Steuerklasse 4: Alle wichtigen Freibeträge und wie Paare Steuern sparen

Von BN Redaktion BN Redaktion • Veröffentlicht am 16.01.2025- zuletzt aktualisiert am 16.01.2025

Zusammengefasst umfasst die Steuerklasse IV in Deutschland folgende wichtige Punkte:

  • Zielgruppe: Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Paare mit ähnlichem Einkommen.
  • Freibeträge: Berücksichtigt den Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorgepauschbetrag.
  • Besonderheit: Optionales Faktorverfahren zur gerechteren Verteilung der Steuerlast bei unterschiedlichen Einkommen.
  • Nachteile: Bei ungleichen Einkommen kann die Steuerbelastung höher sein, Kombination mit Steuerklasse III oder V könnte vorteilhafter sein.
  • Wechsel: Ein Wechsel ist jährlich möglich und muss bis zum 30. November beim Finanzamt beantragt werden.

Was bedeutet Steuerklasse 4 und wer bekommt sie?

Die Steuerklasse IV ist eine Lohnsteuerklasse, die speziell für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Arbeitnehmer vorgesehen ist, die nicht dauerhaft getrennt leben und beide ein Einkommen erzielen.

Sie ist besonders sinnvoll für Paare, bei denen die Einkommen der Partner vergleichbar hoch sind. Beide Ehe- oder Lebenspartner werden dann in die Steuerklasse IV eingestuft, was zu einer gleichmäßigen Verteilung der Lohnsteuer führt.

Zusätzlich können Paare das Faktorverfahren nutzen, um die Steuerlast genauer an ihre jeweiligen Einkommen anzupassen. Bei stark ungleichen Einkommen kann jedoch die Kombination aus Steuerklasse III und V vorteilhafter sein.

Wird die Steuerklasse 4 automatisch zugewiesen?

Ja, die Steuerklasse IV wird in der Regel automatisch zugewiesen, wenn zwei Arbeitnehmer heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Beide Partner werden dann standardmäßig in die Steuerklasse IV eingeordnet, vorausgesetzt, sie leben nicht dauerhaft getrennt.

Wenn das Einkommen der Partner jedoch unterschiedlich ist und eine andere Kombination, wie beispielsweise Steuerklasse III und V, günstiger erscheint, muss diese Änderung aktiv beim Finanzamt beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn das Faktorverfahren innerhalb der Steuerklasse IV genutzt werden soll.

Überblick über die Abzüge bei Steuerklasse IV

In der Steuerklasse IV orientieren sich die Abzüge an den Grundtarifen und sind für beide Ehe- oder Lebenspartner gleich. Sie beinhalten folgende Posten:

  1. Lohnsteuer: Die Lohnsteuer wird auf Basis des Bruttogehalts berechnet und berücksichtigt dabei wichtige Freibeträge, wie den Grundfreibetrag in Höhe von 12.084 Euro.

  2. Solidaritätszuschlag: Dieser Zuschlag fällt nur an, wenn die Lohnsteuer eine festgelegte Freigrenze überschreitet. Für die meisten Steuerpflichtigen entfällt er aufgrund der erhöhten Freigrenzen weiterhin.

  3. Kirchensteuer: Für Arbeitnehmer, die einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören, beträgt die Kirchensteuer je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer.

  4. Sozialversicherungsbeiträge: Die Beiträge zur Sozialversicherung setzen sich wie folgt zusammen: Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent des Bruttogehalts, zuzüglich eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,5 Prozent. Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt bei 3,6 Prozent, wobei Kinderlose ab 23 Jahren einen höheren Satz von 4 Prozent zahlen. Für die Rentenversicherung wird ein Beitragssatz von 18,6 Prozent fällig, während die Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent beträgt.

  5. Beitragsbemessungsgrenzen: Die maximal beitragspflichtigen Einkommen betragen 66.150 Euro jährlich (5.512,50 Euro monatlich) für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie 96.600 Euro jährlich für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Besonderheit: Faktorverfahren

Ein Vorteil der Steuerklasse IV ist die Möglichkeit, das Faktorverfahren zu nutzen. Dabei wird die Steuerlast anhand eines individuellen Faktors zwischen den Partnern aufgeteilt, wodurch eine gerechtere Verteilung bei ungleichen Einkommen erreicht werden kann.

Die Abzüge in Steuerklasse IV sind darauf ausgerichtet, eine gleichmäßige steuerliche Belastung für Ehe- oder Lebenspartner zu gewährleisten, insbesondere wenn beide Partner ein ähnliches Einkommen erzielen.

Wechsel in eine andere Steuerklasse?

Ein Steuerklassenwechsel kann sinnvoll sein, wenn sich die persönliche oder finanzielle Situation ändert. Hier die wichtigsten Gründe und Voraussetzungen:

Änderung des Familienstands

Bei Heirat werden beide Partner automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft, können aber die Kombination aus Steuerklasse III und V oder das Faktorverfahren wählen. Nach einer Scheidung oder dauerhafter Trennung erfolgt der Wechsel in die Steuerklasse 1, oder in die Steuerklasse II bei Alleinerziehenden.

