50 EURO Sachbezugsfreigrenze
Von
- 50 EURO Sachbezugsfreigrenze: Geschenke an Mitarbeiter als Motivation und Anerkennung
- Steuerfreier Sachbezug – so geht das Finanzamt leer aus
- In diesen Fällen ist die 50 EURO Sachbezugsfreigrenze nicht anwendbar.
- Freigrenze oder Freibetrag – Wichtige Unterschiede und Fallen
- Zuwendungszeitpunkt
- Aufzeichnungspflichten bei der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze
- 50 EURO Sachbezugsfreigrenze - brutto oder netto?
- Betriebliche Gesundheitsförderung – Vorteile für Unternehmen und Mitarbeiter
- Die 50 EURO Sachbezugsfreigrenze in Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
Sachbezugsfreigrenze 2025
- Höhe: 50 € pro Monat und Mitarbeiter
- Art: Steuer- und sozialversicherungsfrei
- Bedingung: Gilt nur, wenn der Gesamtwert der Sachbezüge 50 € nicht überschreitet.
Wichtig:
- Keine Übertragung: Nicht genutzte Beträge können nicht in den Folgemonat übertragen werden.
- Beispiele: Gutscheine, Tankkarten, Sachgeschenke.
- Freigrenze: Wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.
50 EURO Sachbezugsfreigrenze: Geschenke an Mitarbeiter als Motivation und Anerkennung
Wer heutzutage gute Mitarbeiter in seinem Unternehmen beschäftigt, möchte diese natürlich auch gerne behalten. Da sind neben dem normalen Gehalt auch andere Anreize sicherlich ein probates Mittel um die Mitarbeiter zu motivieren und Ihre Anerkennung als Arbeitgeber auszudrücken. Neben den schon lange bekannten steuerfreien Zuwendungen, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden können, ist auch seit Jahren immer wieder die 50 EURO Sachbezugsfreigrenze im Gespräch.
Hier bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, monatlich einen Betrag von bis zu 50,- € steuer- und sozialversicherungsfrei an jeden Arbeitnehmer auszuzahlen. Geregelt ist diese Zuwendung in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV. Die Steuerfreiheit wird hier auch für die Sozialversicherung übernommen.
In den »Anfängen« waren die Formvorschriften, Dokumentationspflichten und Einsatzmöglichkeiten noch sehr eng und starr, so dass nur wenige Arbeitgeber diese Regelung in Anspruch genommen haben. In den vergangenen Jahren gab es allerdings viele Vereinfachungen und eine breiter gefächerter Auswahl, in welcher Form dieser zusätzliche Lohn an Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann.
Steuerfreier Sachbezug – so geht das Finanzamt leer aus
Trotz aller Vereinfachungen und Lockerungen bei den Zuwendungen an Mitarbeiter gibt es nach wie vor ein paar Stolperfallen, die bei einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung dazu führen können, dass die Zuwendungen im Nachhinein versteuert und der Sozialversicherung unterworfen werden müssen.
Wer aber ein paar Spielregeln beachtet, kann seinen Mitarbeitern mit »wenig« finanziellem Aufwand das monatliche Gehalt aufbessern. Und letztendlich spart auch der Arbeitgeber hier nicht unerhebliche Lohnnebenkosten. Nur alleine der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für 44,- € Lohn beträgt pro Monat schon rund 9,00 €.
Gängig sind heute hauptsächlich Warengutscheine (Tankgutschein) oder für andere Waren und Dienstleistungen. Bei diesen zweckgebundenen Gutscheinen können Sie als Arbeitgeber aber natürlich auch sehr gut auf die Wünsche und Bedürfnisse Ihre Mitarbeiter eingehen. Der Eine möchte lieber einmal im Monat tanken, der Nächste lieber ins Fitnesscenter oder Bücher kaufen. Hier sind die Möglichkeiten mittlerweile groß.
