Entfernungspauschale
Von
Olga Prosvetova
Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien.
•
Veröffentlicht am 31.08.2021- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026 - Wie berechnet sich die Entfernungspauschale 2026?
- Welche Fahrtage und Nachweise zählen?
- Welche Kosten deckt die Entfernungspauschale ab?
- Was gilt als erste Tätigkeitsstätte?
- Für welche Verkehrsmittel gilt die Entfernungspauschale?
- Wie wirken sich Jobtickets und Arbeitgeberzuschüsse aus?
- Wo gebe ich die Entfernungspauschale an?
Die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, berücksichtigt die Wege zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Entfernung.
Als Arbeitnehmer setzen Sie den Betrag bei Ihren Werbungskosten an. Wie stark sich dadurch Ihre Steuer verringert, hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab.
Wie berechnet sich die Entfernungspauschale 2026?
Für Arbeitstage mit Hin- und Rückfahrt gilt:
Volle Kilometer der einfachen Entfernung × 0,38 Euro × tatsächliche Fahrtage
Bei 20 Kilometern Entfernung und 180 Fahrtagen ergibt das beispielsweise:
20 × 0,38 Euro × 180 = 1.368 Euro
Dabei sind mögliche Höchstbeträge und anrechenbare Arbeitgeberleistungen zu beachten.
Welche Fahrtage und Nachweise zählen?
Berücksichtigen Sie die Tage, an denen Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufsuchen. Reine Homeoffice-Tage sowie Urlaubs- und Krankheitstage ohne Arbeitsweg zählen nicht dazu. Eine feste Anzahl von 230 Tagen steht Ihnen nicht automatisch zu.
Für die Pauschale müssen Sie keine einzelnen Tankkosten nachweisen. Angaben zur Entfernung und zu den Fahrtagen müssen jedoch nachvollziehbar sein. Halten Sie dafür beispielsweise Kalenderaufzeichnungen oder eine Übersicht Ihrer Anwesenheitstage bereit.
Grundsätzlich zählt die kürzeste Straßenverbindung. Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine längere Strecke berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
Welche Kosten deckt die Entfernungspauschale ab?
Die Entfernungspauschale deckt grundsätzlich die Kosten des Arbeitswegs ab. Dazu gehören insbesondere Kraftstoff, Fahrzeugversicherung, Kfz-Steuer, übliche Reparaturen und Parkgebühren. Diese Ausgaben können Sie nicht zusätzlich für denselben Arbeitsweg abziehen.
Eine Ausnahme können Unfallkosten auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sein. Sie lassen sich zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigen. Erstattungen Ihrer Versicherung oder anderer Stellen müssen Sie dabei abziehen.
Was gilt als erste Tätigkeitsstätte?
Ihre erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der Sie dauerhaft zugeordnet sind. Das kann ein Standort Ihres Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein.
Eine dauerhafte Zuordnung liegt insbesondere vor, wenn sie unbefristet, für die gesamte Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses oder für mehr als 48 Monate vorgesehen ist. Fehlt eine eindeutige Zuordnung, sind gesetzliche zeitliche Kriterien maßgeblich.
Pro Arbeitsverhältnis können Sie höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Einzelheiten und Sonderfälle erläutert unser Beitrag zur ersten Tätigkeitsstätte.
Für welche Verkehrsmittel gilt die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie Sie zur Arbeit gelangen: mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß. Auch Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft können sie für ihren Arbeitsweg ansetzen.
Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung sind von der Entfernungspauschale ausgenommen.
Wann gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro?
Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale auf 4.500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Ein höherer Betrag ist möglich, soweit Sie einen eigenen oder Ihnen zur Nutzung überlassenen Pkw einsetzen. Dazu kann auch ein Firmenwagen gehören.
Was gilt bei höheren Kosten für Bus und Bahn?
Übersteigen Ihre tatsächlichen Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel die im Kalenderjahr insgesamt abziehbare Entfernungspauschale, können die höheren tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Bewahren Sie dafür Ihre Ticket- und Zahlungsnachweise auf. Der Abzug dieser tatsächlichen Kosten kann auch über 4.500 Euro liegen.
Wie wirken sich Jobtickets und Arbeitgeberzuschüsse aus?
Ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährtes Jobticket kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein. Solche steuerfreien Leistungen mindern grundsätzlich die abziehbare Entfernungspauschale.
Auch bestimmte mit 15 Prozent pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse werden angerechnet. Wählt der Arbeitgeber dagegen für begünstigte Leistungen für öffentliche Verkehrsmittel die gesetzlich vorgesehene Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent, bleibt die Entfernungspauschale ungekürzt.
Entscheidend ist daher, wie Ihr Arbeitgeber die jeweilige Leistung steuerlich behandelt.
Wo gebe ich die Entfernungspauschale an?
Als Arbeitnehmer tragen Sie die Angaben zu Ihrem Arbeitsweg in der Anlage N ein. Dazu gehören insbesondere die erste Tätigkeitsstätte, die einfache Entfernung, die tatsächlichen Fahrtage und das genutzte Verkehrsmittel. Berücksichtigen Sie außerdem die vorgesehenen Angaben zu anrechenbaren Arbeitgeberleistungen.
Für Dienstreisen und andere berufliche Auswärtstätigkeiten gelten eigene Regeln. Wie diese sich vom Arbeitsweg unterscheiden, erfahren Sie im Beitrag zur Kilometerpauschale bei Dienstreisen.