Unterschiedliche Einkommen

Bei stark ungleichen Einkommen in einer Ehe kann die Kombination aus Steuerklasse 3 (für den Besserverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) vorteilhafter sein. Das Faktorverfahren innerhalb der Steuerklasse IV sorgt bei moderaten Einkommensunterschieden für eine gerechtere Steuerverteilung.

Geburt eines Kindes

Alleinerziehende können in die Steuerklasse 2 wechseln, wenn sie allein für ein Kind sorgen und Anspruch auf Kindergeld haben.

Voraussetzungen und Fristen

Ein Steuerklassenwechsel ist in der Regel einmal jährlich möglich, der Antrag muss bis zum 30. November beim Finanzamt gestellt werden. In Ausnahmefällen (z. B. Heirat, Trennung oder Geburt) ist auch ein unterjähriger Wechsel möglich.

Wichtige Hinweise

Der Wechsel beeinflusst die monatliche Lohnsteuer, nicht jedoch die endgültige Steuerlast, die im Einkommensteuerjahresausgleich festgelegt wird. Eine Beratung durch einen Steuerexperten kann helfen, die optimale Steuerklasse zu wählen.

Pro & Contra Steuerklasse IV

Vorteile der Steuerklasse IV

  1. Gleichmäßige Steuerbelastung:
    Die Steuerklasse IV eignet sich besonders für Ehepaare oder Lebenspartner mit vergleichbarem Einkommen. Beide zahlen eine gleich hohe Lohnsteuer, was eine ausgewogene Belastung schafft.

  2. Transparente Abzüge:
    Beide Partner haben ähnliche Nettogehälter, was die finanzielle Planung erleichtert.

  3. Faktorverfahren möglich:
    Mit dem optionalen Faktorverfahren können auch Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen eine gerechtere Verteilung der Steuerlast erreichen, wodurch hohe Nachzahlungen vermieden werden können.

  4. Einfacher Wechsel:
    Bei Heirat wird die Steuerklasse IV automatisch zugewiesen, und sie ist unkompliziert, solange die Einkommensverhältnisse ausgeglichen sind.

Nachteile der Steuerklasse IV

  1. Nachteile bei ungleichen Einkommen:
    Wenn ein Partner deutlich mehr verdient, kann Steuerklasse IV zu höheren monatlichen Steuerabzügen führen. In solchen Fällen ist die Kombination aus Steuerklasse III und V oft günstiger.

  2. Kein automatischer Steuervorteil:
    Im Vergleich zur Kombination III/V gibt es keine steuerlichen Vorteile, da die Steuerlast gleichmäßig verteilt wird.

  3. Mögliche Nachzahlungen:
    Wenn das Faktorverfahren nicht genutzt wird und die Einkommensverhältnisse stark variieren, kann es zu Steuer-Nachforderungen nach der Jahresabrechnung kommen.

Freibeträge bei Steuerklasse IV

Freibeträge Stand 2025
Grundfreibetrag 12.084 Euro
Kinderfreibetrag 6024 Euro (3012 Euro je Elternteil)
Freibetrag für Alleinerziehende 4.260 Euro

In der Steuerklasse IV profitieren Arbeitnehmer von einer Reihe von Freibeträgen, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren und somit die Steuerlast mindern. Hier die wichtigsten Freibeträge:

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2025 12.084 Euro pro Person. Dieser Betrag bleibt steuerfrei und wird automatisch bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beläuft sich auf 1.230 Euro pro Jahr und deckt typische Werbungskosten wie Arbeitsmittel, Fahrten zur Arbeit oder Fortbildungen ab. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über diesem Betrag, können die höheren Ausgaben individuell geltend gemacht werden.

Vorsorgepauschale

Die Vorsorgepauschale umfasst Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und wird automatisch berücksichtigt. Die genaue Höhe der Pauschale hängt von den tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen ab.

Kinderfreibetrag

Für Eltern wird ein Kinderfreibetrag gewährt, der pro Kind und Elternteil 3.012 Euro beträgt. Beide Elternteile zusammen können somit einen Freibetrag von insgesamt 6.024 Euro nutzen. Der Kinderfreibetrag wird jedoch nur alternativ zum Kindergeld berücksichtigt, je nachdem, welche Option steuerlich vorteilhafter ist.

Zusätzliche Freibeträge

Falls besondere Belastungen vorliegen, können weitere Freibeträge beantragt werden. Der Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen greift beispielsweise bei hohen Krankheits- oder Pflegekosten. Zudem gibt es einen Behindertenpauschbetrag, dessen Höhe je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 7.400 Euro jährlich liegt.

Diese Freibeträge wirken sich steuermindernd aus und werden entweder automatisch berücksichtigt (wie der Grundfreibetrag) oder können individuell beim Finanzamt beantragt werden (wie der Behinderten-Pauschbetrag).

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