Pauschbeträge

Pauschbeträge 2026: Welche gibt es und wie sie wirken

Pauschbeträge vereinfachen die Steuererklärung: Für bestimmte Aufwendungen können Sie einen festgelegten Betrag berücksichtigen, ohne jede einzelne Ausgabe nachzuweisen. Die Voraussetzungen für den jeweiligen Pauschbetrag müssen Sie trotzdem erfüllen.

Manche Beträge werden automatisch berücksichtigt, andere müssen Sie in der Steuererklärung geltend machen. Auch der Umgang mit höheren tatsächlichen Kosten unterscheidet sich: Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag können höhere Werbungskosten angesetzt werden. Beim Sparer-Pauschbetrag ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen.

Hier finden Sie die wichtigsten Pauschbeträge für 2026 mit ihrer Höhe, ihren Voraussetzungen und Links zu ausführlichen Erläuterungen.

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Das Steuerrecht kennt unterschiedliche Pauschbeträge, die vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro jährlich

Für Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung wird automatisch ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich berücksichtigt, höchstens bis zur Höhe dieser Einnahmen. Einzelne Ausgaben müssen Sie dafür nicht nachweisen.

Übersteigen Ihre berücksichtigungsfähigen beruflichen Aufwendungen den Pauschbetrag, werden stattdessen die höheren Werbungskosten angesetzt. Dazu können beispielsweise Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Bewerbungskosten gehören.

Seit 2026 werden Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Mehr zu den einzelnen Kostenarten erfahren Sie unter Werbungskosten.

Entfernungspauschale für den Arbeitsweg

Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale 2026 einheitlich 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Entfernung. Entscheidend sind die tatsächlichen Fahrtage.

Grundsätzlich gilt ein Höchstbetrag von 4.500 Euro jährlich. Für Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw sind höhere Beträge möglich. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können höhere tatsächliche Jahreskosten berücksichtigt werden.

Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten und wird grundsätzlich nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Einzelheiten zu Fahrtagen, Strecken und Höchstbeträgen finden Sie im Beitrag zur Entfernungspauschale.

Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renteneinkünften

Für bestimmte sonstige Einkünfte, insbesondere gesetzliche Renten, gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro jährlich. Er wird berücksichtigt, sofern keine höheren abzugsfähigen Werbungskosten nachgewiesen werden.

Der Betrag steht nicht für jede einzelne Rente gesondert zu. Er ist außerdem vom steuerfreien Teil einer Rente zu unterscheiden.

Verpflegungspauschalen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten

Für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten innerhalb Deutschlands gelten folgende Verpflegungspauschalen:

Mehr als acht Stunden ohne Übernachtung 14 Euro
An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise mit auswärtiger Übernachtung Jeweils 14 Euro
Vollständiger Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro

Bei genau acht Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung entsteht noch kein Anspruch. Für An- und Abreisetage einer mehrtägigen Reise ist dagegen keine Mindestabwesenheit erforderlich.

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten können die Pauschalen kürzen. Steuerfrei erstattete Beträge dürfen Sie nicht nochmals als Werbungskosten abziehen. Bei längerfristigen Einsätzen am selben Ort ist grundsätzlich die Dreimonatsfrist zu beachten. Für Auslandsreisen gelten länderabhängige Beträge.

Pauschale für sonstige Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können bestimmte Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein beruflicher Anlass kann beispielsweise ein Arbeitsplatzwechsel sein. Auch eine Verkürzung der täglichen Fahrzeit für Hin- und Rückweg um insgesamt mindestens eine Stunde kann dafür sprechen.

Für sonstige Umzugsauslagen gelten bei Umzügen ab März 2024 grundsätzlich folgende Pauschbeträge:

  • 964 Euro für die berechtigte Person.

  • Zusätzlich 643 Euro für jede weitere begünstigte Person, etwa den mitziehenden Ehepartner oder ein Kind.

Die Beträge hängen auch davon ab, ob vor und nach dem Umzug eine eigene Wohnung besteht. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann für die berechtigte Person stattdessen der niedrigere Betrag von 193 Euro gelten.

Die Pauschale umfasst sonstige Umzugsauslagen. Daneben können weitere abzugsfähige Umzugskosten, beispielsweise Transportkosten, nachgewiesen werden. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen sind anzurechnen.

