung die sog. Energiepreispauschale beschlossen. Rentner erhalten im Monat Dezember einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. Studierende und Fachschüler bekommen einmalig 200 Euro. Für Arbeitnehmer konnte die Energiepreispauschale bereits im September vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Inflationsausgleichsprämie

Bereits im Oktober 2022 hat die Bundesregierung die sog. Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Demnach können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Sonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Es können auch mehrere Teilbeträge ausgezahlt werden (maximal 3.000 €). Die Zahlung dieser Prämie ist freiwillig, d.h. ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. Die Sonderzahlung ist in den Lohnunterlagen zu dokumentieren. Auch Minijobber können eine Sonderzahlung erhalten. Diese wird nicht auf die Verdienstgrenze von 520,- € angerechnet.

Abschreibung Gebäude

Bei neuen Wohngebäuden galt bisher ein Abschreibungssatz von 2% pro Jahr (entspricht einer Nutzungsdauer von 50 Jahren). Dieser Afa-Satz wird nun auf 3% angehoben. Dies entspricht einer Nutzungsdauer von 33 Jahren. Zu beachten ist jedoch, dass der geänderte Abschreibungssatz keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächliche Nutzungsdauer hat.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

Eine Neuregelung gibt es auch bei den Rechnungsabgrenzungsposten. Demnach kann der Ansatz eines aktiven oder passiven Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben, wenn die jeweilige abzugrenzende Einnahme oder Ausgabe 800 Euro nicht überschreitet. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. Es ist für bei beide Posten gleichzeitig auszuüben.

Steuerliche Änderungen bei Photovoltaikanlagen

Eine wichtige Änderung gibt es bei der Ertragsteuer für die Photovoltaikanlagen. Mit dem Jahressteuergesetz wird eine Ertragsteuerfreiheit für den Betrieb von Photovoltaikanlagen eingeführt. Dies gilt für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis zu einer Bruttonennleistung von maximal 30 kW bzw. 15 kW bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien). Bei mehreren Photovoltaikanlagen gilt die Steuerbefreiung bei einer Leistung bis maximal 100 kW (peak).

Übrigens: für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen gilt ab dem 01.01.2023 ein Nullsteuersatz. Der Vorsteuerabzug, z.B. aus dem Kauf der Anlage, entfällt. Für Kleinunternehmer hat die Regelung keine Auswirkungen. Wer also auf die Kleinunternehmerregelung verzichten will, sollte die Neuregelung im Hinterkopf behalten. Voraussetzung für die Anwendung der Neuregelung ist, dass die Anlage in der Nähe von Privatwohnungen installiert wird. Oder Gebäuden die dem Gemeindewohl dienen. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Bruttoleistung der Anlage maximal 30 kW beträgt.

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