Es gibt auch Unternehmen, die Kombinationen aus monatlichen Warengutscheinen im Rahmen des Höchstbetrages und einer betrieblichen Altersvorsorge anbieten. Erkundigen Sie sich einfach, was für Sie und Ihre Mitarbeiter das Optimale ist!
Möglich ist dies übrigen für alle Mitarbeiter im Unternehmen. Nicht nur sozialversicherungspflichtige Angestellte können hier profitieren, sondern auch Minijobber. Auch den 450,- €-Aushilfen können Sie zusätzlich maximal 44,- € pro Monat in Form von Gutscheinen, Jobtickets oder Ähnlichem zuwenden. Allerdings sollten Sie als Arbeitgeber aber auf jeden Fall ein paar Punkte beachten, wenn Sie diese Form der »Gehaltserhöhung« nutzen möchten:
50 EURO Sachbezugsfreigrenze: Barlohn oder Sachlohn?
Die Sachbezugsfreigrenze kann – wie der Name ja auch schon sagt - ausschließlich für Sachlohn und keinesfalls für Barlohn angewandt werden.
Barlohn liegt immer vor, wenn der Arbeitgeber bare oder bargeldlose Zuwendungen an seine Mitarbeiter erbringt.
Das gilt nicht nur bei tatsächlicher Auszahlung, sondern auch wenn Sie als Arbeitgeber Verbindlichkeiten eines Mitarbeiters im abgekürzten Zahlungsweg übernehmen (z. B. die Überweisung von Miete oder anderen Verbindlichkeiten).

In diesen Fällen ist die 50 EURO Sachbezugsfreigrenze nicht anwendbar.
Zweckgebundenen Zahlungen, wie z. B. Beiträge zu Fitness-, Golf- oder Tennisclubs sind nach neuer Rechtsprechung des BFH aber mittlerweile im Rahmen der steuerfreien Zuwendungen möglich.
Mit Vorsicht zu betrachten ist die Umwandlung von Bar-Lohn in Sach-Lohn.
Grundsätzlich ist das möglich, wenn der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes verzichtet und stattdessen Sachbezüge bekommt. Entscheidend sind hierbei der Zeitpunkt des Lohnanspruchs und die entsprechend Änderung im Arbeitsvertrag.
Freigrenze oder Freibetrag – Wichtige Unterschiede und Fallen
Die Sachbezugsfreigrenze ist eine häufig genutzte Möglichkeit, Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen zu gewähren. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze – mit entscheidenden Konsequenzen.
Was ist eine Freigrenze?
Eine Freigrenze ist der Betrag, bis zu dem eine Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Wird diese Grenze jedoch überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Beispiel:
- Zuwendung von 44,50 €: Steuerfrei
- Zuwendung von 50,01 €: Der gesamte Betrag von 50,01 € ist steuerpflichtig.
Regelungen zur 50-€-Sachbezugsfreigrenze:
-
Zusammenrechnung aller Sachbezüge:
Um festzustellen, ob die monatliche Freigrenze überschritten wurde, müssen alle Zuwendungen und geldwerten Vorteile (gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zusammengerechnet werden.
Ausnahmen:- Pauschalbesteuerte Bezüge
- Zuwendungen zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten
-
Keine Bargeldauszahlung:
Sachbezüge, wie Gutscheine oder Tankkarten, dürfen nicht in Bargeld umgewandelt werden. Ein Wechselgeld aus einem nicht vollständig genutzten Gutschein, z. B. beim Tanken, gefährdet die Steuerfreiheit.
Beispiel:- Der Arbeitnehmer tankt für 39,50 € und erhält 4,50 € in bar zurück. Hier könnte ein Betriebsprüfer die gesamte Zuwendung als steuerpflichtig einstufen.
-
Dokumentation:
Unternehmen sollten klar dokumentieren, wie Sachbezüge gewährt und genutzt werden, um Probleme bei Betriebsprüfungen zu vermeiden. Steuerprüfer können beispielsweise bei den einlösenden Firmen nachfragen, wie Gutscheine abgerechnet werden.