Arbeitsmittel, Telefon und Kontoführungsgebühren

Beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Fachbücher, Werkzeuge oder Büromaterial können zu den Werbungskosten gehören. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Arbeitsmittelpauschale von 110 Euro gibt es jedoch nicht. Bewahren Sie deshalb Belege auf und machen Sie die berufliche Nutzung nachvollziehbar.

Nutzen Sie Ihren privaten Telefon- oder Internetanschluss auch beruflich, kommt ein anteiliger Kostenabzug infrage. Bei erfahrungsgemäß beruflicher Nutzung können vereinfachend 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich, berücksichtigt werden. Ein höherer beruflicher Anteil muss entsprechend nachgewiesen werden.

Bei einem gebührenpflichtigen Gehaltskonto wird für den beruflich veranlassten Anteil häufig ein Betrag von 16 Euro jährlich anerkannt. Rein private Kosten sind nicht abziehbar.

Homeoffice-Pauschale: bis zu 1.260 Euro jährlich

Für berufliche Tätigkeiten zu Hause können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Tagespauschale von 6 Euro geltend machen. Der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro pro Jahr und entspricht 210 Tagen. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.

Steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, müssen Sie an dem jeweiligen Tag mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit zu Hause tätig sein. Außerdem dürfen Sie an diesem Tag Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen.

Steht Ihnen für die betreffende Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gelten erleichterte Voraussetzungen. Dann kann die Tagespauschale auch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, wenn Sie an diesem Tag beruflich zu Hause arbeiten. Eine bloße Zeiterfassung zu Hause genügt dafür nicht.

Bei Arbeitnehmern zählt die Tagespauschale zu den Werbungskosten. Sie wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.

Pauschbetrag für bestimmte Sonderausgaben

Für bestimmte Sonderausgaben wird automatisch ein Pauschbetrag von 36 Euro jährlich berücksichtigt. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern beträgt er insgesamt 72 Euro.

Höhere abzugsfähige Aufwendungen, beispielsweise Spenden oder gezahlte Kirchensteuer, werden stattdessen berücksichtigt. Für Vorsorgeaufwendungen wie Krankenversicherungsbeiträge gelten gesonderte Regeln.

Pauschbetrag für Kapitalerträge

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und Jahr. Zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern stehen gemeinsam 2.000 Euro zu.

Bei privaten Kapitalerträgen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Damit die Bank den Pauschbetrag beim Steuerabzug berücksichtigt, können Sie einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei mehreren Banken darf die Summe der Aufträge den verfügbaren Gesamtbetrag nicht überschreiten.

Mehr zur Anwendung erfahren Sie im Beitrag zum Sparerpauschbetrag.

Pauschbetrag für die persönliche Pflege

Wenn Sie einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person persönlich pflegen, kann Ihnen ein Pflege-Pauschbetrag zustehen:

Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 5 oder nachgewiesene Hilflosigkeit 1.800 Euro

Die Pflege muss in Ihrer Wohnung oder der Wohnung der gepflegten Person innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums stattfinden. Grundsätzlich dürfen Sie dafür keine Einnahmen erhalten.

Zeitweise Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst schließt den Anspruch nicht aus, solange Sie selbst persönlich pflegen. Erfüllen mehrere Pflegepersonen die Voraussetzungen, wird der Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt.

Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht als Nachweis für jede dieser Voraussetzungen. Entscheidend sind der entsprechende Pflegegrad oder die nachgewiesene Hilflosigkeit.

Weitere Voraussetzungen und Ausnahmen erläutert unser Beitrag zum Pflegepauschbetrag.

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung ab 20 können einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Je nach Grad der Behinderung beträgt er zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich. Der Grad der Behinderung wird ohne Prozentzeichen angegeben.

Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. Er ersetzt in diesen Fällen den niedrigeren, nach dem Grad der Behinderung gestaffelten Betrag.

Die vollständige Übersicht finden Sie unter Behindertenpauschbetrag.

Zusätzliche Fahrtkostenpauschale bei Behinderung

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt außerdem eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale infrage:

  • 900 Euro bei einem Grad der Behinderung ab 80 oder ab 70 mit Merkzeichen G.

  • 4.500 Euro bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H.

Die beiden Fahrtkostenpauschalen werden nicht miteinander addiert. Sie gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen; bei ihrer steuerlichen Wirkung ist die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

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