Behindertenpauschbetrag 2022/2023

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 09.07.2021- zuletzt aktualisiert am 07.03.2023

Menschen mit einer Behinderung haben oftmals hohe Kosten für Ärzte, Medikamente, Betreuung etc. Um diesen Umstand abzumildern greift der Gesetzgeber diesen Menschen auch im Jahr 2022/2023 finanziell unter die Arme. Denn Menschen mit einer Behinderung steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Behindertenpauschbetrag zu. Dieser Pauschbetrag soll alle Kosten abdecken, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner Behinderung erwachsen.

Übersteigen die Kosten diesen Pauschbetrag so empfiehlt es sich, die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen.

Behindertenpauschbetrag hängt vom Grad der Behinderung ab

Bis 2020 stand der Behindertenpauschbetrag lediglich den Menschen zu, die ein Grad der Behinderung von mindestens 25 hatten. Dies hat sich ab dem Jahr 2021 geändert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 erhalten Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 384 Euro. Bis 2020 wurde der Pauschbetrag Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 50 nur dann gewährt, wenn:

  • Die Behinderung des Steuerpflichtigen zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt oder
  • Die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
  • Der Steuerpflichtige wegen seiner Behinderung Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat

Diese Voraussetzungen sind ab dem Veranlagungsjahr 2021 komplett entfallen.

Im Jahr 2022 werden folgende Pauschbeträge gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

GdB 20                              384 Euro
GdB 30                              620 Euro
GdB 40                              860 Euro
GdB 50                           1.140 Euro
GdB 60                           1.440 Euro
GdB 70                           1.780 Euro
GdB 80                           2.120 Euro
GdB 90                           2.460 Euro
GdB 100                         2.840 Euro

Menschen, die hilflos, blind oder taubblind sind erhalten im Veranlagungszeitraum 2020 einen Behindertenpauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro. Ab 2021 wird dieser Betrag deutlich erhöht. Er beträgt nämlich 7.400 Euro. Gleichzeitig müssen auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen »H« (für hilflos) oder »Bl« (für blind) vermerkt sein. Neu ist auch das Merkzeichen »TBl« bei Taubblinden.

Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung können die Fahrtkosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Behinderung erwachsen in der Steuererklärung angeben. Dies gilt übrigens unabhängig von dem zu gewährenden Behindertenpauschbetrag. Die anzusetzende Pauschale für die Fahrtkosten wird auch als »behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale« bezeichnet. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 und dem Merkzeichen »G« erhalten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 Euro. Dies entspricht rund 3.000 Kilometer im Jahr. Menschen mit den Merkzeichen »aG«, »Bl«, »TBl« oder »H« erhalten eine Pauschale in Höhe von 4.500 Euro. Das sind rund 15.000 Kilometer im Jahr. Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Variante gilt jeweils: die Kosten müssen sich in einem angemessenen Rahmen halten. Als angemessen gelten die vorgenannten Kilometerangaben. Dies gilt für so genannte behinderungsbedingte Fahrtkosten. Bei den Merkzeichen »aG«, »H« und »Bl« werden auch die Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten einbezogen. Krankheitsbedingte Fahrten können zusätzlich geltend gemacht werden.

Pflege-Pauschbetrag

Ab 2021 wird es möglich sein, den Pflege-Pauschbetrag auch in Anspruch zu nehmen, wenn eine Person mit Pflegegrad 2 oder 3 häuslich gepflegt wird. Bislang war das nicht möglich, denn bisher konnte nur jemand den Pflege-Pauschbetrag erhalten, der eine Person mit dem Merkzeichen »H« (»hilflos«) oder dem Pflegegrad 4 oder 5 häuslich pflegt. Für die häusliche Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 wird es künftig einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geben, bei einer Person mit Pflegegrad 2 von 600 Euro.

Der Pflege-Pauschbetrag für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 bzw. dem Merkzeichen »H« wurde deutlich erhöht, von 924 Euro auf 1.800 Euro.

Allgemeines zum Behindertenpauschbetrag

Den Behindertenpauschbetrag erhält man, in dem man die Anlage »außergewöhnliche Belastungen« in der Steuererklärung ausfüllt. Auch empfiehlt es sich erstmalig eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen.

Der Behindertenpauschbetrag, der einem Kind zusteht kann auch auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind diesen nicht in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist u.a., dass den Eltern Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Der Pauschbetrag steht den Eltern je zur Hälfte zu. Auf Antrag ist aber auch eine andere Aufteilung möglich.

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