Minijob - Minijobber: Das ist zu beachten!

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 04.01.2022- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Hinweis: Ab 2024 steigt der Mindestlohn in Deutschland in zwei Schritten. Die Unabhängige Mindestlohnkommission, die alle zwei Jahre tagt, empfiehlt neue Mindestlohnsätze basierend auf der Entwicklung der Tariflöhne. Diese Vorschläge werden in der Regel von der Bundesregierung durch eine Verordnung umgesetzt. Im Januar 2024 erhöht sich der Mindestlohn von 12 Euro (seit Oktober 2022) auf 12,41 Euro pro Stunde, und im Jahr 2025 erfolgt eine weitere Anhebung auf 12,82 Euro pro Stund

Eine geringfügige Beschäftigung nennt man auch Minijob. Es gibt eine gesetzliche Unterscheidung zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung und kurzfristiger Beschäftigung. Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung spricht man, wenn der Verdienst weniger als (derzeit) 538,- € im Monat beträgt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird. Einen Minijob gibt es sowohl in gewerblichen Betrieben als auch in Privathaushalten. Für die geringfügig Beschäftigten gelten bei den Sozialabgaben, der Rentenversicherungspflicht und bei der Lohnsteuer etwas andere Regelungen. Arbeitsrechtlich gelten hingegen die gleichen Vorschriften wie für »normale« Arbeitnehmer. Dieser Beitrag behandelt alle Fragen rund um das Thema »Minijob«.

Beispiele für Minijobs im Privathaushalt sind Putzarbeiten, Gartenarbeiten, Fensterputzen etc. Für Minijobs, die bereits vor 2013 bestanden, gibt es keine Versicherungspflicht. Alle »neuen« Minijobs unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Dabei trägt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag in Höhe von 15% (bei einem Minijob im Betrieb) bzw. 5% (bei einem Minijob im privaten Haushalt).

Wie werden Minijobber im Arbeitsrecht behandelt?

Es gilt der Grundsatz: »Gleiches Recht für alle«. Das bedeutet, dass ein Minijob arbeitsrechtlich nicht schlechter behandelt werden darf als eine Vollzeitbeschäftigung. Dies gilt beispielsweise für die Zahlung von Weihnachtsgeld oder das Urlaubsgeld. Minijobber haben demnach ebenso Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Doch der Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auch auf weitere Aspekte, so z.B. den Urlaubsanspruch.

Fragen zum Thema Arbeitsrecht

Welchen Urlaubsanspruch hat man bei einem Minijob?

Wie auch bei einer Vollzeitbeschäftigung hat man beim Minijob Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch beträgt 4 Wochen bei Zugrundelegung eine 6-Tage-Woche. Da Minijobber in der Regel an wenigen Werktagen arbeiten, muss der ihnen zustehende Urlaubsanspruch umgerechnet werden. Die Umrechnung sieht wie folgt aus: tatsächliche Arbeitstage pro Woche x 24 (Tage)/ 6 (Werktage).

Kündigungsschutz bei einem Minijob

Beim Kündigungsschutz muss man zwischen einem gewerblichen Minijob und einem Minijob in Privathaushalten unterscheiden. Letztere unterliegen nämlich nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Ein gewerblicher Minijob unterliegt hingegen dem Kündigungsschutzgesetz, und zwar wenn man mindestens sechs Monate im Betrieb arbeitet und der Betrieb mehr als zehn Angestellte beschäftigt.

Ein Minijob im Privathaushalt soll jedoch nicht schutzlos bleiben. D.h. bei einer Kündigung von Minijobbern im Privathaushalt sind die Vorschriften aus dem BGB zu beachten. Insbesondere ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu befolgen.

Gesetzlich gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Das Arbeitsverhältnis kann zum Ende des Kalendermonats oder zum Fünfzehnten eines Monats gekündigt werden. Ist der Minijobber länger als zwei Jahre beschäftigt, sind längere Kündigungsfristen zu beachten. Ist der Beschäftigte mehr als zwei Jahre aber nicht mehr als fünf Jahre beschäftigt, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate. Bei einer Beschäftigung zwischen fünf und acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen acht und zehn Jahren beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschaft oder bei Arbeitsausfall an Feiertagen

Auch Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit. Dabei muss der Arbeitgeber seinem Minijobber bis zu sechs Wochen seinen Lohn weiterzahlen. Nimmt der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teil (so genannte Umlage U1), kann er sich die Aufwendungen auf Antrag erstatten lassen.

Besteht bei dem Minijobber eine Schwangerschaft, so darf der Minijobber sechs Wochen vor Geburt des Kindes nicht mehr arbeiten. Nach der Geburt beträgt der Mutterschutz acht Wochen. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Auch hier gilt: nimmt der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teil (Umlage U2), kann er sich die Aufwendungen auf Antrag erstatten lassen.

