Einkommensteuer 2026: Berechnung, Freibeträge und Steuererklärung
Die Einkommensteuer wird in Deutschland auf das steuerpflichtige Einkommen natürlicher Personen erhoben. Dazu können beispielsweise Arbeitslohn, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietungseinkünfte und steuerpflichtige Rentenanteile gehören.
Wie hoch die Steuer ausfällt, richtet sich insbesondere nach dem zu versteuernden Einkommen und dem anwendbaren Tarif. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 Euro. Bei Arbeitnehmern wird bereits während des Jahres Lohnsteuer einbehalten.
Weiterlesen- Definition: Einkommensteuer - Einkommensteuerrecht
- Aufbau des Einkommensteuerrechts
- Beschränkte/unbeschräkte Einkommensteuerpflicht
- Einkunftsarten
- Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
- Besonderheiten: Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
- Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
- Welche Abgabefristen gelten?
Definition: Einkommensteuer - Einkommensteuerrecht
Die Einkommenssteuer ist eine Ertragsteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird, ähnlich der Körperschaftsteuer bei juristischen Personen. Sie ist im Einkommensteuergesetz (EStG) und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EstDV) geregelt. Weitere Regelungen finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und -hinweisen (EStH).
Das Einkommensteuerrecht wird durch die folgenden Grundsätze bestimmt:
- Leistungsfähigkeitsprinzip
- Welteinkommensprinzip
- Grundsatz der Individualbesteuerung
Die Einkommensteuer orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bei der Ermittlung der Einkünfte werden beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
Wann Einnahmen und Ausgaben steuerlich erfasst werden, hängt von der Einkunftsart und der Ermittlungsmethode ab. Häufig ist der tatsächliche Zu- oder Abfluss maßgeblich. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung gelten jedoch andere zeitliche Zuordnungsregeln.
Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht werden grundsätzlich auch ausländische Einkünfte erfasst. Doppelbesteuerungsabkommen und weitere gesetzliche Regelungen können das deutsche Besteuerungsrecht begrenzen oder eine Doppelbesteuerung vermeiden. Bei beschränkter Steuerpflicht werden dagegen bestimmte inländische Einkünfte besteuert.
Der Grundsatz der Individualbesteuerung stellt sicher, dass nur die Person besteuert wird, die die Einkünfte erzielt hat. Die Einzelveranlagung ist die grundsätzliche Veranlagungsart, Ehegatten können jedoch eine Zusammenveranlagung wählen. Dabei werden die Einkünfte beider Ehegatten gemeinsam besteuert, aber zunächst getrennt ermittelt.
Die oben genannten Prinzipien dienen als Richtschnur für den Gesetzgeber, die Gerichte und den Steuerpflichtigen bei Regelungslücken oder Streitfragen mit dem Finanzamt.
Wie viel vom Bruttogehalt nach Lohnsteuer und Sozialabgaben übrig bleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner abschätzen. Das berechnete Nettogehalt ist nicht mit dem zu versteuernden Einkommen für die jährliche Einkommensteuer gleichzusetzen.
Aufbau des Einkommensteuerrechts
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Einnahmen, Einkünften, Einkommen und zu versteuerndem Einkommen.
Betriebsausgaben und Werbungskosten werden bei der jeweiligen Einkunftsart berücksichtigt. Dafür gelten gesetzliche Voraussetzungen, Höchstbeträge und teilweise Abzugsverbote. Private Lebenshaltungskosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Bestimmte private Aufwendungen können dennoch steuerlich berücksichtigt werden, etwa als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise bestimmte Versicherungsbeiträge, Spenden oder Krankheitskosten.
Beschränkte/unbeschräkte Einkommensteuerpflicht
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 1 EStG jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Hat eine natürliche Person weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland so ist sie unter Umständen beschränkt steuerpflichtig, und zwar dann, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. § 49 EStG begründet dabei keine eigenständige Steuerpflicht, er enthält lediglich eine Auflistung von Einkünften, die, sofern sie vom Steuerpflichtigen erwirtschaftet werden, zu einer beschränkten Steuerpflicht führen.
Weiterhin kennt das Einkommensteuerrecht die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 2 EStG, sowie die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, § 1 Abs. 3 EStG.
Einkunftsarten
Das Einkommensteuerrecht kennt grundsätzlich sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt sind. Diese sind im Einzelnen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Ausgangspunkt ist das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Es entspricht weder dem Bruttogehalt noch dem ausgezahlten Nettogehalt.
Vereinfacht erfolgt die Berechnung in fünf Schritten:
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Einkünfte ermitteln: Für jede relevante Einkunftsart werden die steuerpflichtigen Einkünfte nach den jeweiligen Regeln berechnet. Bei Arbeitnehmern werden beispielsweise Werbungskosten vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen.
