Erste Tätigkeitsstätte: Definition und steuerliche Folgen

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 29.03.2022- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026

Erste Tätigkeitsstätte: Das Wichtigste im Überblick

Die erste Tätigkeitsstätte ist ein dauerhaft zugeordneter betrieblicher Arbeitsort. Ihre Einordnung entscheidet insbesondere darüber, wie Sie berufliche Fahrtkosten als Werbungskosten berücksichtigen können.

  • Je Dienstverhältnis können Sie höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Es ist auch möglich, keine zu haben.

  • Vorrangig zählt die arbeitsrechtliche Zuordnung durch Ihren Arbeitgeber.

  • Für Fahrten dorthin gilt grundsätzlich die Entfernungspauschale.

  • Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine erste Tätigkeitsstätte.

Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Als erste Tätigkeitsstätte kommt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung Ihres Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten infrage. Das kann beispielsweise ein Büro, eine Werkstatt oder ein Kundenstandort sein.

Sie müssen dieser Einrichtung dauerhaft zugeordnet sein und dort zumindest in geringem Umfang Aufgaben aus Ihrem Arbeitsverhältnis erledigen sollen.

Eine dauerhafte Zuordnung liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dort vorgesehen ist:

  • unbefristet,

  • für die gesamte Dauer Ihres Dienstverhältnisses oder

  • für mehr als 48 Monate.

Maßgeblich ist die Planung zum Zeitpunkt der Zuordnung. Die erste Tätigkeitsstätte muss nicht der Ort sein, an dem Sie den größten Teil Ihrer Arbeitszeit verbringen.

Wie bestimmt der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte?

Die Zuordnung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer dienstlichen Anweisung oder anderen arbeitsrechtlichen Absprachen ergeben. Sie muss nicht ausdrücklich als steuerliche Zuordnung bezeichnet werden.

Fehlt eine eindeutige Zuordnung, werden zeitliche Kriterien geprüft. Entscheidend ist dann, ob Sie an der Einrichtung dauerhaft Ihre eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben sollen:

  • typischerweise an jedem Arbeitstag,

  • an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder

  • während mindestens eines Drittels Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.

Bloße Hilfstätigkeiten, etwa das Abholen eines Fahrzeugs, reichen bei dieser zeitlichen Prüfung regelmäßig nicht aus. Bei einer dauerhaften arbeitsrechtlichen Zuordnung können dagegen bereits untergeordnete berufliche Tätigkeiten genügen.

Was gilt bei mehreren Arbeitsorten?

Erfüllen mehrere Einrichtungen die zeitlichen Voraussetzungen, kann Ihr Arbeitgeber eine davon bestimmen. Fehlt eine eindeutige Bestimmung, zählt die Ihrer Wohnung nächstgelegene Einrichtung.

Bei mehreren Arbeitsverhältnissen ist jedes Dienstverhältnis gesondert zu beurteilen.

Welche Bedeutung hat ein Sammelpunkt?

Auch ohne erste Tätigkeitsstätte kann die Entfernungspauschale gelten: Das betrifft beispielsweise einen vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt, den Sie dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich aufsuchen müssen.

Für den Weg von Ihrer Wohnung dorthin gelten dann die Regeln der Entfernungspauschale. Ein privat vereinbarter Treffpunkt einer Fahrgemeinschaft ist kein solcher Sammelpunkt.

Erste Tätigkeitsstätte bei Befristung und Leiharbeit

Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kann eine erste Tätigkeitsstätte bestehen. Das gilt beispielsweise, wenn Sie einem Standort von Beginn an für die gesamte Vertragsdauer zugeordnet sind. Eine Beschäftigungsdauer von mehr als 48 Monaten ist dafür nicht erforderlich.

Beispiel: Sie werden für zwei Jahre eingestellt und sollen während der gesamten Vertragslaufzeit in derselben Niederlassung arbeiten. Diese Niederlassung kann Ihre erste Tätigkeitsstätte sein.

Für Leiharbeit gelten Besonderheiten. Nach dem BFH-Urteil vom 17. Juni 2025, VI R 22/23, besteht bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher. Die arbeitsrechtlichen Grenzen der Arbeitnehmerüberlassung sind dabei zu berücksichtigen.

Ein längerer Einsatz beim selben Kunden genügt deshalb nicht automatisch für eine dauerhafte Zuordnung. Entscheidend bleiben das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher und die konkrete Einsatzgestaltung. Bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Homeoffice und erste Tätigkeitsstätte

Ihr häusliches Arbeitszimmer ist keine erste Tätigkeitsstätte. Arbeiten Sie teilweise zu Hause, kann das Büro Ihres Arbeitgebers trotzdem Ihre erste Tätigkeitsstätte bleiben. Entscheidend sind die Zuordnung und die dort vorgesehenen Tätigkeiten.

