Die Sozialversicherung ist eine gesetzlich festgelegte Pflichtversicherung. Sie soll unter anderem Einkommensausfälle aufgrund von Krankheit und/oder Erwerbsunfähigkeit ausgleichen. Es gibt fünf Säulen der Sozialversicherung. Dazu gehören die Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Die Sozialabgaben sind nicht nur vom Arbeitnehmer zu entrichten. Auch der Arbeitgeber finanziert einen Teil der Beiträge mit.

Sozialabgaben sind von jedem Arbeitnehmer monatlich abzuführen. Die Sozialabgaben beinhalten Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Allgemeines zu Sozialabgaben

Gesetzlich verankert sind die Sozialversicherungsbeiträge im Sozialgesetzbuch. Die für die Sozialversicherungsbeiträge relevanten Einzelgesetze sind: SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB III, SGB XI und SGB VII. Wie auch bei der Lohnsteuer, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen.

Die Beitragssätze sind fest vorgegeben und werden jährlich aktualisiert. Die Beiträge werden einkommensabhängig erhoben. Der Beitrag richtet sich damit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eines jeden. D.h. Versicherte mit einem höheren Einkommen zahlen höhere Beiträge. Die Sozialversicherungsbeiträge werden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer getragen (je zur Hälfte).

Sozialabgaben Exkurs: Ausnahme vom Grundsatz

Der Grundsatz, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte trägt, wird in folgenden Fällen durchbrochen:

  • Kinderlose Lohnempfänger zahlen einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung. Dieser beträgt 0,25% und ist nur vom Lohnempfänger zu tragen
  • Im Niedriglohnbereich werden die Beiträge anders verteilt
  • Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. Minijobs) muss der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung und ggf. zur Krankenversicherung entrichten
  • Angestellte, die das entsprechende Lebensalter für den Anspruch auf Altersrente vollendet haben, müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen
  • Im Bundesland Sachsen tragen die Arbeitnehmer einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung als die Arbeitgeber

Dies sind nur einige Beispiele.

Der Arbeitgeberanteil stellt für diesen einen zusätzlichen Kostenblock dar. Der Anteil des Arbeitnehmers wird in der Lohnabrechnung vom Bruttogehalt abgezogen. Denn dieser ist ges. verpflichtet, sich an den Sozialversicherungsbeiträgen zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitnehmer zu tragen sind. In dieser Höhe wird kein Lohn ausgezahlt, sondern Lohn einbehalten. In der Buchhaltung des Arbeitgebers werden sowohl die Löhne als auch die von ihm zu tragenden Sozialabgaben als Aufwand erfasst.

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es weitere Abgaben, die jedoch nur vom Arbeitgeber getragen werden. Hierzu gehören die so genannten Umlagen 1 und 2 sowie die Insolvenzgeldumlage (siehe dazu separater Beitrag).

Fälligkeit und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag zu berechnen und mit einem sog. Beitragsnachweis an die zuständigen Stellen zu melden. Die gemeldeten Beiträge sind sodann bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des aktuellen Monats an die entsprechenden Stellen abzuführen. Die zuständige Stelle ist vorliegend die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers. Die monatlichen Beitragsnachweise werden in der Regel vom Steuerberater an die zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt. Der Steuerberater erfasst die Sozialversicherungsbeiträge sodann als Ausgaben in der laufenden Buchhaltung.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle, d.h. der zuständigen Krankenkasse, einen sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermittelt. Dieser Gesamtbeitrag enthält den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Die GKVleitet die Teilbeträge im nächsten Schritt an die zuständigen Träger weiter. Daneben gibt es die so genannte Sammelmeldung. Diese Art von Meldung wird übermittelt, wenn mehrere Arbeitnehmer bei ein und derselben GKV versichert sind. Die Verteilung der Beiträge auf die einzelnen Mitarbeiterkonten erfolgt im Rahmen der so genannten Jahresmeldung.

Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist das beitragspflichtige Entgelt. Anders als beim Lohnsteuerabzug werden hier keine lohnsteuerlichen Freibeträge vom Bruttogehalt abgezogen.

Krankenversicherungsbeiträge

In Deutschland besteht für alle Bürger Krankenversicherungspflicht. Es gibt verschiedene Varianten der Krankenversicherung.

