Einkommensteuer

Was genau ist die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen und die Hauptquelle der Staatseinnahmen in vielen Ländern. Sie umfasst Gehälter, Löhne, Renten sowie Zinsen, Dividenden und Gewinne. Steuersätze können progressiv oder fest sein.

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Definition: Einkommensteuer - Einkommensteuerrecht

Die Einkommenssteuer ist eine Ertragsteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird, ähnlich der Körperschaftsteuer bei juristischen Personen. Sie ist im Einkommensteuergesetz (EStG) und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EstDV) geregelt. Weitere Regelungen finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und -hinweisen (EStH).

Das Einkommensteuerrecht wird durch die folgenden Grundsätze bestimmt:

  • Leistungsfähigkeitsprinzip
  • Welteinkommensprinzip
  • Grundsatz der Individualbesteuerung

Das Leistungsfähigkeitsprinzip besagt, dass die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit erfolgen muss: Gleiches Einkommen wird gleich besteuert (horizontale Gleichbehandlung), unterschiedliches Einkommen unterschiedlich (vertikale Gleichbehandlung). Daraus ergibt sich das objektive Nettoprinzip: Einkünfte werden nach Abzug der damit verbundenen Aufwendungen und eventuellen Verlusten besteuert. Zudem gilt die Ist-Besteuerung, d.h. es werden keine fiktiven Sachverhalte besteuert.

Das Welteinkommensprinzip besagt, dass das gesamte Welteinkommen des Steuerpflichtigen, auch außerhalb Deutschlands, der Besteuerung unterliegt.

Der Grundsatz der Individualbesteuerung stellt sicher, dass nur die Person besteuert wird, die die Einkünfte erzielt hat. Die Einzelveranlagung ist die grundsätzliche Veranlagungsart, Ehegatten können jedoch eine Zusammenveranlagung wählen. Dabei werden die Einkünfte beider Ehegatten gemeinsam besteuert, aber zunächst getrennt ermittelt.

Ein hilfreiches Werkzeug in diesem Zusammenhang ist der Brutto Netto Rechner, der dabei hilft, das zu versteuernde Nettoeinkommen zu ermitteln, indem er den Abzug von Steuern und Sozialabgaben vom Bruttoeinkommen berechnet.

Die oben genannten Prinzipien dienen als Richtschnur für den Gesetzgeber, die Gerichte und den Steuerpflichtigen bei Regelungslücken oder Streitfragen mit dem Finanzamt.

Aufbau des Einkommensteuerrechts

Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass alle vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen sind. Davon abgezogen werden dürfen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den erzielten Einkünften stehen. Eine Ausnahme davon stellt die Berücksichtigung so genannter Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen dar. Diese stehen in keinem Zusammenhang mit den Einnahmen des Steuerpflichtigen, werden jedoch als existenzsichernde Ausgaben vom Gesetzgeber zum Abzug zugelassen. Die Berechnungsschemata für die Ermittlung der Einkommensteuer sind unter Punkt 5 im Detail dargestellt.

Beschränkte/unbeschräkte Einkommensteuerpflicht

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 1 EStG jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Hat eine natürliche Person weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland so ist sie unter Umständen beschränkt steuerpflichtig, und zwar dann, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. § 49 EStG begründet dabei keine eigenständige Steuerpflicht, er enthält lediglich eine Auflistung von Einkünften, die, sofern sie vom Steuerpflichtigen erwirtschaftet werden, zu einer beschränkten Steuerpflicht führen.

Weiterhin kennt das Einkommensteuerrecht die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 2 EStG, sowie die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, § 1 Abs. 3 EStG.

