Die wichtigsten Freibeträge und Freigrenzen 2026

Freibeträge und Freigrenzen senken die steuerliche Belastung. Ein Freibetrag sorgt dafür, dass nur der Betrag oberhalb des Freibetrags besteuert wird. Eine Freigrenze funktioniert strenger: Wird sie überschritten, kann der gesamte Betrag steuerpflichtig werden.

Die wichtigsten Werte für 2026:

Grundfreibetrag: 12.348 € - Einkommen bis zu diesem Betrag bleibt für Ledige steuerfrei 
Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung: 24.696 € - Doppelter Grundfreibetrag für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner 
Kindergeld:  259 € monatlich je Kind - Monatliche Familienleistung - Kinderfreibetrag inkl. BEA: 9.756 € je Kind | Wird im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem Kindergeld verglichen 
BEA-Freibetrag: 2.928 € je Kind - Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung 
Ausbildungsfreibetrag: 1.200 € jährlich - Für volljährige Kinder in Ausbildung mit auswärtiger Unterbringung 
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 € jährlich - Pauschale Werbungskosten für Arbeitnehmer 
Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Tag, max. 1.260 € jährlich - Für berufliche Tätigkeit im Homeoffice 
Sachbezugsfreigrenze: 50 € monatlich - Freigrenze für bestimmte Sachbezüge vom Arbeitgeber 
Entfernungspauschale: 0,38 € je Entfernungskilometer - Ab 2026 ab dem ersten Entfernungskilometer 

Grundfreibetrag 2026

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € für Ledige. Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gilt der doppelte Betrag von 24.696 €.

Bis zur Höhe des Grundfreibetrags fällt keine Einkommensteuer an. Erst der Teil des zu versteuernden Einkommens, der den Grundfreibetrag übersteigt, wird besteuert.

Kinderfreibetrag und Kindergeld 2026

Für 2026 beträgt das Kindergeld 259 € monatlich je Kind. Der Kinderfreibetrag inklusive Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung beträgt 9.756 € je Kind.

Eltern erhalten Kindergeld laufend ausgezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der steuerliche Vorteil aus den Kinderfreibeträgen günstiger ist. Das nennt man Günstigerprüfung.

Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung

Der BEA-Freibetrag beträgt 2026 insgesamt 2.928 € je Kind. Er ist Bestandteil des gesamten Kinderfreibetrags von 9.756 € je Kind.

Der Kinderfreibetrag setzt sich 2026 aus dem sächlichen Kinderfreibetrag von 6.828 € und dem BEA-Freibetrag von 2.928 € zusammen.

Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für BEA hängen zusammen

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieses Freibetrags sind an die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags gekoppelt. Für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, kann der Freibetrag berücksichtigt werden. Ist das Kind volljährig, ist zu differenzieren. Eltern, deren Kinder das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben und arbeitslos sind, können diesen Freibetrag erhalten. Gleiches gilt für Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, sich in Ausbildung befinden, eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen konnten oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.

Wie auch beim Kinderfreibetrag steht der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf den Ehegatten je zur Hälfte zu. Geschiedene oder getrenntlebende Eltern teilen sich den Freibetrag ebenfalls je zur Hälfte. Auf Antrag kann der Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, kann dem Antrag widersprechen. Der Widerspruch läuft ins Leere, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist Kinderbetreuungskosten trägt und das Kind »in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut«. Wann dies der Fall ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Hierzu hat das Finanzgericht mit seinem Urteil vom 19.02.2020 Stellung genommen.

Für Kinder, die im Ausland leben, gibt es den Freibetrag ebenfalls. Zu beachten ist hierbei die Ländergruppeneinteilung. Demnach kann es ggf. zu einer Kürzung des Freibetrages kommen.

Weitere wichtige Freibeträge und Pauschalen

Neben Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag gibt es weitere Freibeträge und Pauschalen, die für Arbeitnehmer und Familien wichtig sind:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 € jährlich
  • Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Tag, maximal 1.260 € jährlich
  • Ausbildungsfreibetrag: 1.200 € jährlich
  • Entfernungspauschale: 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer
  • Sachbezugsfreigrenze: 50 € monatlich
  • Übungsleiterpauschale: 3.300 € jährlich
  • Ehrenamtspauschale: 960 € jährlich

Welche Werte im Einzelfall relevant sind, hängt von der persönlichen Situation ab.

Rentenfreibetrag

Ältere Menschen, die eine Rente beziehen, müssen diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Jedoch unterliegen nicht die gesamten Renteneinkünfte der Einkommensteuer, sondern nur ein bestimmter Prozentsatz (Besteuerungsanteil). Dies hängt unter anderem davon ab, wie hoch das Renteneintrittsalter ist. Hat jemand seine Rente bereits vor 2005 angetreten, erhielt derjenige einen steuerfreien Anteil von 50%. Der Besteuerungsanteil erhöht sich jährlich um 2 Prozentpunkte bzw. um einen Prozentpunkt ab 2021. Der nicht besteuerte Teil der Rente bildet gleichzeitig den so genannten Rentenfreibetrag. D.h. in den ersten beiden Jahren des Rentenbeginns wird die Rente mit einem Besteuerungsanteil versteuert. Dieser ergibt sich aus einer Tabelle, die im Einkommensteuergesetz enthalten ist. Dieser wird erstmalig zu Beginn des Renteneintritts festgelegt und gilt lebenslang. Auch wenn der Besteuerungsanteil der Rente jährlich steigt, bleibt der persönliche Rentenfreibetrag unverändert.

Die Rentenbeiträge werden übrigens wie auch die Krankenversicherungsbeiträge von dem zuständigen Träger elektronisch an das Finanzamt gemeldet.

Versorgungsfreibetrag

Der Versorgungsfreibetrag wird bei so genannten Versorgungsbezügen gewährt. Dies sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus einem früheren Dienstverhältnis. Dies können z.B. Witwen- oder Waisenrente sein. Dazu gehören aber auch Hinterbliebenenbezüge oder die Beamtenpension.

Diese Einkünfte müssen voll versteuert werden. D.h. sie müssen der Lohnsteuer unterworfen werden. Neben dem Versorgungsfreibetrag gibt es einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei dieser Art der nichtselbstständigen Einkünfte ab dem Jahr 2006 nicht berücksichtigt wird, gibt es den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.

Der Versorgungsfreibetrag ist ein Prozentsatz, der aber der Höhe nach begrenzt ist. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist dagegen fest. Dieser wurde auf 900 Euro festgesetzt.

Ab 2005 wurde der Versorgungsfreibetrag auf 40% festgelegt. Dieser Prozentsatz reduziert sich schrittweise jährlich. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird jährlich abgeschmolzen. Im Jahr 2040 fallen sowohl der Versorgungsfreibetrag als auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag weg. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages hängen ab vom Jahr des Versorgungsbeginns.

Die Bemessungsgrundlage hängt davon ab, ob der Beginn der Versorgungsbezüge vor dem Jahr 2005 oder nach dem Jahr 2006 lag. Bei Versorgungsbeginn vor dem Jahr 2005 ist die Bemessungsgrundlage der Versorgungsbezug (brutto inklusive aller Sonderzahlungen) für den Monat Januar 2005 multipliziert mit 12. Bei Versorgungsbeginn ab 2005 gilt der erste Monat der Versorgungsbeginns als Bemessungsgrundlage multipliziert mit 12.

Werden Versorgungsbezüge nur unterjährig gezahlt, ist der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag anteilig zu reduzieren.

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