Wichtige Hinweise:
- Exakte Einhaltung der Grenze: Selbst ein Überschreiten um 1 Cent führt zur Steuerpflicht des gesamten Betrags.
- Gestaltungsmöglichkeiten: Nutzen Sie Gutscheine oder Sachleistungen, bei denen Bargeldzahlungen ausgeschlossen sind, um die Steuerfreiheit zu sichern.
Durch eine präzise Einhaltung der Vorgaben und klare Dokumentation können Unternehmen und Arbeitnehmer die Vorteile der Freigrenze optimal nutzen, ohne steuerliche Risiken einzugehen.
Zuwendungszeitpunkt
Die 50 EURO Freigrenze gilt jeweils pro Monat. Heißt also, Sie dürfen nicht im Juli 100,- € auszahlen, und dafür im August nichts. In diesem Fall sind also jetzt die 100,- € im Juni voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn die Grenze in einem Monat nicht voll ausgeschöpft wird, darf auch der »Restbetrag« nicht in den Folgemonat vorgetragen werden. Auch dann sind die kompletten Bezüge steuer- und beitragspflichtig.
Aufzeichnungspflichten bei der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze
Die Einhaltung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze erfordert eine genaue Dokumentation. Fehlerhafte oder unvollständige Aufzeichnungen können bei Betriebsprüfungen zu Nachzahlungen führen. Um dies zu vermeiden, müssen Arbeitgeber folgende Vorgaben beachten:
1. Zusammenrechnung aller Sachzuwendungen
Arbeitgeber müssen monatlich sicherstellen, dass alle relevanten Sachzuwendungen zusammengerechnet werden. Dazu gehören:
- Gutscheine und Tankkarten
- Unentgeltlich oder verbilligt überlassene Waren oder Dienstleistungen
- Sachgeschenke und sonstige Vorteile
Wichtig:
Der Gesamtwert aller Sachzuwendungen darf die Grenze von 50 € pro Monat und Mitarbeiter nicht überschreiten. Ist die Grenze überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
2. Beispiel für die Zusammenrechnung:
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern im Monat:
- Einen Gutschein im Wert von 50 €
- Zusätzlich eine Einladung zu einem Grillabend im Wert von 15 € pro Person
Ergebnis:
- Gesamtwert der Zuwendungen: 65 €
- Die Freigrenze von 50 € ist überschritten.
- Der gesamte Betrag von 65 € wird steuer- und beitragspflichtig.
3. Nachweis und Dokumentation
Um die Einhaltung der Freigrenze sicherzustellen, müssen folgende Punkte dokumentiert werden:
- Art der Zuwendung (z. B. Gutschein, Sachgeschenk)
- Monatliche Zusammenstellung aller Sachbezüge je Mitarbeiter
- Nachweise über die tatsächlichen Kosten (z. B. Rechnungen, Belege)
4. Besondere Hinweise:
- Individuelle Kontrolle: Bei Mitarbeitern mit zusätzlichen Zuwendungen (z. B. Teamevents) muss individuell geprüft werden, ob die Freigrenze überschritten ist.
- Aufteilung vermeiden: Sachzuwendungen sollten so gestaltet werden, dass sie die Grenze von 50 € nicht überschreiten.
Eine sorgfältige und vollständige Aufzeichnung aller Sachbezüge schützt vor bösen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung und vermeidet hohe Nachzahlungen.
50 EURO Sachbezugsfreigrenze - brutto oder netto?
Arbeitnehmerbezogene Zuwendungen werden immer mit dem Brutto-Betrag bewertet. Egal ob Tankgutschein oder andere Arten von Gutscheinen. Der Netto-Betrag zzgl. der Umsatzsteuer darf nicht mehr als insgesamt 50,- € betragen. Sie möchten generell wissen wieviel Netto von Ihrem Brutto-Lohn bleibt ? Nutzen Sie für eine ausführliche Berechnung unseren Brutto-Netto-Rechner.