Einkunftsarten

Das Einkommensteuerrecht kennt grundsätzlich sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt sind. Diese sind im Einzelnen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Wie hoch ist die Einkommensteuer? - So berechnet man das zu versteuernde Einkommen

Bemessungsgrundlage bzw. Ausgangspunkt für die Berechnung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses ermittelt sich nach dem folgenden Schema, R 2 Abs. 1 EStR:

  1.   Summe der Einkunftsarten
  2.   = Summe der Einkünfte
  3.   abzgl. Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG
  4.   abzgl. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG
  5.   abzgl. Freibetrag für Land- und Forstwirte, § 13 Abs. 3 EStG
  6.   zzgl. Hinzurechnungsbetrag, § 52 Abs. 3 S. 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 AIG
  7.   = Gesamtbetrag der Einkünfte, § 2 Abs. 3 EStG
  8.   abzgl. Verlustabzug nach § 10 d EStG
  9.   abzgl. Sonderausgaben, §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
  10.   abzgl. außergewöhnlichen Belastungen, §§ 33 – 33b EStG
  11.   abzgl. Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude, und
    Baudenkmale sowie der, schutzwürdigen Kulturgüter, §§ 10e – 10i EStG,
    § 52 Abs. 21 S. 6 EStG i.d.F. v. 16.4.1997, BGBl I, S. 821 und § 7 FördG
  12.   zzgl. Erstattungsüberhänge, § 10 Abs. 4b S. 3 EStG
  13.   zzgl. zuzurechnendes Einkommen, § 15 Abs. 1 AStG
  14.   = Einkommen, § 2 Abs. 4 EStG
  15.   abzgl. Freibeträge für Kinder, §§ 31, 32 Abs. 6 EStG
  16.   abzgl. Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
  17.   = zu versteuerndes Einkommen, § 2 Abs. 5 EStG

Die festzusetzende Einkommensteuer (d.h. der Geldbetrag, der am Ende tatsächlich an das Finanzamt zu entrichten ist) ist im nächsten Schritt durch ein separates Schema zu ermitteln. Auf das zu versteuernde Einkommen wird dabei der Einkommensteuertarif angewandt. Dies ergibt die so genannte tarifliche Einkommensteuer, die als Grundlage für die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer dient.

  1.  Steuerbetrag
    nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 S. 2 EStG oder
    nach Anwendung des Progressionsvorbehalts, § 32b EStG oder der
    Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
  2.  zzgl. Steuer aufgrund der Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
  3.  zzgl. Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4-6 EStG
  4.  = tarifliche Einkommensteuer, § 32a Abs. 1, 5 EStG
  5.  abzgl. Minderungsbetrag nach Punkt 11Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA
    Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens v. 05.11.2002 geänderten Fassung
    (BGBl. 2003, II, S. 1615)
  6.  abzgl. ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1, 6 EStG, § 12 AStG
  7.  abzgl. Steuerermäßigung nach § 35 EStG
  8.  abzgl. Steuerermäßigung bei Steuerpflichtigen mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter
    Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes
    Wohneigentum, § 34f Abs. 1, 2 EStG
  9.  abzgl. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige
    Wählervereinigungen § 34g EStG
  10.  abzgl. Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
  11.  abzgl. Steuerermäßigung nach § 35a EStG
  12.  zzgl. Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer, § 35b EStG
  13.  zzgl. Steuer aufgrund Berechnung nach § 32d Abs. 2, 3 EStG
  14.  zzgl. Steuer nach § 32c Abs. 5 EStG
  15.  zzgl. Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. § 30 EStDV
  16.  zzgl. Zuschlag nach § 3 Abs. 4 S. 2 Fortschäden-Ausgleichsgesetz
  17.  zzgl. Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben
    abgezogen worden sind § 10a Abs. 2 EStG
  18.  zzgl. Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen
      des § 31 EStG des Einkommens
  19.  = festzusetzende Einkommensteuer, § 2 Abs. 6 EStG

Die festzusetzende Einkommensteuer wird mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen verglichen.
Sind Letztere geringer, ist eine Abschlusszahlung zu entrichten.

Besonderheiten: Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer

Die Lohn- und Kapitalertragsteuer stellen keine eigenständigen Steuerarten dar, sondern sind
vielmehr eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer wird dabei auf die Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit erhoben, während die Kapitalertragsteuer die Kapitaleinkünfte
erfasst.

Praktische Hinweise

Grundsätzlich ist jeder, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt per Gesetz zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Diese ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Erfolgt eine Vertretung durch einen Steuerberater, so verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, sind hingegen nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, da bei diesen ein Steuerabzug in Form der Lohnsteuer erfolgt. Wer hingegen die entrichteten Abzugsbeträge wieder bekommen möchte, kann freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben.

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