Steuererklärung 2025 und 2026: Fristen, Abgabepflicht und absetzbare Kosten
Von
Olga Prosvetova
Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien.
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Veröffentlicht am 14.09.2019- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026 - Welche Einkünfte gehören in die Steuererklärung?
- Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
- Wann besteht für Arbeitnehmer eine Abgabepflicht?
- Wann kann sich eine freiwillige Erklärung lohnen?
- Abgabefristen für die Steuererklärung 2025 und 2026
- Steuererklärung online mit Mein ELSTER erstellen
- Was können Sie von der Steuer absetzen?
- Welche Formulare und Unterlagen benötigen Sie?
- Steuererklärung im Studium: Erststudium oder weitere Ausbildung?
Mit der Einkommensteuererklärung teilen Sie dem Finanzamt Ihre steuerlich relevanten Einkünfte und Ausgaben eines Kalenderjahres mit. Daraus ergibt sich, ob bereits gezahlte Steuern ausreichen, eine Erstattung entsteht oder eine Nachzahlung fällig wird.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Steuerjahr und Abgabejahr: Die Steuererklärung für 2025 betrifft Ihre Einkünfte und Ausgaben aus 2025 und wird regelmäßig 2026 eingereicht. Für das Steuerjahr 2026 erfolgt die Abgabe grundsätzlich ab 2027.
Welche Einkünfte gehören in die Steuererklärung?
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet sieben Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte, beispielsweise bestimmte Renten.
Ob Sie eine Erklärung abgeben müssen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Die Grundlagen zur Berechnung erläutert unser Beitrag zur Einkommensteuer.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Eine Abgabepflicht kann sich aus Ihren Einkünften, weiteren steuerlichen Umständen oder einer Aufforderung des Finanzamts ergeben.
Wer keinen Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug bezieht, muss insbesondere dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgeblichen Grundfreibetrag übersteigt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt grundsätzlich die doppelte Grenze. Weitere Pflichtfälle sind möglich.
Bei Rentnern ist dabei nicht einfach die ausgezahlte Bruttorente maßgeblich. Entscheidend sind die steuerlich anzusetzenden Einkünfte.
Wann besteht für Arbeitnehmer eine Abgabepflicht?
Häufige Fälle sind:
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Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro, beispielsweise ein Überschuss aus Vermietung.
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Leistungen unter Progressionsvorbehalt von insgesamt mehr als 410 Euro, etwa Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld.
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Gleichzeitig bezogener, individuell besteuerter Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern.
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Zusammen veranlagte Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, wenn einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder bei Steuerklasse IV ein Faktor eingetragen war.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ein bloßer Arbeitgeberwechsel während des Jahres begründet für sich genommen noch keine Abgabepflicht.
Wann kann sich eine freiwillige Erklärung lohnen?
Eine freiwillige Erklärung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Ihre beruflichen Ausgaben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen oder Sie nur einen Teil des Jahres gearbeitet haben. Eine Erstattung ist jedoch nicht garantiert.
Bei Kapitalerträgen kann eine Erklärung helfen, einen bislang ungenutzten Sparerpauschbetrag zu berücksichtigen.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung betrifft den Steuerabzug auf Kapitalerträge. Sie ist keine allgemeine Befreiung von einer anderweitig bestehenden Steuererklärungspflicht.
Abgabefristen für die Steuererklärung 2025 und 2026
Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind, gelten grundsätzlich folgende Termine:
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 |
| 2026 | 2. August 2027 | 29. Februar 2028 |
Die Tabelle berücksichtigt Wochenenden. Eine frühere Anforderung durch das Finanzamt oder eine individuell gewährte Fristverlängerung kann zu einem anderen Termin führen. Für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Fälle gelten Sonderregeln.
Wie lange ist eine freiwillige Steuererklärung möglich?
Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung haben Sie grundsätzlich vier Jahre Zeit. Die Erklärung für 2025 muss beispielsweise spätestens am 31. Dezember 2029 beim Finanzamt eingegangen sein.
Diese Vierjahresfrist gilt nicht, wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind.
Steuererklärung online mit Mein ELSTER erstellen
Über das kostenlose Portal Mein ELSTER können Sie Ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen und elektronisch übermitteln. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto.
Der Bescheinigungsabruf erleichtert die Eingabe: Bereits übermittelte Angaben, beispielsweise vom Arbeitgeber oder von Versicherungen, lassen sich übernehmen. Prüfen Sie diese Daten und ergänzen Sie fehlende Angaben sowie Ihre absetzbaren Ausgaben.
Mein ELSTER bietet außerdem eine unverbindliche Steuerberechnung. Die verbindliche Festsetzung erfolgt anschließend durch das Finanzamt.
Ist die elektronische Abgabe verpflichtend?
