Steuerklasse 1 - Welche Abzüge haben ledige und geschiedene Personen

Von BN Redaktion BN Redaktion • Veröffentlicht am 09.01.2024- zuletzt aktualisiert am 09.01.2024

In Deutschland gibt es verschiedene Steuerklassen, die für die Berechnung der Lohnsteuer relevant sind. Die Steuerklasse 1 wird für ledige und geschiedene Personen angewendet, die keine Kinder haben oder nicht das Recht auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Hier einige wichtige Punkte zur Steuerklasse 1:

Was bedeutet Steuerklasse 1 und wer bekommt sie zugewiesen?

Definition

Die Steuerklasse 1 gehört zu den insgesamt sechs Steuerklassen, die in Deutschland verwendet werden, um die Höhe der Lohnsteuer zu bestimmen. Jede Steuerklasse berücksichtigt unterschiedliche Lebensumstän

  1. Für wen gilt Steuerklasse 1?: Diese Steuerklasse wird typischerweise Personen zugewiesen, die:

    • Ledig, geschieden oder verwitwet sind.
    • Keine Kinder haben oder nicht anspruchsberechtigt für Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag sind.
    • Nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
  2. Merkmale der Steuerklasse 1:

    • Höhere Lohnsteuer: Personen in Steuerklasse 1 zahlen tendenziell höhere Lohnsteuern als diejenigen in anderen Steuerklassen, da keine steuerlichen Vorteile wie Ehegattensplitting oder Kinderfreibeträge angewendet werden.
    • Standardfreibeträge: Es gibt Standardfreibeträge wie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgabenpauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen, die berücksichtigt werden können.
    • Möglichkeit zur Steuererklärung: Eine Steuererklärung kann eingereicht werden, um zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern. Dies ist insbesondere für Personen mit hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen vorteilhaft.
  3. Automatische Zuweisung: Die Zuweisung zur Steuerklasse 1 erfolgt automatisch durch das Finanzamt, basierend auf den persönlichen Lebensumständen des Steuerpflichtigen.

Überblick über die Abzüge bei Steuerklasse 1

In Deutschland wird bei der Steuerklasse 1 von Ihrem Bruttogehalt vor allem die Lohnsteuer sowie gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen. Hier ist eine detailliertere Aufschlüsselung:

  1. Lohnsteuer: Dies ist der Hauptbestandteil des Steuerabzugs. Die Höhe der Lohnsteuer hängt vom Bruttoeinkommen ab und wird nach einem progressiven Steuertarif berechnet. Da Personen in der Steuerklasse 1 keine Steuervergünstigungen wie Ehegattensplitting oder Kinderfreibeträge erhalten, liegt der Steuersatz tendenziell höher als in anderen Steuerklassen.

  2. Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag auf die Lohnsteuer und beträgt in der Regel 5,5% der Lohnsteuer. Er wird erhoben, um Kosten für die deutsche Wiedervereinigung und andere solidarische Zwecke zu decken. Ob und in welcher Höhe der Solidaritätszuschlag anfällt, kann je nach Höhe des Einkommens und aktuellen steuerlichen Regelungen variieren.

  3. Kirchensteuer: Wenn Sie Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind, wird auch die Kirchensteuer abgezogen. Die Höhe der Kirchensteuer variiert je nach Bundesland und beträgt in der Regel 8% oder 9% der Lohnsteuer.

Diese Abzüge verringern das Bruttogehalt, und der verbleibende Betrag ist Ihr Nettogehalt. Es ist wichtig zu beachten, dass neben diesen steuerlichen Abzügen auch Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) vom Bruttogehalt abgezogen werden, obwohl diese technisch nicht Teil der Steuerklasse sind.

Wechsel in eine andere Steuerklasse?

In Deutschland ist ein Wechsel der Steuerklasse unter bestimmten Bedingungen möglich. Dieser Wechsel kann wichtig sein, um steuerliche Vorteile zu nutzen, die sich aus Änderungen in den persönlichen Lebensumständen ergeben. Hier sind einige häufige Situationen, in denen ein Wechsel der Steuerklasse in Betracht gezogen wird:

  1. Heirat oder Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: Nach der Heirat oder der Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Paare zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV wählen. Die Wahl hängt von den jeweiligen Einkommensverhältnissen ab.

  2. Trennung oder Scheidung: Im Falle einer Trennung oder Scheidung muss in der Regel wieder in die Steuerklasse 1 (oder 2, falls Kinder vorhanden sind) gewechselt werden.

