Was alles fällt unter Werbungskosten?
Von
Olga Prosvetova
Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien.
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Veröffentlicht am 30.06.2021- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026 Werbungskosten 2026
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 € pro Jahr (automatisch berücksichtigt).
- Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Tag, max. 1.260 € pro Jahr (bis zu 210 Tage).
- Entfernungspauschale:
- 0,38 € pro Kilometer
Hinweis: Geben Sie höhere Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung an. Bewahren Sie die zugehörigen Belege auf; grundsätzlich müssen Sie diese erst auf Anforderung des Finanzamts einreichen.
Definition: Was versteht man unter Werbungskosten?
Das Einkommensteuerrecht kennt insgesamt sieben Einkunftsarten und unterteilt diese in zwei Kategorien: Gewinneinkünfte, und so genannte Überschusseinkünfte.
Je nachdem welche Art von Einkünften vorliegt, wird der Gewinn bzw. Überschuss unterschiedlich ermittelt. Bei den Überschusseinkunftsarten werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Damit können die Werbungskosten bei den folgenden Einkunftsarten entstehen:
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Der Begriff der Werbungskosten ist im § 9 Abs. 1 S. 1 EStG definiert. Danach sind Werbungskosten »Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung, und Erhaltung der Einnahmen«.
Werbungskosten müssen mit der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen zusammenhängen, beispielsweise aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Vermietung. Rein private Ausgaben sind grundsätzlich nicht abziehbar. Je nach Kostenart gelten besondere Voraussetzungen, Höchstbeträge oder Abschreibungsregeln.
Aufwendungen, die aus beruflichen Gründen entstanden sind, können in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Private Aufwendungen zählen hingegen zu den so genannten Kosten der privaten Lebensführung, § 12 EStG und dürfen bei der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden.
Oftmals entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (»gemischte Veranlassung«). Hierbei ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufteilung und damit eine teilweise Berücksichtigung möglich. Die Aufteilung muss dabei grundsätzlich nach objektiven Merkmalen erfolgen, die berufliche Veranlassung muss explizit dargelegt und glaubhaft nachgewiesen werden. Gegebenenfalls kann die Aufteilung im Rahmen einer Schätzung erfolgen, so z.B. wenn diese ansonsten einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellen würde.
Für Arbeitnehmer berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich, höchstens jedoch bis zur Höhe der entsprechenden Einnahmen.
Übersteigen Ihre berücksichtigungsfähigen Werbungskosten diesen Betrag, werden die höheren tatsächlichen Aufwendungen angesetzt. Der Pauschbetrag kommt dann nicht zusätzlich hinzu.
Besonderheit ab 2026: Gewerkschaftsbeiträge können zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden, auch wenn Ihre übrigen Werbungskosten unter 1.230 Euro liegen.
Einzelne Werbungskosten
Das Einkommensteuergesetz enthält in § 9 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG Auflistung möglicher Werbungskosten, die zum Abzug zugelassen sind. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Werbungskosten finden sich beispielsweise in den Einkommensteuerrichtlinien.
Beispielhaft werden einige der in § 9 Abs. 1 genannten Werbungskosten im folgenden näher erläutert.
Fahrtkosten
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Sie 2026 für jeden tatsächlich aufgesuchten Arbeitstag 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Entfernung als Werbungskosten ansetzen.
Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel. Sie mindert die steuerpflichtigen Einkünfte; der errechnete Betrag wird nicht unmittelbar ausgezahlt. Einzelheiten zu Höchstbeträgen und Ausnahmen finden Sie im verlinkten Beitrag.
Je Dienstverhältnis können Sie höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Entscheidend ist insbesondere die dauerhafte Zuordnung durch den Arbeitgeber.
Für berufliche Auswärtstätigkeiten gelten andere Fahrtkostenregeln. Auch ohne erste Tätigkeitsstätte können allerdings Sonderregeln greifen, etwa bei einem dauerhaft aufzusuchenden Sammelpunkt.
Verpflegungsmehraufwand
Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten können Sie Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen. Für Reisen innerhalb Deutschlands gelten 2026 folgende Beträge:
| Mehr als acht Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ohne Übernachtung | 14 Euro |
| An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise mit auswärtiger Übernachtung | Jeweils 14 Euro |
| Vollständiger Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit | 28 Euro |
Stellt Ihnen der Arbeitgeber eine Mahlzeit bereit oder veranlasst deren Bereitstellung, wird die Pauschale gekürzt: um 5,60 Euro für ein Frühstück und jeweils 11,20 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Eigene Zuzahlungen mindern den Kürzungsbetrag.
