Steuerklasse 4: Abzüge, Freibeträge und Faktorverfahren 2026
Von
BN Redaktion
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Veröffentlicht am 16.01.2025- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026 Das Wichtigste zur Steuerklasse 4:
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Steuerklasse IV ist die übliche Einordnung für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Die Kombination IV/IV ohne Faktor passt häufig bei ähnlich hohen Arbeitslöhnen.
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Bei unterschiedlichen Arbeitslöhnen kann IV/IV mit Faktor den monatlichen Steuerabzug besser an die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer anpassen.
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Die Steuerklassenwahl allein senkt bei ansonsten gleichen Verhältnissen nicht die endgültige Einkommensteuer.
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Ein Steuerklassenwechsel ist mehrmals im Jahr möglich.
Wer erhält Steuerklasse 4?
Steuerklasse IV gilt grundsätzlich für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Beide Partner müssen dafür nicht berufstätig sein: Die Einordnung in Steuerklasse IV ist auch möglich, wenn nur ein Partner Arbeitslohn erhält. Für bestimmte Fälle mit Auslandsbezug bestehen besondere Regelungen.
Wird Steuerklasse 4 automatisch zugewiesen?
Nach einer Heirat wird bei Paaren mit Wohnsitz in Deutschland normalerweise automatisch die Kombination IV/IV als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal hinterlegt.
Wer stattdessen IV/IV mit Faktor oder III/V nutzen möchte, muss dies beim Finanzamt beantragen. Ob eine andere Kombination sinnvoll ist, hängt insbesondere von den erwarteten Arbeitslöhnen und der gewünschten Verteilung der monatlichen Abzüge ab.
Wird die Steuerklasse 4 automatisch zugewiesen?
Ja, die Steuerklasse IV wird in der Regel automatisch zugewiesen, wenn zwei Arbeitnehmer heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Beide Partner werden dann standardmäßig in die Steuerklasse IV eingeordnet, vorausgesetzt, sie leben nicht dauerhaft getrennt.
Wenn das Einkommen der Partner jedoch unterschiedlich ist und eine andere Kombination, wie beispielsweise Steuerklasse III und V, günstiger erscheint, muss diese Änderung aktiv beim Finanzamt beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn das Faktorverfahren innerhalb der Steuerklasse IV genutzt werden soll.
Überblick über die Abzüge bei Steuerklasse IV
Wie hoch die Abzüge in Steuerklasse IV ausfallen, hängt unter anderem vom Bruttogehalt, den persönlichen Steuermerkmalen und der Krankenversicherung ab. Dieselbe Steuerklasse bedeutet daher nicht automatisch gleich hohe Abzüge für beide Partner.
- Lohnsteuer: Die Berechnung berücksichtigt unter anderem den Arbeitslohn, gesetzliche Pauschbeträge und gegebenenfalls einen eingetragenen Faktor. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 12.348 Euro pro Person und Jahr und ist im Steuertarif enthalten.
- Solidaritätszuschlag: Ob ein Solidaritätszuschlag anfällt, hängt von der maßgeblichen Steuer und den gesetzlichen Freigrenzen ab.
- Kirchensteuer: Für Mitglieder einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft beträgt sie je nach Bundesland grundsätzlich 8 oder 9 Prozent der maßgeblichen Lohnsteuer. Kinderfreibeträge können die Bemessungsgrundlage beeinflussen.
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Sozialversicherung: Für regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigte gelten 2026 folgende Gesamtbeitragssätze:
- Gesetzliche Krankenversicherung: 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2,9 Prozent.
- Soziale Pflegeversicherung: grundsätzlich 3,6 Prozent; für zuschlagspflichtige Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 Prozent. Für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren gelten Abschläge.
- Allgemeine Rentenversicherung: 18,6 Prozent.
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen die Beiträge grundsätzlich. Den Kinderlosenzuschlag tragen Beschäftigte allein; in Sachsen gilt bei der Pflegeversicherung eine abweichende Aufteilung. Die Steuerklasse bestimmt diese Beitragssätze nicht.
- Beitragsbemessungsgrenzen: Beiträge werden nur bis zur jeweiligen Grenze erhoben. Diese beträgt 2026 monatlich 5.812,50 Euro für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie 8.450 Euro für die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Besonderheit: Faktorverfahren
Bei Steuerklasse IV mit Faktor berechnet das Finanzamt anhand der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne einen Faktor. Dieser berücksichtigt den erwarteten Vorteil des Ehegattensplittings bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug.
Das Verfahren kann auch bei deutlich unterschiedlichen Arbeitslöhnen sinnvoll sein. Es verteilt den Steuerabzug entsprechend den jeweiligen Einkommen und nähert die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer der erwarteten gemeinsamen Jahressteuer an.