Sofern beim Minijobber während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot besteht, muss der Arbeitgeber den durchschnittlichen Lohn der letzten 3 Monate weiterzahlen.

Fällt die Arbeitszeit infolge eines Feiertages aus, muss der Arbeitgeber dem Minijobber den Lohn zahlen, der ihm zustehen würde, wenn er an diesem Tage gearbeitet hätte.

Nebentätigkeiten als Film erklärt

Die Finanzverwaltung NRW stellt hierzu ein Video als Orientierungshilfe zur Verfügung:

Sozialversicherungsabgaben

Anders als bei Vollzeitbeschäftigten ist bei den Minijobbern für den Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) zuständig. Diese zieht sowohl die Sozialabgaben als auch die pauschale Lohnsteuer ein. Genauer gesagt regelt die Bundesknappschaft die Verteilung der Zahlungen auf die jeweiligen Kranken- und Rentenversicherungsträger (im Falle der Sozialabgaben) sowie das Finanzamt (pauschale Lohnsteuer).

Wie auch bei einem Vollzeitbeschäftigten muss der Arbeitgeber monatlich fristgerecht Meldungen an die Bundesknappschaft machen und die Beiträge entrichten. Die Abgaben sind dabei spätestens am drittletzten Bankarbeitstag zu entrichten.

Hierzu folgende Fragen und Antworten

Wie hoch sind die Sozialabgaben bei einem Minijob?

Die Höhe der Sozialabgaben hängt u.a. davon ab, ob der Minijobber ein oder mehrere Minijobs hat und gleichzeitig eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt.

Welche Abgaben fallen bei einem Minijob an?

Wird neben dem Minijob keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt, so muss der Arbeitgeber folgende Pauschalbeiträge zahlen:

- 15% zur Rentenversicherung

- 13% zur Krankenversicherung, es sei denn der Minijobber ist privatversichert.

Neben diesen Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber im Fall von Krankheit oder Mutterschaft ebenfalls Zahlungen an den Minijobber leisten. Damit der Arbeitgeber nicht unnötig belastet wird, gibt es die Umlageverfahren U1 und U2. Das Umlageverfahren U1 ist für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gedacht. Das Umlageverfahren U2 dient für den Fall von Mutterschaft. An dem Umlageverfahren U1 müssen sich alle Arbeitgeber beteiligen, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen. Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, müssen anteilig berücksichtigt werden. Folgende Anteile sind zu berücksichtigen:

  • Mitarbeiter, die nicht mehr als 10 Stunden arbeiten: 0,25
  • Mitarbeiter, die mehr als 20 Stunden arbeiten: 0,5
  • Mitarbeiter, die weniger als 30 Stunden arbeiten: 0,75

Das Umlageverfahren U2 ist für alle Arbeitgeber Pflicht. Die Umlage U1 beträgt ab dem 01.01.2022 0,9%, die Umlage U2 0,29%. Im Falle einer Krankheit werden 80% des Bruttoentgelts erstattet, im Falle von Mutterschaft werden 100% des fortgezahlten Lohns erstattet.

Neben den beiden Umlagen gibt es noch die Insolvenzgeldumlage. Diese beträgt derzeit 0,09%.

Ein Minijob und eine Hauptbeschäftigung

Viele Beschäftigte üben neben der Hauptbeschäftigung noch einen Minijob aus. Der zeitlich erste Nebenjob zählt dabei als eine geringfügige Beschäftigung. D.h. dieser wird nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Beispiel: X übt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus. Daneben arbeitet x nebenberuflich in der Gastronomie und verdient 400,- €. Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung, da die Grenze von 538,- € (ab 01.01.2024) nicht überschritten wird.

Eine Hauptbeschäftigung und mehrere Nebenjobs

Übt jemand eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und daneben noch mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, so wird der erste Job mitgezählt. Jeder weitere Minijob zählt nicht mehr als geringfügige Beschäftigung und wird demnach mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Mit der Folge, dass diese voll versicherungspflichtig ist.

Minijobs ohne eine versicherungspflichtige Beschäftigung

Hat der Steuerpflichtige mehrere Nebenjobs gleichzeitig, ohne, dass es eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, so werden diese Minijobs zunächst zusammengerechnet. Es wird dann geschaut, ob das Gesamtentgelt aus allen Minijobs die Grenze von 538,- € (ab 01.01.2024) überschreitet. Ist dies nicht der Fall, gelten die Nebenjobs als geringfügige Beschäftigungen. Sofern die Summe von 538,- € überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen. Alle Minijobs sind voll versicherungspflichtig.

Aus Sicht der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten:

Hat der Beschäftigte noch weitere Minijobs bei anderen Arbeitgebern, besteht die Gefahr, dass ein Arbeitgeber dies nicht mitbekommt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber im Falle einer Prüfung Beitragsnachzahlungen ausgesetzt ist. Überschreiten die Minijobs die 538,- € Grenze, sind sie allesamt versicherungspflichtig. Dies ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von den weiteren Minijobs Kenntnis hatte.

