Lohnsteuer - Lohnsteuererklärung

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 17.05.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

In Deutschland werden auf das Bruttogehalt bestimmte Steuern und Beiträge einbehalten. So z.B. die Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einbehalten. Und zwar indem der Arbeitgeber sie monatlich direkt vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehält und an das Finanzamt abführt. Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart. Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Und damit eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab, so z.B. von der Steuerklasse, den Kinderfreibetragen etc.

Von dem Bruttogehalt eines Arbeitnehmers wird unterjährig vom Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten. Die Höhe der Lohnsteuer ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Was genau ist die Lohnsteuer und wie wird sie abgeführt?

Die Lohnsteuer wird unterjährig vom steuerpflichtigen Arbeitslohn einbehalten und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Zum Arbeitslohn gehören sowohl die Barbezüge als auch die Sachbezüge bzw. geldwerten Vorteile (z.B. ein Firmenwagen oder eine Unterkunft). Steuerschuldner ist bei der Lohnsteuer der Arbeitnehmer, während der Arbeitgeber der Steuerzahler ist. Allerdings haftet er auch für die Lohnsteuer, die durch Fehler bei der Besteuerung zu spät oder in unzutreffender Höhe abgeführt wird. Zusammen mit der Lohnsteuer muss er außerdem den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Höhe der Lohnsteuer und die Steuersätze in Deutschland

Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Höhe der Einkünfte ab. Denn in Deutschland wird nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert. D.h. je mehr man verdient, desto mehr Steuern muss man zahlen. Die Höhe der Lohnsteuer liegt zwischen 14% und 45%. D.h. in Deutschland steigt der Einkommensteuersatz progressiv vom Eingangssteuersatz bis zum Spitzensteuersatz. Daneben gibt es auch noch den Grenz- und den Durchschnittssteuersatz. Der Grenzsteuersatz (auch marginaler Steuersatz) ist der persönliche Spitzensteuersatz eines Steuerpflichtigen, mit dem z.B. eine Lohnerhöhung besteuert wird. Es ist der Prozentsatz, mit dem der letzte Euro des Verdienstes versteuert wird. Der Durchschnittssteuersatz (auch effektiver Steuersatz) ist dagegen der Prozentsatz, mit dem das gesamte Einkommen versteuert wird. Er zeigt an, wie viel Prozent des Jahreseinkommens an das Finanzamt gezahlt wurde.

Der Lohnsteuerabzug wird bei den folgenden Arbeitnehmern vorgenommen:

  • Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: dies sind alle Arbeitnehmer, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für den Lohnsteuerabzug benötigt der Arbeitgeber alle elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: das sind Arbeitnehmer, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch sog. inländische Einkünfte i.S.d. §49 EStG erzielen
  • Minijobber und Aushilfskräfte: bei den Minijobbern und Aushilfen wird die Lohnsteuer pauschal erhoben. Wird ein pauschaler Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 5% oder 15% erhoben, so beträgt die pauschalierte Lohnsteuer 2%. Wird kein pauschaler Rentenversicherungsbeitrag in der vorgenannten Höhe erhoben, so beträgt die pauschalierte Lohnsteuer 20%. Bei Aushilfskräften beträgt die pauschalierte Lohnsteuer 25%

Exkurs: Was ist das ELStAM-Verfahren?

Der Lohnsteuerabzug erfolgt im so genannten ELStAM-Verfahren. ELStAM steht dabei für die ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale. Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale (früher auf der Lohnsteuerkarte) sind beim Finanzamt hinterlegt und werden bei Beginn einer Beschäftigung online abgerufen und der Mitarbeiter wird danach entsprechend angemeldet. Änderungen dieser Abzugsmerkmale werden ebenfalls elektronisch bereitgestellt. Folgende Angaben werden von einem Arbeitgeber grundsätzlich benötigt:

  • Geburtsdatum
  • Steueridentifikationsnummer
  • Angabe, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt
  • Bei einer Nebenbeschäftigung: Information, ob ein ggf. vorhandener Freibetrag abgerufen werden soll

Die hinterlegten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale können beim zuständigen Finanzamt abgerufen werden. Das Finanzamt ist ebenso zuständig für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Der Arbeitgeber ist zuständig für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer. Für den Lohnsteuerabzug benötigt der Arbeitgeber u.a. die Lohnsteuerabzugsmerkmal jedes Arbeitnehmers. Die Höhe der Lohnsteuer ist aus den Lohnsteuertabellen zu entnehmen. Der Lohnsteuerabzug wird u.a. von der Steuerklasse des Arbeitnehmers bestimmt. Denn bei jeder Klasse werden unterschiedliche Pauschbeträge berücksichtigt. Neben den Pauschbeträgen gibt es beim Lohnsteuerabzugsverfahren auch eine so genannte Vorsorgepauschale. Diese ist in der Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet.