Eine Nachzahlung ist trotzdem möglich, etwa wenn die tatsächlichen Einkünfte von der Prognose abweichen. Haben beide Partner Arbeitslohn bezogen und wurde ein Faktor eingetragen, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Steuerklasse wechseln: Möglichkeiten und Fristen
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ihre Steuerklassenkombination bei erfüllten Voraussetzungen mehrmals im Kalenderjahr ändern lassen. Der Antrag kann über Mein ELSTER oder beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Ein beantragter Wechsel zwischen den Steuerklassenkombinationen wirkt grundsätzlich ab dem Folgemonat. Soll er noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, muss der Antrag spätestens am 30. November eingehen.
Bei unterschiedlichen Arbeitslöhnen kommen insbesondere IV/IV mit Faktor oder III/V als Alternativen zu IV/IV ohne Faktor infrage. Entscheidend sind die erwarteten Einkommen und die Auswirkungen auf die monatlichen Nettobeträge.
Eine dauerhafte Trennung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die Geburt eines Kindes allein führt dagegen nicht zu Steuerklasse II: Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sein.
Ein Steuerklassenwechsel kann außerdem die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen beeinflussen. Bei geplanten Leistungen wie Elterngeld sollten deshalb auch deren besondere Berechnungsregeln berücksichtigt werden.
Vorteile und Grenzen der Steuerklasse IV
Bei ähnlich hohen Arbeitslöhnen ist IV/IV ohne Faktor häufig eine passende Kombination für den laufenden Lohnsteuerabzug. Jeder Partner wird anhand seines eigenen Arbeitslohns und seiner persönlichen Steuermerkmale abgerechnet.
Bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen kann IV/IV ohne Faktor insgesamt mehr Lohnsteuer einbehalten, als bei einer späteren Zusammenveranlagung erforderlich ist. Daraus kann eine Steuererstattung entstehen. Mit dem Faktorverfahren lässt sich der erwartete Splittingvorteil bereits während des Jahres berücksichtigen.
Die endgültige gemeinsame Einkommensteuer ist bei gleichen Einkünften, Abzügen und gleicher Veranlagungsart unabhängig davon, ob zuvor IV/IV, IV/IV mit Faktor oder III/V verwendet wurde. Unterschiede betreffen vor allem die monatliche Auszahlung und einen späteren Ausgleich durch Erstattung oder Nachzahlung.
Freibeträge bei Steuerklasse IV
Die folgenden Beträge sind für Arbeitnehmer und Familien im Jahr 2026 relevant. Sie sind keine besonderen Vergünstigungen, die ausschließlich durch Steuerklasse IV entstehen.
| Grundfreibetrag | 12.348 Euro | Pro Person; im Steuertarif berücksichtigt |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 Euro | Pro Arbeitnehmer |
| Kinderfreibetrag | 6.828 Euro | Pro Kind für beide Eltern zusammen |
| Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung | 2.928 Euro | Pro Kind für beide Eltern zusammen |
| Summe der beiden Freibeträge für Kinder | 9.756 Euro | Pro Kind für beide Eltern zusammen; keine zusätzliche dritte Vergünstigung |
Grundfreibetrag: Er stellt das steuerliche Existenzminimum frei. Der Betrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht unmittelbar auf das Bruttogehalt.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Er wird für Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine höheren abzugsfähigen Aufwendungen nachgewiesen werden.
Vorsorgepauschale: Beim Lohnsteuerabzug werden bestimmte Vorsorgeaufwendungen nach gesetzlichen Berechnungsregeln berücksichtigt. Die Höhe hängt unter anderem vom Arbeitslohn und vom Versicherungsstatus ab. Bei der Einkommensteuerveranlagung gelten die Regeln zum Sonderausgabenabzug.
Freibeträge für Kinder: Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die Freibeträge oder das Kindergeld günstiger sind. Beim laufenden Lohnsteuerabzug beeinflussen die Kinderfreibeträge grundsätzlich die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer selbst.
Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist kein allgemeiner Freibetrag der Steuerklasse IV. Seine Berücksichtigung setzt eine gesonderte Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Weitere Freibeträge und Pauschbeträge
Je nach persönlicher Situation können weitere steuerliche Entlastungen berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen oder der Behinderten-Pauschbetrag.
Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 bis 100 zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich. Für Menschen, die im steuerrechtlichen Sinne hilflos, blind oder taubblind sind, beträgt er 7.400 Euro jährlich. Dieser erhöhte Betrag wird anstelle des nach dem Grad der Behinderung bemessenen Pauschbetrags gewährt.
Ob eine Entlastung bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden kann oder erst über die Einkommensteuererklärung wirkt, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen und gegebenenfalls einem Antrag beim Finanzamt ab.