Alles Wichtige zur Steuerklasse 3: Freibeträge und Steuervorteile für Ehepaare
Von
BN Redaktion
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Veröffentlicht am 09.01.2024- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026 Steuerklasse 3 im Überblick
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Steuerklasse 3 kommt insbesondere für verheiratete oder eingetragene Lebenspartner infrage, die nicht dauerhaft getrennt leben und die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen.
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Beziehen beide Partner Arbeitslohn, wird Steuerklasse 3 mit Steuerklasse 5 kombiniert.
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Bei gleichem Bruttogehalt fällt der laufende Lohnsteuerabzug in Steuerklasse 3 regelmäßig niedriger aus als in Steuerklasse 4 ohne Faktor.
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Die Kombination beeinflusst die monatliche Auszahlung. Bei unveränderten Einkünften, Abzügen und gleicher Veranlagungsart verändert sie die endgültige gemeinsame Einkommensteuer nicht.
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Beziehen beide zusammen zu veranlagenden Partner Arbeitslohn und nutzen III/V, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung.
Was bedeutet Steuerklasse 3 und wer bekommt sie?
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können die Kombination III/V beantragen, wenn sie nicht dauerhaft getrennt leben und grundsätzlich beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Für bestimmte grenzüberschreitende Fälle bestehen Sonderregelungen.
Unterschiedlich hohe Arbeitslöhne sind keine gesetzliche Voraussetzung. Die Kombination wird häufig gewählt, wenn ein Partner deutlich mehr verdient oder allein Arbeitslohn bezieht.
Auch Verwitwete können unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Kalenderjahr nach dem Tod ihres Partners Steuerklasse 3 erhalten. Voraussetzung ist insbesondere, dass beide beim Tod unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauerhaft getrennt lebten.
Welche Steuerklasse gilt nach der Heirat?
Nach einer Heirat wird bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich automatisch die Kombination IV/IV gebildet. Wer stattdessen III/V nutzen möchte, muss einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Das ist auch über Mein ELSTER möglich.
Überblick über die Abzüge bei Steuerklasse 3
Wie viel vom Bruttogehalt übrig bleibt, hängt neben der Steuerklasse unter anderem vom Arbeitslohn, der Krankenversicherung, dem Bundesland und den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab.
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Lohnsteuer: In Steuerklasse 3 wird bei der Berechnung der Splittingtarif berücksichtigt. Die Höhe ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn und den weiteren Berechnungsmerkmalen.
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Solidaritätszuschlag: Ob ein Zuschlag anfällt, hängt von seiner gesetzlichen Bemessungsgrundlage ab. Durch Freigrenze und Milderungszone kann er entfallen oder reduziert sein.
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Kirchensteuer: Für kirchensteuerpflichtige Beschäftigte beträgt sie grundsätzlich 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg beziehungsweise 9 Prozent in den übrigen Bundesländern. Kinderfreibeträge können ihre Bemessungsgrundlage beeinflussen.
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Sozialversicherung: Bei einer regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fallen Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Die Steuerklasse bestimmt diese Beitragssätze nicht.
Mit unserem Brutto-Netto-Rechner können Sie Ihr voraussichtliches Nettogehalt anhand Ihrer persönlichen Angaben berechnen.
Wechsel in eine andere Steuerklasse?
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können grundsätzlich mehrmals im Kalenderjahr eine andere zulässige Steuerklassenkombination beantragen. Eine Überprüfung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn sich die Arbeitslöhne oder die Beschäftigungssituation verändern.
Der beantragte Wechsel gilt regelmäßig ab dem Monat nach der Antragstellung. Soll er noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, muss der Antrag grundsätzlich spätestens am 30. November beim Finanzamt eingehen. Die Antragstellung ist auch über Mein ELSTER möglich.
Bei einer dauerhaften Trennung muss das Finanzamt informiert werden. Im Trennungsjahr können die bisherigen Ehegattensteuerklassen grundsätzlich noch bestehen bleiben. Ab dem folgenden Kalenderjahr gilt regelmäßig Steuerklasse 1 oder – bei erfüllten Voraussetzungen für Alleinerziehende – Steuerklasse 2.
Pro & Contra Steuerklasse 3
Vorteile und Grenzen von Steuerklasse 3
Monatliche Auszahlung
Steuerklasse 3 kann den laufenden Lohnsteuerabzug eines Partners verringern und dessen monatliche Auszahlung erhöhen. Bezieht der andere Partner ebenfalls Arbeitslohn und nutzt Steuerklasse 5, fallen dort regelmäßig höhere Lohnsteuerabzüge an als bei Steuerklasse 4.
Mögliche Nachzahlung
Die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer kann von der später festgesetzten Einkommensteuer abweichen. Deshalb sind sowohl Erstattungen als auch Nachzahlungen möglich. Eine höhere monatliche Auszahlung bedeutet keine zusätzliche Steuerersparnis.
Steuererklärung und Alternative
Beziehen beide zusammen zu veranlagenden Partner Arbeitslohn und nutzen III/V, müssen sie grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Als Alternative kommt IV/IV mit Faktor infrage. Dabei wird die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Auch bei dieser Kombination besteht grundsätzlich eine Erklärungspflicht.
Welche Freibeträge gibt es bei Steuerklasse 3?
Grundfreibetrag 2026
Der gesetzliche Grundfreibetrag beträgt 2026 pro Person 12.348 Euro. Bei Steuerklasse 3 wird im laufenden Lohnsteuerabzug der Splittingtarif angewandt. Dadurch werden rechnerisch zwei Grundfreibeträge berücksichtigt. Der gesetzliche Grundfreibetrag pro Person erhöht sich durch die Steuerklassenwahl nicht.
Freibeträge für Kinder 2026
Für beide Eltern zusammen betragen die Freibeträge je berücksichtigungsfähigem Kind insgesamt 9.756 Euro:
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6.828 Euro Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum;
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2.928 Euro Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung.
Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die Freibeträge oder das Kindergeld günstiger sind. Beim laufenden Lohnsteuerabzug beeinflussen Kinderfreibeträge grundsätzlich den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer selbst.
Weitere Abzugsmöglichkeiten
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Diese Möglichkeiten bestehen unabhängig von der Wahl der Steuerklasse 3.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist kein allgemeiner Freibetrag für Ehepaare in Steuerklasse 3. Bei Verwitweten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen jedoch ein Anspruch bestehen, obwohl zeitweise Steuerklasse 3 gilt.