  3. Geburt eines Kindes: Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen in die Steuerklasse 2 wechseln, die zusätzliche steuerliche Entlastungen bietet.

  4. Änderung der Einkommensverhältnisse: Ehe- oder Lebenspartner können ihre Steuerklasse ändern, wenn sich die Einkommensverhältnisse deutlich ändern, um die monatliche Steuerlast optimal zu gestalten.

  5. Jährlicher Wechsel: Ehe- oder Lebenspartner haben das Recht, einmal pro Jahr die Steuerklasse zu wechseln, wobei der Wechsel bis spätestens zum 30. November des Jahres beantragt werden muss, um für das folgende Jahr zu gelten.

Um die Steuerklasse zu wechseln, muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Es ist ratsam, sich im Vorfeld genau zu informieren oder bei Unklarheiten einen Steuerberater zu konsultieren, um die finanziellen Auswirkungen des Wechsels vollständig zu verstehen.

Pro & Contra Steuerklasse 1

Die Steuerklasse 1 in Deutschland bietet sowohl Vor- als auch Nachteile:

Vorteile:

  • Einfachheit: Direkte Anwendung für ledige, geschiedene oder verwitwete Personen ohne Kinder.
  • Unabhängigkeit: Keine finanzielle Verbindung oder Abhängigkeit vom Einkommen eines Partners.
  • Möglichkeit zur Steuerrückzahlung: Durch die Abgabe einer Steuererklärung kann zu viel gezahlte Steuer oft zurückerstattet werden, besonders bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.

Nachteile:

  • Höhere Steuerlast: Im Vergleich zu anderen Steuerklassen oft höhere Steuern, da keine Vorteile wie Ehegattensplitting oder Kinderfreibeträge vorhanden sind.
  • Keine Steuervorteile für Ehepaare: Keine Möglichkeit, das Einkommen mit einem Ehepartner zu poolen, um steuerliche Vorteile zu nutzen.
  • Geringeres Nettogehalt: Aufgrund der höheren Steuerlast kann das verfügbare Nettogehalt niedriger sein als in anderen Steuerklassen.

Welche Freibeträge gibt es bei Steuerklasse 1?

Freibeträge Stand 2024
Grundfreibetrag 11.604 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
Freibetrag für Alleinerziehende 4.260 Euro

In der Steuerklasse 1 in Deutschland können Steuerpflichtige verschiedene Freibeträge geltend machen, die dazu dienen, das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren. Zu den wesentlichen Freibeträgen gehören:

  1. Grundfreibetrag: Jeder Steuerpflichtige hat Anspruch auf einen Grundfreibetrag, der das Existenzminimum abdecken soll. Bis zu dieser Einkommensgrenze wird keine Einkommensteuer erhoben. Die Höhe des Grundfreibetrags wird regelmäßig angepasst.

  2. Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Dieser Pauschbetrag dient dazu, beruflich bedingte Ausgaben abzudecken. Wenn die tatsächlichen Werbungskosten niedriger als dieser Pauschbetrag sind, wird automatisch der Pauschbetrag angewendet.

  3. Sonderausgaben-Pauschbetrag: Für Sonderausgaben wie Kirchensteuer oder Spenden wird ein Pauschbetrag automatisch abgezogen, sofern nicht höhere tatsächliche Sonderausgaben nachgewiesen werden.

  4. Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für außergewöhnliche Belastungen, die einem aus zwangsläufigen Gründen entstehen (z.B. Krankheitskosten), können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie eine bestimmte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.

  5. Freibetrag für Alleinerziehende: Obwohl dieser in der Steuerklasse 2 angesiedelt ist, können Alleinerziehende, die den Anforderungen entsprechen, von diesem Freibetrag profitieren, was die Steuerlast erheblich senken kann.

  6. Weitere Freibeträge: Abhängig von individuellen Situationen können weitere Freibeträge wie Behinderten-Pauschbeträge oder Hinterbliebenen-Pauschbeträge relevant sein.

Ist man verpflichtet bei Steuerklasse 1 eine Steuererklärung einzureichen?

Personen in Steuerklasse 1 in Deutschland sind nicht verpflichtet, aber oft dazu beraten, eine Steuererklärung abzugeben, insbesondere wenn sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hatten. Die Abgabe kann zu einer Steuerrückerstattung führen und erfolgt einfach online über ELSTER. Die reguläre Frist endet am 31. Juli des Folgejahres, bei Abgabe durch einen Steuerberater verlängert sich diese bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.

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