Pauschbeträge

Was bedeutet Pauschbetrag - Welche gibt es?

Beim Pauschbetrag (oder auch Pauschale) handelt es sich um einen festgelegten Betrag, den der Steuerpflichtige von der Steuer absetzen kann, ohne dass im Einzelnen Nachweise vom Finanzamt gefordert werden. Dies dient einer Art Erleichterung für den Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung. Sind die tatsächlichen Kosten des Steuerpflichtigen höher als der Pauschbetrag, so können natürlich die höheren Kosten angesetzt werden. Umgekehrt werden die Pauschalen auch dann gewährt, wenn jemandem gar keine Kosten entstanden sind.

Weiterlesen

Das Steuerrecht kennt unterschiedliche Pauschbeträge, die vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.

Pauschbetrag: Werbungskosten

Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit nichtselbstständigen Einkünften erwachsen, sind Werbungskosten. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, beruflich veranlasste Reisekosten, Bewerbungskosten etc. Für all diese Kosten gibt es eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Hierzu müssen keine Belege oder Nachweise erbracht werden. Werden höhere Kosten nachgewiesen, so können diese berücksichtigt werden. Ansonsten wird automatisch der reguläre Wert abgezogen.

Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt)

Mit der Entfernungspauschale sollen Kosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers abgegolten werden. Für jeden Kilometer einfache Strecke können Arbeitnehmer 0,30 Cent ansetzen. Im Jahr 2021 wurde die Entfernungspauschale angehoben. Ab dem 21. Kilometer können Arbeitnehmer 0,35 Cent absetzen. Ab 2024 sollen es sogar 0,38 Cent werden. Die Entfernungspauschale ist unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: Für Arbeitnehmer, die mit dem eigenen PKW unterwegs sind, kann die Entfernungspauschale unbegrenzt angesetzt werden. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Abzug auf 4.500 Euro begrenzt. Beim Ansatz der Entfernungspauschale ist die jeweils kürzeste Strecke (oder ggf. die verkehrsgünstigste bei PKW-Fahrern) maßgebend.

Werbungskostenpauschale für Rentner

Renteneinkünfte werden nicht in voller Höhe besteuert. Auch bei diesen Einkünften gibt es einen Pauschbetrag. Dieser ist jedoch deutlich geringer als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Können keine tatsächlichen (oder höheren) Kosten nachgewiesen werden, wird ein Pauschbetrag von 102 Euro pro Kalenderjahr gewährt.

Verpflegungspauschale

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ist der Arbeitnehmer oftmals mehr als 8 Stunden, wenn nicht sogar 24 Stunden unterwegs. Dabei entstehen dem Arbeitnehmer beispielsweise Kosten für die Verpflegung. Der Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten ist jedoch nicht zulässig. Stattdessen sieht der Gesetzgeber so genannte Verpflegungspauschalen vor. Diese betragen 14 Euro bei einer mindestens 8-stündigen Abwesenheit sowie 28 Euro bei einer mindestens 24-stündigen Abwesenheit, § 9 Abs. 4a ESTG. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind mit diesen Pauschalen abgegolten. Die Verpflegungspauschalen werden dem Arbeitnehmer oft von seinem Arbeitgeber erstattet. Ist dies nicht der Fall, so können diese als Reisekosten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

Umzugskostenpauschale

Zieht jemand aus beruflichen Gründen um, so können die Umzugskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer angesetzt werden. Wann der Umzug beruflich veranlasst ist, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Regel spricht man von einer mindestens 30-minütigen (einfache Strecke) Zeitersparnis. Für sonstige Umzugskosten können Steuerpflichtige eine Umzugskostenpauschale ansetzen, ohne, dass Nachweise im Einzelnen erforderlich sind. Die Umzugskostenpauschale beträgt 886 Euro für Ledige sowie 1.772 Euro für Verheiratete.

Arbeitsmittel-, Telefon und Co

Viele Arbeitnehmer benötigen bei Ihrem Job Utensilien wie Stifte, Fachbücher oder weitere Arbeitsmittel. Oftmals ist das Sammeln der einzelnen Belege eher lästig bzw. gehen diese oft unter. Auch hier bietet sich eine Vereinfachungsmöglichkeit an. Denn das Finanzamt akzeptiert eine Arbeitsmittel-Pauschale von 110 Euro pro Kalenderjahr. Wie auch beim Werbungskosten-Pauschbetrag gilt hier: können höhere Kosten nachgewiesen werden, so sind diese in Abzug zu bringen. Zu beachten ist allerdings, dass die Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Pauschale haben. Neben der Arbeitsmittelpauschale gibt es auch eine Pauschale für die Telefonkosten. So können 20% der tatsächlichen Telefonkosten jedoch maximal 20 Euro pro Monat (240 Euro pro Kalenderjahr) steuerlich abgesetzt werden. Für Kontoführungsgebühren gewährt man 16 Euro gewährt.

