Behindertenpauschbetrag 2026
Von
Olga Prosvetova
Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien.
•
Veröffentlicht am 09.07.2021- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026 - Behindertenpauschbetrag 2026: Höhe nach Grad der Behinderung
- Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: 900 oder 4.500 Euro
- Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag: Wer erhält welchen?
- Behindertenpauschbetrag beantragen: Steuererklärung und Nachweise
- Behindertenpauschbetrag eines Kindes auf die Eltern übertragen
Der Behindertenpauschbetrag erleichtert Menschen mit einer anerkannten Behinderung den steuerlichen Abzug bestimmter laufender Aufwendungen. Er berücksichtigt insbesondere Unterstützung im Alltag, Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf. Einzelne Ausgaben müssen Sie dafür nicht nachweisen; die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen hingegen schon.
Der Pauschbetrag verringert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wie viel Einkommensteuer Sie dadurch sparen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Eine Auszahlung in Höhe des Pauschbetrags erfolgt nicht.
Andere Aufwendungen, etwa medizinisch notwendige Heilbehandlungen, können unter den jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Alternativ können Sie für die vom Pauschbetrag erfassten Kosten die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen. Dabei wird jedoch die zumutbare Belastung berücksichtigt. Höhere Ausgaben bedeuten deshalb nicht automatisch einen größeren Steuervorteil. Dieselben Aufwendungen dürfen nicht zugleich pauschal und einzeln abgezogen werden.
Menschen mit einer Behinderung haben oftmals hohe Kosten für Ärzte, Medikamente, Betreuung etc. Um diesen Umstand abzumildern greift der Gesetzgeber diesen Menschen auch im Jahr 2025/2026 finanziell unter die Arme. Denn Menschen mit einer Behinderung steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Behindertenpauschbetrag zu. Dieser Pauschbetrag soll alle Kosten abdecken, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner Behinderung erwachsen.
Übersteigen die Kosten diesen Pauschbetrag so empfiehlt es sich, die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen.
Behindertenpauschbetrag 2026: Höhe nach Grad der Behinderung
Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 können Sie einen Behindertenpauschbetrag beanspruchen. Für 2026 gelten folgende Jahresbeträge:
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
Für blinde, taubblinde oder hilflose Menschen beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich. Maßgeblich sind insbesondere die Merkzeichen Bl, TBl oder H. Auch bei Pflegegrad 4 oder 5 kann dieser erhöhte Betrag beansprucht werden.
Gehörlosigkeit allein begründet keinen Anspruch auf 7.400 Euro. Der erhöhte Betrag ersetzt den Pauschbetrag aus der Tabelle; beide Beträge werden nicht addiert.
Ändert sich der Grad der Behinderung innerhalb eines Kalenderjahres, zählt grundsätzlich der höchste für dieses Jahr festgestellte Grad. Der Jahresbetrag wird nicht monatsweise gekürzt.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: 900 oder 4.500 Euro
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beantragen:
| GdB mindestens 80 oder GdB mindestens 70 mit Merkzeichen G | 900 Euro |
| Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H | 4.500 Euro |
Die höhere Pauschale kommt auch bei Pflegegrad 4 oder 5 in Betracht. Die beiden Pauschalen werden nicht zusammengerechnet.
Für die Pauschale müssen Sie keine bestimmte Anzahl gefahrener Kilometer nachweisen. Weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten können darüber hinaus nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Anders als beim Behindertenpauschbetrag wird hier die zumutbare Belastung berücksichtigt: Die Fahrtkostenpauschale wirkt sich zusammen mit Ihren übrigen entsprechenden außergewöhnlichen Belastungen nur aus, soweit diese Ihre persönliche Belastungsgrenze übersteigen.
Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag: Wer erhält welchen?
Der Behindertenpauschbetrag steht der Person mit Behinderung zu. Der Pflegepauschbetrag kann dagegen der Person zustehen, die sie persönlich und grundsätzlich ohne Einnahmen dafür zu Hause pflegt.
Je nach Pflegegrad beziehungsweise Hilflosigkeit beträgt der Pflegepauschbetrag 600, 1.100 oder 1.800 Euro jährlich. Die jeweiligen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen sowohl den übertragenen Behindertenpauschbetrag ihres Kindes als auch einen eigenen Pflegepauschbetrag nutzen.
Welche Regeln zur häuslichen Pflege, zum Pflegegeld und zur Aufteilung auf mehrere Pflegepersonen gelten, erläutert unser Beitrag zum Pflegepauschbetrag.
Behindertenpauschbetrag beantragen: Steuererklärung und Nachweise
Den eigenen Behindertenpauschbetrag beantragen Sie in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Geben Sie dort die für Ihren Anspruch erforderlichen Angaben zur Behinderung an.
Für neue oder geänderte Feststellungen gilt ab 2026 grundsätzlich ein elektronisches Nachweisverfahren: Die zuständige Feststellungsbehörde, beispielsweise das Versorgungsamt, übermittelt die Angaben auf Ihren Antrag an die Finanzverwaltung. Dafür benötigt die Behörde Ihre Steueridentifikationsnummer.
Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Ausweise und noch gültige Feststellungsbescheide werden nach der Übergangsregelung weiter berücksichtigt, solange sich die Feststellungen nicht vor Ablauf ihrer Gültigkeit ändern.
Beruht Ihr Anspruch auf Pflegegrad 4 oder 5, dient der entsprechende Bescheid über den Pflegegrad als Nachweis.
Behindertenpauschbetrag eines Kindes auf die Eltern übertragen
Nutzt Ihr Kind seinen Behindertenpauschbetrag nicht selbst, können Sie dessen Übertragung beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben.
Den Antrag stellen Sie über die Anlage Kind. Geben Sie dabei auch die Steueridentifikationsnummer Ihres Kindes an.
Grundsätzlich wird der Betrag zwischen beiden Elternteilen hälftig aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich. Wurde der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, gelten besondere Zuordnungsregeln.
Eine Übersicht weiterer steuerlicher Pauschalen finden Sie im Beitrag zu den Pauschbeträgen.