Entfernungspauschale im Jahr 2024

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 31.08.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Der Großteil der Menschen, die ein Angestelltenverhältnis haben, muss jeden Tag zwischen der Wohnung und der Arbeit pendeln. Manche nutzen dabei Ihren eigenen PKW andere fahren Bus, Bahn oder Fahrrad. Doch wie steht es mit den Kosten, die den Steuerpflichtigen dabei entstehen? Die gute Nachricht ist: der Gesetzgeber gibt den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, diese Kosten im Wege einer Pauschale von der Steuer abzusetzen.

Die Kilometerpauschale beträgt 0,30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Zu beachten ist, dass die Entfernungspauschale nur für die einfache Strecke gilt (also nicht hin und zurück). In den Jahren 2021, 2022 und 2023 beträgt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer 0,35 Cent. In den Jahren 2024 bis 2026 beträgt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer 0,38 Cent. Der Nachweis von Belegen ist nicht erforderlich (da es eben eine Pauschale ist). Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt grundsätzlich 230 Arbeitstage im Jahr. Weiterhin ist bei der Bemessung der gefahrenen Kilometer stets die kürzeste Straßenverbindung zu berücksichtigen. Eine andere Strecke darf nur dann gewählt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist.

Was ist mit der Entfernungspauschale im Jahr 2024 abgegolten?

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Kosten, die für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erwachsen, abgegolten. Hierzu gehören Kosten für den Treibstoff, die Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Reparaturen etc. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Erste Tätigkeitsstätte

Im §9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG heißt es: Werbungskosten sind »Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte«. Was genau ist die erste Tätigkeitsstätte. Der Gesetzgeber definiert die erste Tätigkeitsstätte wie folgt: »Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.“ Eine dauerhafte Zuordnung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, d.h. für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus in der Tätigkeitsstätte tätig wird. Die Zuordnung ist nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen zu bestimmen. Sind die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt, so prüft man stattdessen, ob der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich, je zwei volle Tage in einer Arbeitswoche oder mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit in der Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Es gibt zahlreiche Fälle in denen eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist. Dies betrifft vor allem Flugbegleiter, Polizisten oder Bauarbeiter. Hierzu gab es entsprechende BFH Urteile, in denen die erste Tätigkeitsstätte noch einmal höchstrichterlich bestimmt wurde.

Verkehrsmittel

Welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige nutzt, ist grundsätzlich irrelevant. D.h. die Entfernungspauschale kann man auch ansetzen, wenn man mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fährt. Ausgenommen sind jedoch Flugstrecken. Übrigens: sind die tatsächlichen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel günstiger, so kann man natürlich die höheren Kosten statt der Entfernungspauschale ansetzen.

Der Abzug der Kosten ist grundsätzlich auf 4.500 Euro begrenzt. Es sei denn man nutzt einen eigenen PKW oder einen Firmenwagen. Nutzt man einen Firmenwagen, so muss diese Nutzungsüberlassung in der Lohnabrechnung als geldwerter Vorteil versteuert werden. Demgegenüber kann man für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale ansetzen.

Viele Arbeitgeber gewähren Ihren Mitarbeitern Zuschüsse zu den Fahrtkosten oder ein Jobticket. Die Überlassung eines Jobtickets ist ab dem Jahr 2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind dabei die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder im öffentlichen Personennahverkehr.

Dieser geldwerte Vorteil ist in der Steuererklärung anzugeben. D.h. er mindert im nächsten Schritt die anzusetzende Entfernungspauschale.

nach oben