Für Fahrten zu diesem Büro gilt grundsätzlich die Entfernungspauschale auf Basis der einfachen Entfernung.

Fahren Sie dagegen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit mit Ihrem eigenen Pkw zu einem Kunden, können Sie grundsätzlich die tatsächlichen Fahrtkosten oder 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer ansetzen. Dabei zählen Hin- und Rückweg. Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Kilometerpauschale.

Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte vollständig, sind weiterhin Sonderregeln zu beachten, beispielsweise für einen arbeitgeberseitig festgelegten Sammelpunkt.

Erste Tätigkeitsstätte und Firmenwagen

Dürfen Sie einen Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist dafür grundsätzlich ein geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Dieser kommt gegebenenfalls zur Bewertung der privaten Nutzung hinzu.

Bei der pauschalen Bewertung bestehen folgende Möglichkeiten:

Monatliche Bewertung 0,03 % des maßgeblichen Bruttolistenpreises × einfache Entfernung in Kilometern
Einzelbewertung 0,002 % des maßgeblichen Bruttolistenpreises × einfache Entfernung in Kilometern × tatsächliche Fahrtage

Für die Einzelbewertung müssen Sie die Nutzungstage mit Datum dokumentieren. Es werden höchstens 180 Tage im Kalenderjahr berücksichtigt. Die gewählte Methode gilt grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr.

Bei dauerhaft bestehender Nutzungsmöglichkeit entfällt der monatliche Zuschlag nicht allein deshalb, weil Sie zeitweise ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Alternativ kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Bewertung anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs infrage. Für begünstigte Elektro- und Hybridfahrzeuge kann eine reduzierte Bemessungsgrundlage gelten.

Kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernehmen?

Der Arbeitgeber kann den Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit 15 % Lohnsteuer pauschal versteuern.

Das ist auf den Betrag begrenzt, den Sie ohne Pauschalierung als entsprechende Fahrtkosten abziehen könnten. Die so pauschal besteuerten Bezüge vermindern Ihren Werbungskostenabzug für diese Fahrten.

Fahrzeugpool und gelegentliche Überlassung

Bei einem Fahrzeugpool richtet sich die pauschale Bewertung nach den Listenpreisen der verfügbaren Fahrzeuge und der Zahl der Nutzungsberechtigten. Für den Arbeitsweg wird zusätzlich die persönliche Entfernung berücksichtigt.

Eine besondere Regel gilt, wenn Ihnen ein Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für höchstens fünf Kalendertage im Monat überlassen wird: Dann können die betreffenden Fahrten mit 0,001 % des Listenpreises je tatsächlich gefahrenem Kilometer bewertet werden. Die Fahrstrecken müssen anhand der Kilometerstände nachgewiesen werden.

Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen

Bei einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung bleibt grundsätzlich eine Familienheimfahrt pro Woche ohne zusätzlichen Nutzungswert. Ein eigener Fahrtkostenabzug für diese Firmenwagenfahrt ist ausgeschlossen.

Für zusätzliche Familienheimfahrten wird bei pauschaler Bewertung grundsätzlich ein Vorteil von 0,002 % des maßgeblichen Listenpreises je Kilometer der einfachen Entfernung und Fahrt angesetzt.

Erste Tätigkeitsstätte: Urteile / Rechtssprechung

Postzusteller

Das Zustellzentrum eines Postzustellers in dem dieser vor- und nachbereitende Tätigkeiten (Sortieren, Abrechnen etc.) verrichtet, gilt als erste Tätigkeitsstätte, BFH Urteil v. 30.09.2020 – VI R 10/19.

Rettungssanitäter

Die Rettungswache, in der der Rettungssanitäter vor dem Einsatz vorbereitende Tätigkeiten durchführt und der er zugeordnet ist, gilt für ihn als erste Tätigkeitsstätte, BFH Urteil v. 30.09.2020 – VI R 11/19.

Fliegendes Personal (Piloten, Flugbegleiter)

Für fliegendes Personal, welches vom Arbeitgeber einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und dort in gewissem Umfang Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und -nachbereitung verrichtet, gilt dieser Flughafen als erste Tätigkeitsstätte, BFH Urteil v. 11.04.2019 – VI R 40/16.

Streifenpolizist

Ein Polizeibeamter verfügt an seinem Dienstsitz (sofern er diesem zugeordnet wurde) über eine erste Tätigkeitsstätte, sofern er diesen arbeitstäglich aufsucht und dort bestimmte Tätigkeiten, die er dienstrechtlich schuldet, verrichtet, BFH Urteil v. 04.04.2019 – VI R 27/17.

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