Die Beitragssätze sind ges. geregelt und werden jährlich überprüft und ggf. angepasst. In der GKV unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz beträgt im Jahr 2023 14,60%. Er ist damit unverändert zum Jahr 2022. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt im Jahr 2023
14,0 %. Neben diesen Beitragssätzen erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Die Zusatzbeiträge variieren je nach Krankenkasse. 

Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sind bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten (näheres siehe weiter unten).

Pflegeversicherungsbeiträge

Alle Bürger, die in der GKV pflichtversichert sind, müssen auch Beiträge zur Pflegeversicherung entrichten. Gleiches gilt für freiwillig ges. Versicherte in der Krankenversicherung.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist im Vergleich zum Jahr 2022 unverändert geblieben. Dieser beträgt im Jahr 2023 weiterhin 3,4%. Kinderlose zahlen einen etwas höheren Pflegeversicherungsbeitrag.

Rentenversicherungsbeiträge

In Deutschland unterscheidet man drei Rentenversicherungsträger. Der Großteil der Arbeitnehmer ist in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert. Übt jemand eine selbstständige Tätigkeit aus, so ist derjenige ggf. rentenversicherungspflichtig.

Die Beitragssätze in der allgemeinen RV sind auch im Jahr 2023 gleichgeblieben.

Auch hier sind wiederum Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz im Jahr 2023 14,60%.

Arbeitslosenversicherung

Ein Arbeitnehmer, der rentenversicherungspflichtig ist, ist auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Der Beitrag beträgt auch im Jahr 2023 2,6%. Bestimmte Personen sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Hierzu gehören beispielsweise Studenten, die währen ihres Studiums einer Beschäftigung nachgehen, Arbeitnehmer, die das Lebensalter für die Altersrente erreicht haben oder Rentenbezieher aufgrund einer Erwerbsminderung. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Unfallversicherung

In der Unfallversicherung gibt es keine fest vorgegebenen Beitragssätze. Die Beiträge richten sich vielmehr nach dem Gesamtentgelt der Versicherten und dem Grad der Gefahr, welches je nach Branche unterschiedlich ist.

Fragen & Antworten

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Betrag, bis zu dem die Sozialabgaben in der ges. Sozialversicherung erhoben werden. Der diesen Betrag übersteigende Teil bleibt versicherungsfrei. Sobald also die Löhne der Beschäftigten diese Grenze überschreiten, bleibt der übersteigende Teil beitragsfrei. Zum Bruttolohn zählen neben dem Grundlohn auch weitere Zahlungen wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen, so zählt als Einkommen das gesamte Einkommen aus allen Beschäftigungen.

Es gibt grundsätzlich zwei unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Eine davon gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung, die andere für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Wie auch die Versicherungspflichtgrenze wird auch die Beitragsbemessungsgrenze jährlich angepasst.

Im Jahr 2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 59.850 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch für die PKV relevant. Zum einen hat diese Auswirkungen auf den Basistarif zum anderen auf den Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung. Diesen erhalten die Lohnempfänger von Ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeberzuschuss soll maximal 50% des eigentlichen Versicherungsbeitrags betragen.

Was ist die Versicherungspflichtgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze definiert dasjenige Einkommen (monatlich bzw. jährlich), bis zu dem in der GKV Versicherungspflicht besteht. Sie wird auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer, die ein relativ hohes Einkommen haben. Wer gesetzlich krankenversichert ist und wessen Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, ist von der Versicherungspflicht in der ges. Krankenversicherung befreit. Dies gilt also hauptsächlich für Angestellte. Gewerbetreibende oder Selbstständige haben ein Wahlrecht zwischen freiwilliger gesetzlicher und PKV.

Im Jahr 2023 beträgt die Versicherungspflichtgrenze 66.600 Euro. Bei einem Einkommen, das über dieser Grenze liegt, besteht für die Lohnempfänger ein Wahlrecht, ob sie sich freiwillig ges. oder privat krankenversichern. Im umgekehrten Fall rutscht man wieder in die Versicherungspflicht, wenn die vorgenannte Grenze unterschritten wird. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich geändert.

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