Welche Lohnsteuerklassen gibt es?

In Deutschland kennt man sechs Steuerklassen. Diese bestimmen u.a. wie hoch der Lohnsteuerabzug bei einem Arbeitnehmer ist. Sie haben ebenfalls Einfluss auf den Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer. Die Einordnung in die jeweilige Klasse richtet sich nach der Familiensituation des Steuerpflichtigen. Hier die Definition im Einzelnen:

Steuerklasse 1

Diese Klasse haben alle Steuerpflichtige, die ledig sind, nicht mehr verheiratet, geschieden oder verwitwet sind. Dazu gehören auch Arbeitnehmer, deren Partner im Ausland wohnen oder Arbeitnehmer die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Steuerklasse 2

Diese Lohnsteuerklasse ist ausschließlich für Alleinerziehende gedacht. Voraussetzung ist natürlich, dass bei der alleinerziehenden Person ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind im Haushalt wohnt. Unter diese Klasse fallen demnach Arbeitnehmer, die der Klasse 1 angehören und denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und in der Wohnung gemeldet ist sowie dass derjenige Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Es gibt auch Fälle in denen das Kind bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern gemeldet ist. In diesem Fall hat derjenige Anspruch auf den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld erhält. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann ebenfalls nicht gewährt werden, wenn im Haushalt eine weitere volljährige Person lebt. Kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden, so hat man auch keinen Anspruch auf die Klasse 2.

Steuerklasse 3

Sie ist in Kombination mit der Klasse 5 zu betrachten. Bzw. ist die Klasse 3 nur in Kombination mit der Klasse 5 möglich. Diese ist für verheiratete Personen gedacht. Die Klasse 3 ist die mit den geringsten Abzügen. D.h. derjenige, welcher diese Klasse hat, hat am Ende des Monats netto mehr übrig. Spiegelbildlich verhält es sich mit der Klasse 5. Die Steuerklassenkombination 3 und 5 eignet sich für Verheiratete Paare, deren Einnahmen weit auseinanderliegt. Dementsprechend hat der Partner mit dem höheren Einkünften oftmals die Lohnsteuerklasse 3.

Steuerklasse 4

Diese ist für verheiratete Paare bestimmt, deren Einkünfte relativ gleich ist. Es gibt zum einen die Steuerklassenkombination 4/4 und 4 mit Faktor. Letztere ist eine weitere Option für verheiratete Paare. Denn beim so genannten Faktorverfahren werden die Abzüge an das jeweilige Gehalt angepasst. Während bei der Klasse 4/4 die Einnahmen beieinander liegen, gehen diese bei der Klasse 4 mit Faktor weiter auseinander. Beim so genannten Faktorverfahren muss die Höhe der jeweiligen Erträge bekannt sein. Das Faktorverfahren wird auf Antrag angewendet. Dabei errechnet das Finanzamt einen Faktor. Dieser spiegelt die Lohnsteuerbeträge der beiden Ehegatten wider. Die abzuführende Lohnsteuer wird sodann mit diesem Faktor multipliziert.

Steuerklasse 5

Sie ist das Pendant zur Klasse 3. Hier gibt es die meisten Abzüge. Die Klasse 5 hat der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen.  Bei den Klasse 3 und 5 ist am Ende des Jahres mit einer Nachzahlung zu rechnen. Dies liegt daran, dass der Partner mit dem höheren Einkommen die geringeren Abzüge hat. Da am Ende des Jahres die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet werden, wird die Einkommensteuer aufgrund der höheren Einkünfte höher sein. Der unterjährig vorgenommene Lohnsteuerabzug reicht jedoch nicht aus, sodass es zu einer Nachzahlung kommt.

Steuerklasse 6

Sie ist für Arbeitnehmer gedacht, die ein oder mehrere Nebenjobs haben. Der zweite Job unterliegt, sofern es sich nicht um einen Minijob handelt, den höchsten Abzügen. Dies liegt mitunter auch daran, dass die dem Steuerpflichtigen zustehenden Freibeträge bereits bei der ersten Klasse abgezogen wurden.