Home-Office-Pauschale

Für die Veranlagungsjahre 2020, 2021 und 2022 gilt aufgrund der Corona-Pandemie eine Besonderheit. Da ein Großteil der Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet hat, können keine Kosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden. Stattdessen können Arbeitnehmer (wie auch Selbstständige) stattdessen eine Home-Office-Pauschale für jeden Arbeitstag von 5 Euro steuerlich geltend machen. Die Pauschale ist auf 600 Euro (120 Arbeitstage) begrenzt. Dies ist übrigens unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sind. Die Home-Office-Pauschale wird allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet. Sie wird damit nicht zusätzlich gewährt.

Sonderausgabenpauschbetrag

Der Sonderausgabenpauschbetrag beträgt 36 Euro bei Ledigen sowie 72 Euro bei Verheirateten. Dieser wird gewährt, wenn keine höheren Sonderausgaben (Spenden, Ausbildungskosten, Kirchensteuer etc.) vorhanden sind.

Sparerpauschbetrag

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es den so genannten Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten. Anders als bei dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag können die tatsächlichen Werbungskosten hier nicht berücksichtigt werden.

Pflegepauschbetrag

Wer eine hilfsbedürftige Person (z.B. einen nahen Angehörigen) zuhause pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag in seiner Steuererklärung geltend machen. Der Pflegepauschbetrag wurde ab dem Jahr 2021 von 924 Euro auf 1.800 Euro für die Pflegegrade 4 und 5 erhöht. Für die Pflegegrade 2 und 3 wurden ebenfalls Pauschbeträge eingeführt. Diese betragen 600 Euro für den Pflegegrad 2 und 1.100 Euro für den Pflegegrad 3.

Wird eine Person durch mehrere Angehörige gepflegt, ist der Betrag auf diese Personen aufzuteilen. Wenn eine Person mehrere Angehörige pflegt, wird der Pauschbetrag mehrmals gewährt.

Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages ist, dass die Kosten für die Pflege zwangsläufig erwachsen. Die Person, die vom Steuerpflichtigen gepflegt wird, muss hilflos sein. D.h. nicht in der Lage sein, die Dinge des täglichen Bedarfs ohne fremde Hilfe zu verrichten. Pflegebedürftigkeit bzw. Hilfslosigkeit liegt typischerweise vor, wenn ein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Der Steuerpflichtige muss die Pflege selbst vornehmen. Wird die Pflege von einer externen Pflegekraft ausgeführt, kann der Betrag nicht mehr gewährt werden. Der Steuerpflichtige darf für die Pflege kein Geld erhalten. Der Pflegepauschbetrag kann auch bei der Pflege des Ehegatten beansprucht werden.

Behindertenpauschbetrag

Steuerpflichtige, die eine Behinderung haben, können den so genannten Behindertenpauschbetrag geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab. Ab dem Jahr 2021 gibt es eine Änderung bei der Höhe des Betrages. Alle Pauschbeträge werden nämlich verdoppelt.

Steuerpflichtige, die hilflos sind (Merkzeichen »H«, »Bl«) haben bisher einen Pauschbetrag von 3.700 Euro erhalten. Ab 2021 erhöht sich dieser auf 7.400 Euro. Hinzu kommt das neue Merkzeichen »TBl« für Taubblinde.

Zudem gibt es jetzt einen Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von 20% (vorher 25%). Bisher war die Gewährung des Betrages bei einem Grad der Behinderung von unter 50% an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Steuerpflichtige hat Anspruch auf eine Rente oder andere Bezüge
  • Die Behinderung resultiert aus einer typischen Berufskrankheit
  • Aufgrund der Behinderung ist der Steuerpflichtige körperlich dauernd eingeschränkt

Diese Voraussetzungen gibt es ab dem Jahr 2021 nicht mehr.

Eine weitere Neuerung ist die Einführung der so genannten »behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschbetrages«. Dieser Pauschbetrag wird auf Antrag gewährt. Er beträgt 900 Euro bei geh- und stehbehinderten Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 80% beträgt sowie Behinderten, die das Merkzeichen »G« haben und deren Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt. Gehbehinderte mit dem Merkzeichen »aG« sowie behinderte Menschen mit dem Merkzeichen »H« erhalten einen Pauschbetrag von 4.500 Euro.

Hat der Steuerpflichtige wenige oder gar keine Kosten, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen, so bewirken die vorgenannten Pauschalen, dass die Einkünfte und damit auch das zu versteuernde Einkommen dennoch gemindert werden. Die Pauschbeträge sind nicht zu verwechseln mit den Freibeträgen. Auch sind Freibeträge nicht zu verwechseln mit Freigrenzen. Näheres dazu in einem separaten Beitrag.

nach oben