Sparerpauschbetrag 2026: Höhe, Freistellungsauftrag und Beispiele

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 27.02.2023- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026

Der Sparerpauschbetrag stellt einen Teil Ihrer privaten Kapitalerträge steuerfrei. Für 2026 gelten folgende Jahresbeträge:

Einzelveranlagung: 1.000 Euro

Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern: 2.000 Euro

Der Betrag gilt insgesamt für Ihre Kapitalerträge bei allen Banken und Brokern. Mehrere Konten oder Depots erhöhen ihn nicht.

Damit Ihre Bank den Pauschbetrag beim Steuerabzug berücksichtigt, erteilen Sie ihr einen Freistellungsauftrag. Wurde zu viel Steuer einbehalten, können Sie die Berücksichtigung des noch verfügbaren Pauschbetrags über die Steuererklärung nachholen.

Der Sparer-Pauschbetrag (früher Werbungskostenpauschale für Kapitaleinkünfte) sorgt dafür, dass Zinsen, Dividenden und andere Kapitaleinkünfte bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag:

  • 1.000 € je Person bei Einzelveranlagung

  • 2.000 € bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern

Diese Beträge gelten auch im Jahr 2026 unverändert fort. Erst für Kapitaleinkünfte, die über diesen Freibeträgen liegen und nicht durch einen Freistellungsauftrag abgedeckt sind, fällt Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an.

Für welche Kapitalerträge gilt der Sparerpauschbetrag?

Der Sparerpauschbetrag gilt insbesondere für private Zinsen, Dividenden und steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierverkäufen.

Er bezieht sich auf die Erträge Ihrer Geldanlage, nicht auf das angelegte Vermögen. Bei betrieblichen Kapitalanlagen gelten andere Regeln.

Der Pauschbetrag gehört zu den steuerlichen Pauschbeträgen. Tatsächliche Werbungskosten, beispielsweise gewöhnliche Depotgebühren, können daneben grundsätzlich nicht zusätzlich abgezogen werden.

Wie wirkt sich der Sparerpauschbetrag auf die Steuer aus?

Der verfügbare Sparerpauschbetrag wird von den steuerlich maßgeblichen Kapitalerträgen abgezogen. Auf den verbleibenden Betrag fallen grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer an. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Verrechenbare Verluste und mögliche Teilfreistellungen bei Investmentfonds können die Berechnungsgrundlage zusätzlich beeinflussen.

Beispiel: 1.600 Euro Zinsen im Jahr 2026

Lisa ist ledig und erhält bei ihrer deutschen Bank insgesamt 1.600 Euro Zinsen. Sie hat einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt und ist nicht kirchensteuerpflichtig. Weitere Kapitalerträge oder verrechenbare Verluste liegen nicht vor.

Zinserträge 1.600,00 Euro
Abzüglich Sparerpauschbetrag −1.000,00 Euro
Steuerpflichtiger Betrag 600,00 Euro
Abgeltungsteuer: 25 Prozent von 600 Euro 150,00 Euro
Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent von 150 Euro 8,25 Euro
Gesamter Steuerabzug 158,25 Euro

Nach dem Steuerabzug verbleiben Lisa 1.441,75 Euro ihrer Zinserträge. Eine mögliche zusätzliche Entlastung durch eine Günstigerprüfung ist in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.

Freistellungsauftrag erteilen und auf mehrere Banken verteilen

Den Freistellungsauftrag erteilen Sie direkt Ihrer Bank oder Ihrem Broker, häufig im Onlinebanking. Dabei ist Ihre Steueridentifikationsnummer erforderlich; bei einem gemeinsamen Auftrag werden die Steuer-IDs beider Partner benötigt.

Sie können den verfügbaren Betrag auf mehrere Institute verteilen, beispielsweise 600 Euro bei Bank A und 400 Euro bei Bank B. Die Summe Ihrer Aufträge darf den insgesamt zulässigen Betrag nicht überschreiten.

Freistellungsauftrag vergessen?

Ihr Anspruch auf den Sparerpauschbetrag geht dadurch nicht verloren. Wurde zu viel Steuer einbehalten, können Sie über die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung eine Überprüfung des Steuerabzugs beantragen.

Dafür benötigen Sie insbesondere die Angaben aus Ihren Steuerbescheinigungen und die Höhe des bereits ausgeschöpften Pauschbetrags.

Fonds, Verluste und ungenutzter Sparerpauschbetrag

Bei Investmentfonds können Teilfreistellungen gelten. Bei steuerlich als Aktienfonds eingestuften Fonds bleiben für Privatanleger grundsätzlich 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Nur der verbleibende Anteil beansprucht nach einer gegebenenfalls möglichen Verlustverrechnung den Sparerpauschbetrag.

Aktienverluste sind nur eingeschränkt verrechenbar. Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit Zinsen oder Dividenden.

Ein ungenutzter Pauschbetrag lässt sich nicht ansparen. Nutzen Sie Ihren Jahresbetrag nicht vollständig, können Sie den verbleibenden Teil nicht auf das Folgejahr übertragen.

Wann müssen Kapitalerträge in die Steuererklärung?

Hat eine deutsche Bank die Steuer auf Ihre privaten Kapitalerträge bereits abschließend einbehalten, müssen Sie diese Erträge grundsätzlich nicht nochmals erklären.

Eine Erklärung ist dagegen insbesondere erforderlich, wenn steuerpflichtige Kapitalerträge keinem deutschen Steuerabzug unterlagen, etwa bei einem ausländischen Broker. Eine automatische Datenmeldung ersetzt Ihre Erklärungspflicht nicht. Für Investmenterträge ohne deutschen Steuerabzug kann zusätzlich die Anlage KAP-INV erforderlich sein.

Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen

Sie können über die Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuertarif günstiger ist. Nur wenn sich dadurch eine niedrigere Steuer ergibt, wird diese Berechnung angewendet.

Wann kommt eine NV-Bescheinigung infrage?

Wenn voraussichtlich auch unter Einbeziehung Ihrer Kapitalerträge keine Einkommensteuer entsteht, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Legen Sie diese Ihrer Bank vor, kann sie auch bei Erträgen oberhalb des Sparerpauschbetrags auf den Steuerabzug verzichten.

Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre. Entfallen die Voraussetzungen, müssen Sie sie zurückgeben. Für die Beurteilung Ihrer gesamten steuerlichen Situation spielt unter anderem der Grundfreibetrag eine Rolle.

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