Für Arbeitnehmer und Rentner ohne weitere entsprechende Verpflichtung ist grundsätzlich auch eine Papiererklärung möglich. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft besteht dagegen grundsätzlich eine elektronische Übermittlungspflicht. Gesetzliche Ausnahmen und Härtefallregelungen bleiben möglich.
Kann ein Gehaltsrechner die Steuererstattung berechnen?
Unser Brutto-Netto-Rechner hilft Ihnen, das Nettogehalt aus Ihrem Arbeitslohn zu berechnen.
Die spätere Erstattung oder Nachzahlung hängt zusätzlich von weiteren Einkünften, absetzbaren Ausgaben und persönlichen Verhältnissen ab. Dafür benötigen Sie eine vollständige Einkommensteuerberechnung, beispielsweise innerhalb von Mein ELSTER.
Was können Sie von der Steuer absetzen?
Welche Ausgaben berücksichtigt werden, hängt von ihrer steuerlichen Einordnung und den jeweiligen Voraussetzungen ab.
| Werbungskosten | Berufliche Arbeitsmittel, Fortbildungen und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte |
| Sonderausgaben | Bestimmte Versicherungsbeiträge, Spenden, Kirchensteuer und Kinderbetreuungskosten |
| Außergewöhnliche Belastungen | Bestimmte selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten |
| Steuerermäßigungen | Begünstigte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen |
Für Arbeitnehmer berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich, höchstens bis zur Höhe der entsprechenden Einnahmen. Höhere nachgewiesene Werbungskosten können zusätzlich entlasten.
Bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wirkt sich regelmäßig nur der Betrag oberhalb Ihrer zumutbaren Belastung aus.
Handwerker und Dienstleistungen im Haushalt
Begünstigte Handwerkerleistungen mindern die Einkommensteuer um 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro jährlich. Materialkosten zählen nicht dazu.
Für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt die Ermäßigung 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro jährlich. Für beide Bereiche benötigen Sie eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Absetzbare Ausgaben werden nicht automatisch in voller Höhe erstattet. Entscheidend ist, ob sie das steuerpflichtige Einkommen oder unmittelbar die festgesetzte Steuer mindern.
Welche Formulare und Unterlagen benötigen Sie?
Die benötigten Anlagen richten sich nach Ihren Einkünften und den beantragten Abzügen. Ausgangspunkt ist der Hauptvordruck mit Ihren persönlichen Angaben.
| Arbeitslohn und berufliche Ausgaben | Anlage N |
| Vermietung | Anlage V |
| Gesetzliche Rente | Anlage R |
| Erklärungspflichtige Kapitalerträge oder Prüfung des Steuerabzugs | Anlage KAP |
| Gewerbliche oder selbstständige Einkünfte | Anlage G beziehungsweise S |
| Angaben zu Kindern | Anlage Kind |
| Versicherungsbeiträge | Anlage Vorsorgeaufwand |
Für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Aufwendungen gibt es eigene Anlagen. Je nach Fall können weitere Formulare erforderlich sein.
Müssen Sie Belege sofort einreichen?
Grundsätzlich bewahren Sie Ihre Belege auf und reichen sie erst ein, wenn das Finanzamt sie anfordert. Beachten Sie abweichende Hinweise für einzelne Nachweise.
Halten Sie insbesondere Ihre Lohnsteuerbescheinigung, Versicherungsnachweise und Belege über geltend gemachte Ausgaben bereit. Auch elektronisch vorausgefüllte Angaben sollten Sie auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.
Steuererklärung im Studium: Erststudium oder weitere Ausbildung?
Ob Studienkosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, hängt von Ihrer bisherigen Ausbildung und einem möglichen Dienstverhältnis ab.
| Erststudium ohne vorher abgeschlossene Berufsausbildung und außerhalb eines Dienstverhältnisses | Sonderausgaben bis 6.000 Euro jährlich |
| Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder nach einem abgeschlossenen Erststudium | Bei beruflichem Zusammenhang Werbungskosten |
| Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses | Bei entsprechendem Zusammenhang Werbungskosten |
Sonderausgaben können nur im jeweiligen Zahlungsjahr berücksichtigt werden. Daraus entsteht kein Verlustvortrag für spätere Berufsjahre.
Bei als Werbungskosten einzuordnenden Studienausgaben kann dagegen ein steuerlicher Verlust entstehen. Ob und in welcher Höhe dieser vorgetragen wird, hängt von den übrigen Einkünften und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Berücksichtigungsfähig können beispielsweise Studiengebühren, Fachliteratur, beruflich genutzte Arbeitsmittel und Fahrtkosten sein. Für Unterkunft und Verpflegung gelten zusätzliche Voraussetzungen; solche Ausgaben sind nicht bei jedem Studium automatisch abziehbar.