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Abzugsbeträge berücksichtigen: Aus der Summe der Einkünfte entsteht nach den gesetzlich vorgesehenen Entlastungsbeträgen der Gesamtbetrag der Einkünfte. Weitere zulässige Abzüge, insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, führen zum Einkommen.
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Zu versteuerndes Einkommen bestimmen: Vom Einkommen werden gegebenenfalls weitere gesetzliche Beträge abgezogen. Freibeträge für Kinder werden bei der Einkommensteuer berücksichtigt, wenn die Günstigerprüfung zu ihren Gunsten ausfällt.
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Steuer berechnen: Auf das zu versteuernde Einkommen wird der passende Tarif angewendet. Steuerermäßigungen und gegebenenfalls gesetzliche Hinzurechnungen führen anschließend zur festzusetzenden Einkommensteuer.
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Bereits gezahlte Steuern anrechnen: Einkommensteuer-Vorauszahlungen und anrechenbare Steuerabzüge, insbesondere die einbehaltene Lohnsteuer, werden berücksichtigt. Erst daraus ergibt sich eine Nachzahlung oder Erstattung.
Einkommensteuertarif 2026
Für eine Einzelveranlagung gelten beim regulären Tarif folgende Eckwerte:
| Bis 12.348 Euro | Grundfreibetrag; keine tarifliche Einkommensteuer |
| 12.349 bis 69.878 Euro | Progressionsbereich mit steigendem Grenzsteuersatz |
| 69.879 bis 277.825 Euro | Grenzsteuersatz von 42 Prozent |
| Ab 277.826 Euro | Grenzsteuersatz von 45 Prozent |
Der Grenzsteuersatz beschreibt die Belastung zusätzlicher Einkommensteile. Er wird nicht pauschal auf das gesamte Einkommen angewendet. Der Grundfreibetrag ist bereits im Tarif enthalten und wird nicht nochmals vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird der Splittingtarif angewendet. Für bestimmte Einkünfte, beispielsweise viele private Kapitalerträge, gelten besondere Regeln.
Festgesetzte Steuer und Nachzahlung unterscheiden
Beträgt die festgesetzte Einkommensteuer beispielsweise 6.000 Euro und wurden bereits 6.500 Euro anrechenbare Lohnsteuer einbehalten, ergibt sich unter diesen vereinfachten Annahmen eine Erstattung von 500 Euro. Die festgesetzte Steuer ist deshalb nicht mit einer Nachzahlung gleichzusetzen.
Besonderheiten: Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
Die Lohn- und Kapitalertragsteuer stellen keine eigenständigen Steuerarten dar, sondern sind
vielmehr eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer wird dabei auf die Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit erhoben, während die Kapitalertragsteuer die Kapitaleinkünfte
erfasst.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Ob eine Einkommensteuererklärung verpflichtend ist, hängt von den Einkünften und der persönlichen Situation ab. Auch Arbeitnehmer können zur Abgabe verpflichtet sein, obwohl ihr Arbeitgeber bereits Lohnsteuer einbehalten hat.
Typische Gründe für eine Erklärungspflicht sind:
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Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld von insgesamt mehr als 410 Euro im Kalenderjahr.
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Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von insgesamt mehr als 410 Euro, beispielsweise aus Vermietung oder einer selbstständigen Nebentätigkeit.
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Gleichzeitig bezogener, individuell versteuerter Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern.
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Bei zusammen zu veranlagenden Ehepaaren: Beide haben Arbeitslohn bezogen und einer wurde nach Steuerklasse V besteuert oder es wurde Steuerklasse IV mit Faktor genutzt.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten sind unter anderem die gesetzlichen Einkommensgrenzen zu beachten. Auch eine Aufforderung des Finanzamts kann eine Erklärungspflicht begründen.
Welche Abgabefristen gelten?
Für verpflichtende Einkommensteuererklärungen gilt ohne steuerliche Beratung grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres. Wochenenden, Feiertage und gesetzliche Sonderregelungen können die Frist verschieben.
Für die Einkommensteuererklärung 2025 gelten folgende reguläre Termine:
| Ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein | 31. Juli 2026 |
| Mit Steuerberater oder befugtem Lohnsteuerhilfeverein | 1. März 2027 |
Eine gesonderte frühere Anforderung durch das Finanzamt oder eine bewilligte Fristverlängerung kann abweichende Termine ergeben.
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann freiwillig eine Einkommensteuererklärung einreichen. Dafür gelten andere Fristen als für eine Pflichtveranlagung.