Betriebliche Gesundheitsförderung – Vorteile für Unternehmen und Mitarbeiter
Die betriebliche Gesundheitsförderung ist eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgeber, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter durch präventive Maßnahmen zu unterstützen – und das steuer- und sozialversicherungsfrei. Hierbei können bis zu 500 € pro Mitarbeiter und Jahr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereitgestellt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist allerdings nicht zulässig.
Gefördert werden Maßnahmen, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen. Dazu gehören beispielsweise Kurse zur Raucherentwöhnung, das Erlernen von Entspannungstechniken oder Muskelaufbauprogramme. Die geförderten Maßnahmen müssen den Vorgaben des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbandes entsprechen und die Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V erfüllen. Im Zweifelsfall können Krankenkassen oder das Finanzamt Auskunft über die Förderfähigkeit einer Maßnahme geben.
Wichtig zu wissen: Allgemeine Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge fallen nicht unter diese Regelung. Unternehmen können aber externe Kurse für ihre Mitarbeiter finanzieren, wenn die Gesundheitsmaßnahmen nicht intern angeboten werden können.
Während viele Großunternehmen bereits auf eigene Gesundheitsprogramme setzen, ist diese Möglichkeit vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen noch nicht so weit verbreitet. Für Mitarbeiter und Unternehmen bietet die Gesundheitsförderung klare Vorteile: Mitarbeiter profitieren von einer verbesserten Gesundheit und einem gesteigerten Wohlbefinden, während Unternehmen die Mitarbeiterbindung stärken und krankheitsbedingte Ausfälle reduzieren können.
Um von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu profitieren, ist eine klare Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich. Die betriebliche Gesundheitsförderung ist eine sinnvolle Investition in die Gesundheit der Belegschaft und gleichzeitig ein Beitrag zu einer stärkeren Unternehmenskultur.
Die 50 EURO Sachbezugsfreigrenze in Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
Die im Regelfall an die Mitarbeiter ausgegebenen (Tank)Gutscheine werden durch das Unternehmen gekauft und stellen somit Betriebsausgaben dar.
Einkaufen kann das Unternehmen die Gutscheine auf einmal, wichtig ist allerdings, dass pro Monat immer nur ein Gutschein an die Mitarbeiter ausgegeben wird – sammeln verboten! Der Aufwand wird i. d. R. auf das Konto steuerfreie Lohnzuwendungen gebucht.
Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann auch die Vorsteuer ggf. bei Kauf geltend gemacht werden.
Da bei Gutscheinen aber normalerweise ohnehin keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, empfiehlt sich die Buchung ohne Umsatzsteuer. Das ist bedingt dadurch, dass eine Tankstelle sowohl 7 als auch 19 prozentige Umsätze tätigt. Bei Verkauf des Gutscheins weiß allerdings noch niemand, für welche Waren der Mitarbeiter den Gutschein verwendet. Tanken, Zeitung, Brötchen,….?
Bei Vorsteuerabzug muss aber im Gegenzug auch die Ausgabe an den Mitarbeiter der Umsatzsteuer unterworfen werden. Ergibt per-Saldo also 0,00 €.
In der Lohnabrechnung kann der Gutschein als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen werden, es ist aber nicht zwingend notwendig.
Der Vorteil ist allerdings, dass sich die Monatswerte einfacher ermitteln lassen, wenn alle Sachbezüge auf den Abrechnungen stehen. Ansonsten besteht schnell die Gefahr, dass mal 44,- € übersehen werden.
Werden Kombinationen mit einer Gehaltsumwandlung oder betrieblichen Altersvorsorge angewandt, ist die Erfassung im Rahmen der Lohnabrechnung allerdings unumgänglich.