Minijob in einem Privathaushalt?

Minijobber können auch im Privataushalt beschäftigt werden (=Haushaltscheckverfahren). Beschäftigte im Privathaushalt üben im Ergebnis die gleichen Tätigkeiten aus, die normale Haushaltsangehörige ausüben würden. Die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers sind bei Minijobbern etwas anders als bei Minijobbern im Privathaushalt. Der Arbeitgeber muss folgende Beiträge leisten:

- 5% Beitrag zur Rentenversicherung

- 5% Beitrag zur Krankenversicherung (dies gilt nicht, wenn der Minijobber privat versichert ist)

- 2% pauschale Lohnsteuer

Daneben muss der Arbeitgeber 0,9% der für die Umlage U1, 0,29% für die Umlage U2 sowie 1,6% für die Unfallversicherung zahlen.

Das entsprechende Formular für die Anmeldung von Minijobbern im Privathaushalt ist auf der Seite der Minijob-Zentrale zu finden. Die Anmeldung ist Pflicht.

Ist man bei einem Minijob Rentenversichert?

Für Minijobber besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Sie können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sofern sie sich nicht befreien lassenmüssen sie ihren Rentenbeitrag auf die normale Höhe aufstocken. Es gilt dabei die Mindestbemessungsgrundlage von 175,- €. D.h., auch, wenn der Beschäftigte weniger als 175,- € verdient werden 175,- € als Mindestbemessungsgrundlage herangezogen. Der Beitrag des Arbeitgebers richtet sich danach, ob es sich um einen Minijobber im gewerblichen Betrieb oder im Privathaushalt handelt. Bei Minijobbern in gewerblichen Betrieben muss der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 15% leisten, bei Minijobbern im Privathaushalt beträgt der Beitrag 5%. Der Arbeitnehmeranteil im gewerblichen Betrieb beträgt 3,6% im Privathaushalt 13,6%. In beiden Fällen kommt man auf den Pflichtbeitrag von 18,6%.

Sofern der Minijobber nicht auf seinen Beitrag verzichtet und auf den Rentenbeitrag aufstockt, erwirbt er Ansprüche auf die vollen Leistungen aus der Rentenversicherung.

Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien möchte, muss einen entsprechenden Antrag ausfüllen. Der Antrag muss vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Der Befreiungsantrag gilt für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung. Zu beachten ist, dass eine Beschäftigung nicht alleine deswegen endet, wenn man Entgeltersatzleistungen bezieht.

Wie hoch ist die Lohnsteuer bei einem Minijob?

Hinsichtlich der Lohnsteuer besteht die Möglichkeit, den Minijob einer pauschalen Lohnsteuer von 2% zu unterwerfen. Ist dies der Fall, muss der Minijobber den Minijob nicht in seiner Steuererklärung angeben. Dabei gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten:

  1. Pauschale Lohnsteuer von 2%: diese Variante kann nur dann beansprucht werden, wenn ein Rentenversicherungsbeitrag von 15% berechnet wird. Die 2% beinhalten neben der Lohnsteuer auch den Soli als auch die Kirchensteuer. Die Lohnsteuer ist, wie auch die Sozialabgaben, an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
  2. Pauschale Lohnsteuer von 20%: diese Option ist nur dann möglich, wenn keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Neben den 20% Lohnsteuer kommen noch Soli und Kirchensteuer dazu.
  3. Es erfolgt eine Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.

Zählt der Mindestlohn bei einem Minijob?

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet sich an den Mindestlohn zu halten. Der Mindestlohn beträgt ab dem 01.01. 2024 12,41 €. Relevant ist dies, sofern mit dem Minijobber eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde. Da der Mindestlohn angehoben wurde, muss ggf. auch die Stundenzahl angepasst werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Minijob-Grenze überschritten wird, mit der Folge, dass die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.

Wer führt den Stundenzettel bei einem Minijob?

Gemäß §17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist der gewerbliche Arbeitgeber verpflichtet, für die Minijobber Stundenaufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind entweder maschinell oder handschriftlich führen. Dabei sind der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages zu erstellen.

Werksstudent und Minijob

Ein Student, der als Minijobber arbeitet, braucht keine Besonderheiten zu beachten. Demnach liegt ein Minijob vor, wenn das Entgelt monatlich 538,- € (ab dem 01.01.2024) nicht überschreitet. Ein Werkstudent ist derjenige, der in eine Uni oder einer Hochschule immatrikuliert ist und daneben nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Muss man bei einem Minijob eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich muss ein Minijobber keine Steuererklärung abgeben. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber für den Minijobber pauschale Lohnsteuer abführt.

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