Beispiel: Bei einem vollen Reisetag mit bereitgestelltem Frühstück verbleiben 28 Euro − 5,60 Euro = 22,40 Euro.
Bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte gilt grundsätzlich eine Dreimonatsfrist. Für Auslandsreisen gelten andere Pauschalen. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen dürfen Sie nicht nochmals absetzen.
Übernachtungskosten
Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten können Sie die nachgewiesenen, selbst getragenen Unterkunftskosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Steuerfrei erstattete Beträge dürfen nicht nochmals berücksichtigt werden.
Enthält die Hotelrechnung Mahlzeiten, müssen Unterkunft und Verpflegung steuerlich getrennt behandelt werden. Gesondert ausgewiesene Mahlzeiten gehören nicht zu den Übernachtungskosten. Für den Verpflegungsmehraufwand gelten die zuvor erläuterten Pauschalen und gegebenenfalls deren Kürzung.
Kosten für die Berufsausbildung
Ob Ausbildungskosten als Werbungskosten zählen, hängt von Ihrer bisherigen Ausbildung und dem Ausbildungsverhältnis ab:
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Erste Berufsausbildung oder Erststudium ohne vorherigen Ausbildungsabschluss: Außerhalb eines Dienstverhältnisses können die Kosten grundsätzlich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro jährlich berücksichtigt werden.
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Weitere Ausbildung oder Studium nach abgeschlossener Erstausbildung: Beruflich veranlasste Kosten können als Werbungskosten abziehbar sein.
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Ausbildung oder Studium innerhalb eines Dienstverhältnisses: Ein Werbungskostenabzug ist grundsätzlich auch bei der ersten Ausbildung möglich.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung setzt steuerlich grundsätzlich eine geordnete Ausbildung von mindestens zwölf Monaten bei Vollzeitausbildung und eine Abschlussprüfung voraus.
Beispiel: Ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss kann zu Werbungskosten führen.
Weitere Werbungskosten
Neben den unter Punkt 2 dargestellten Aufwendungen können als weitere Werbungskosten berücksichtigt werden:
1. Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit:
- Arbeitsmittel
- Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
- Berufskleidung
- Bewerbungskosten (Kopien, Porto, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch etc.)
- Fachbücher
- Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung
- Kontoführungsgebühren
- Steuerberatungskosten
- Telefon
- Stempel
- Umzug
2. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:
- Abschreibung
- öffentliche Abgaben (z.B. Grundsteuer), sofern sie sich auf das Objekt beziehen
- Annoncen/Anzeigen
- Erhaltungsaufwendungen
- Finanzierungskosten
- Hausmeister
- Schornsteinfeger
- Vom Vermieter bezahlte Müllabfuhrkosten; entsprechende Nebenkostenzahlungen der Mieter sind als Einnahmen zu erfassen.
Für private Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, gelten besondere Regeln: Tatsächliche Werbungskosten, beispielsweise Depotgebühren, können grundsätzlich nicht zusätzlich abgezogen werden.
Stattdessen berücksichtigt der Sparerpauschbetrag jährlich bis zu 1.000 Euro pro Person. Zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften stehen gemeinsam bis zu 2.000 Euro zu. Der Abzug ist auf die entsprechenden Kapitalerträge begrenzt.
Spezialfälle: vorweggenommene / nachträgliche Werbungskosten
In bestimmten Fällen erlaubt es das Gesetz, entstandene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, denen aber noch keine Einnahmen gegenüber stehen, als vorweggenommene Werbungskosten abzuziehen. Beispiel sind Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung, sofern zeitgleich keine Einkünfte erzielt werden. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können die Finanzierungskosten (z.B. für den Erwerb der später zu vermietenden Immobilie) als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.
Im Gegenzug dazu können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen, die nach Beendigung der Einkünfteerzielung anfallen als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese können beispielsweise Abstandszahlungen, Kosten für einen Räumungsprozess gegen den Mieter oder rückständige Zinsen, die auf die Zeit der Vermietungstätigkeit entfallen, sein.