Gibt es Vorteile bei den Lohnsteuerklassen?

Grundsätzlich bestimmt die Lohnsteuerklasse unterjährig die Höhe des Lohnsteuerabzuges. Auf die Höhe der endgültigen Einkommensteuer hat diese keinen Einfluss. Denn die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Diese ermittelt sich nach dem zu versteuernden Lohn, also nach der Höhe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten in einem Kalenderjahr.

Bei der Steuerklassenkombination 3 und 5 davon aus, dass der Ehegatte/Lebenspartner mit der Klasse 3 insgesamt 60% des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet und der Ehegatte/Lebenspartner mit der Klasse 5 demensprechend 40%. Da man davon ausgeht, dass die gemeinsamen unterjährigen Abzüge der tatsächlich am Ende des Jahres zu entrichtenden Jahressteuer entsprechen, ist der Lohnsteuerabzug bei der Klasse 5 höher. Ist diese Fiktion nicht erfüllt, kann es zu einer Nachzahlung kommen.

Bei der Klasse 4 kommt es zumeist zu keiner Nachzahlung, da die Einkommen beider Ehegatten relativ gleich sind. Das Faktorverfahren wird angewendet, wenn die Einkommen auseinanderklaffen. Damit soll die voraussichtliche Nachzahlung abgemildert werden.

Wer möchte, dass der unterjährige Lohnsteuerabzug sich nach dem Verhältnis des Gehalts richtet, sollte vorzugsweise das Faktorverfahren wählen. Wer unterjährig geringe Abzüge möchte, soll überlegen die Steuerklasse 3/5 oder 4/4 wählen.

Wann muss man eine Lohnsteuererklärung abgeben?

Die Frage „muss ich eine Lohnsteuererklärung abgeben?“ ist bei Steuerpflichtigen die wohl am häufigsten gestellte Frage. Arbeitnehmer sind im Grundsatz nicht verpflichtet eine Lohnsteuererklärung abzugeben. In bestimmten Fällen kann sich jedoch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergeben. Man spricht auch von einer Pflichtveranlagung. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • Der Steuerpflichtige und der Ehepartner haben die Steuerklasse 3/5, 6 oder 4 mit Faktor
  • Es wurden Lohnersatzleistungen bezogen, z.B. Arbeitslosen-, Elter-, Mutterschaft- oder Krankengeld. Diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt
  • Es wurde Lohn aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen erzielt
  • Beim Lohnsteuerabzug wurden Freibeträge berücksichtigt
  • Die Nebeneinkünfte sind höher als 410 Euro
  • Der Steuerpflichtige hat eine Abfindung erhalten, für die bereits die günstigere »Fünftel-Regelung« angewendet wurde
  • Die Ehepartner haben sich unterjährig scheiden lassen und einer der Partner hat im selben Jahr wieder geheiratet
  • Der Steuerpflichtige hat unterjährig den Arbeitgeber gewechselt und Sonderzahlungen vom alten Arbeitgeber erhalten. Diese wurden vom neuen Arbeitgeber nicht berücksichtigt
  • Es wurden Kapitalerträge erzielt, für die noch kein Steuerabzug (Abgeltungssteuer) erfolgt ist

Was bedeutet Antragsveranlagung im Zusammenhang mit der Lohnsteuer?

Wird dennoch eine Einkommensteuererklärung abgegeben, so können weitere Ausgaben geltend gemacht werden. Insbesondere auch, wenn die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht voll ausgeschöpft werden. Die bereits entrichtete Lohnsteuer wird auf die endgültige Einkommensteuerschuld angerechnet. Man spricht hier von der so genannten Antragsveranlagung.

Eine Antragsveranlagung, d.h. eine freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich vor allem dann, wenn mit einer Erstattung zu rechnen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit höher sind als der Pauschbetrag von 1.000 Euro. Weiterhin lohnt sich eine Antragsveranlagung, wenn man hohe Vorsorgeaufwendungen (z.B. aufgrund einer privaten Krankenversicherung) hat. Wer zudem Aufwendungen für private Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen getragen hat, kann diese steuermindernd berücksichtigen. Gleiches gilt bei Kosten für die Kinderbetreuung. Besonders hohe Krankheitskosten wirken sich ebenfalls steuermindernd aus. Vorausgesetzt, dass die zumutbare Grenze überschritten ist.

Fazit zur Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einbehalten. Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von den persönlichen Gegebenheiten ab, insbesondere von der Steuerklasse, dem Familienstand etc.

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