Kilometerpauschale
Von
Olga Prosvetova
Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien.
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Veröffentlicht am 24.04.2022- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026 - Kilometerpauschale und Entfernungspauschale 2026 im Überblick
- Kilometerpauschale bei Dienstreisen berechnen
- Welche Kosten sind mit der Pauschale abgegolten?
- Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
- Beispielrechnung: Entfernungspauschale 2025 und 2026 im Vergleich
- Welche Entfernung zählt für den Arbeitsweg?
- Wo trage ich Fahrtkosten in der Steuererklärung ein?
Bei der Kilometerpauschale kommt es darauf an, wohin Sie fahren: Für berufliche Auswärtstätigkeiten mit dem eigenen Pkw können Sie grundsätzlich 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer ansetzen. Für den Arbeitsweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt dagegen die Entfernungspauschale. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Entfernung.
Entscheidend sind somit der Anlass der Fahrt und die Strecke, die steuerlich berücksichtigt werden darf. Hier erfahren Sie, welche Pauschale gilt, wie Sie den Betrag berechnen und wo Sie Ihre Fahrtkosten angeben.
Kilometerpauschale und Entfernungspauschale 2026 im Überblick
| Arbeitsweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | 0,38 Euro | Jeder volle Kilometer der einfachen Entfernung |
| Berufliche Auswärtstätigkeit mit dem eigenen Pkw | 0,30 Euro | Jeder tatsächlich gefahrene berufliche Kilometer |
| Berufliche Auswärtstätigkeit mit dem eigenen Motorrad oder Moped | 0,20 Euro | Jeder tatsächlich gefahrene berufliche Kilometer |
Welche Regeln gelten für den Arbeitsweg?
Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel: auch für Motorrad, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel und Fußwege. Berücksichtigt werden die Tage, an denen Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufsuchen. Reine Homeoffice-, Urlaubs- und Krankheitstage zählen nicht dazu. Eine feste Anzahl von 230 Tagen steht Ihnen daher nicht automatisch zu.
Grundsätzlich gilt ein Höchstbetrag von 4.500 Euro jährlich. Für Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw kann die Entfernungspauschale darüber hinausgehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können höhere tatsächliche Jahreskosten berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zum Arbeitsweg finden Sie unter Entfernungspauschale.
Wie wirken sich Arbeitgeberzuschüsse aus?
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Jobtickets können unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein. Solche Leistungen mindern grundsätzlich die abziehbare Entfernungspauschale.
Bei bestimmten Fahrtkostenzuschüssen kann der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung mit 15 Prozent wählen; auch diese Zuschüsse mindern den Werbungskostenabzug. Für begünstigte Leistungen für öffentliche Verkehrsmittel gibt es alternativ eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent. Bei dieser Variante erfolgt keine Kürzung der Entfernungspauschale.
Wann kommt die Mobilitätsprämie infrage?
Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, kann eine Mobilitätsprämie infrage kommen. Ihre Berechnung berücksichtigt weiterhin erst Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer.
Die Prämie beträgt 14 Prozent einer gesetzlich begrenzten Bemessungsgrundlage. Bei Arbeitnehmern müssen die dafür maßgebenden Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Die Prämie wird auf Antrag gewährt.
Kilometerpauschale bei Dienstreisen berechnen
Fahren Sie mit Ihrem eigenen Pkw zu einem auswärtigen beruflichen Termin, können Sie grundsätzlich 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer berücksichtigen. Dabei zählen sowohl die berufliche Hinfahrt als auch die Rückfahrt.
Beispiel: Sie fahren 60 Kilometer zu einem Kunden und anschließend 60 Kilometer zurück. Daraus ergeben sich 120 Kilometer × 0,30 Euro = 36 Euro Fahrtkosten.
Alternativ können Sie die anteiligen tatsächlichen Fahrzeugkosten nachweisen. Bei Nutzung der Kilometerpauschale müssen Sie die einzelnen Fahrzeugkosten nicht ermitteln. Dokumentieren Sie dennoch Datum, Reiseziel, beruflichen Anlass und gefahrene Kilometer.
Steuerfreie Erstattungen Ihres Arbeitgebers mindern den Betrag, den Sie selbst als Werbungskosten abziehen können.
Welche Kosten sind mit der Pauschale abgegolten?
Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten deckt die Kilometerpauschale die üblichen Fahrzeugkosten ab. Zusätzlich können beispielsweise beruflich veranlasste Parkgebühren als Reisenebenkosten berücksichtigt werden.
Beim Arbeitsweg umfasst die Entfernungspauschale dagegen grundsätzlich auch die Parkgebühren. Kraftstoff, Versicherung und übliche Reparaturen können ebenfalls nicht zusätzlich angesetzt werden.
Eine Besonderheit sind Unfallkosten auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Sie können zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Erstattungen der Versicherung sind abzuziehen.
Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
Bei Arbeitnehmern gehören abzugsfähige berufliche Fahrtkosten zu den Werbungskosten. Bei Selbstständigen werden betrieblich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten besondere Abzugsbeschränkungen. Auch Selbstständige können deshalb nicht jede betriebliche Fahrt nach denselben Regeln abrechnen.
Beispielrechnung: Entfernungspauschale 2025 und 2026 im Vergleich
Anna wohnt 30 Kilometer von ihrer ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Sie fährt in beiden Jahren an jeweils 200 Arbeitstagen dorthin und anschließend wieder nach Hause. Für die Entfernungspauschale zählen die 30 Kilometer der einfachen Strecke.
2025 werden die ersten 20 Kilometer mit jeweils 0,30 Euro berücksichtigt. Für die weiteren zehn Kilometer gelten jeweils 0,38 Euro. Seit 2026 beträgt die Pauschale 0,38 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer.
| Erste 20 Kilometer | 20 × 0,30 € = 6,00 € | 20 × 0,38 € = 7,60 € |
| Weitere 10 Kilometer | 10 × 0,38 € = 3,80 € | 10 × 0,38 € = 3,80 € |
| Entfernungspauschale pro Arbeitstag | 9,80 € | 11,40 € |
| Entfernungspauschale bei 200 Arbeitstagen | 1.960,00 € | 2.280,00 € |
Bei unveränderter Entfernung und gleicher Anzahl an Fahrtagen kann Anna 2026 somit 1,60 Euro mehr pro Arbeitstag beziehungsweise 320 Euro mehr im Jahr als Werbungskosten ansetzen.
Was bedeutet das für die Steuerersparnis?
Die Entfernungspauschale wird bei den Werbungskosten berücksichtigt und kann dadurch das zu versteuernde Einkommen senken. Die berechneten 2.280 Euro werden Anna also nicht als Steuererstattung ausgezahlt. Auch die zusätzlichen 320 Euro entsprechen keiner Steuerersparnis in gleicher Höhe.
Wie stark sich der Abzug auswirkt, hängt insbesondere von ihrem Einkommen und ihren übrigen Werbungskosten ab. Anrechenbare Arbeitgeberzuschüsse sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.
Welche Entfernung zählt für den Arbeitsweg?
Grundsätzlich zählt die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Entfernungspauschale werden nur volle Kilometer berücksichtigt.
Nutzen Sie ein Kraftfahrzeug, kann auch eine längere Strecke anerkannt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig fahren. Eine beliebig gewählte längere Route genügt dafür nicht.
Für den üblichen Arbeitstag mit Hin- und Rückfahrt setzen Sie die einfache Entfernung einmal an. Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten werden dagegen die tatsächlich gefahrenen beruflichen Kilometer berücksichtigt.
Wo trage ich Fahrtkosten in der Steuererklärung ein?
Als Arbeitnehmer geben Sie Ihre beruflichen Fahrtkosten in der Anlage N an. Unterscheiden Sie dabei zwischen zwei Bereichen:
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Arbeitsweg: Angaben zu den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, insbesondere Entfernung, Verkehrsmittel und tatsächliche Fahrtage.
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Berufliche Auswärtstätigkeiten: Angaben zu Reisekosten, beispielsweise für Dienstreisen oder auswärtige Kundentermine.
Berücksichtigen Sie auch die dafür vorgesehenen Angaben zu Arbeitgeberzuschüssen und steuerfreien Erstattungen. Derselbe Aufwand darf nicht doppelt abgezogen werden.
Die Zeilennummern können sich je nach Steuerjahr ändern. Orientieren Sie sich deshalb an den Feldbezeichnungen im jeweiligen Formular oder in Mein ELSTER. Bewahren Sie geeignete Aufzeichnungen und Belege für mögliche Rückfragen auf.