Umlageverfahren 1 und 2, Insolvenzgeldumlage

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 02.09.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

In der Sozialversicherung gibt es das so genannte Umlageverfahren. Gemeint ist damit die Entgeltfortzahlungsversicherung. Gesetzlich verankert ist diese im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Das Umlageverfahren dient im Wesentlichen der Finanzierung der Arbeitgeberaufwendungen, die aufgrund von Krankheit (U1) oder Mutterschaft (U2) anfallen.

Im Falle von Krankheit (U1) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Lohnfortzahlung beginnt sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er die Personalkosten trägt, jedoch keinerlei Gegenleistung bekommt. Dieser Effekt soll durch das Umlageverfahren U1 abgemildert werden. Denn die Arbeitgeber können sich gegen den Krankheitsfall »versichern lassen«. D.h. sie zahlen einen bestimmten Beitrag und erhalten bei Arbeitsausfall und Lohnfortzahlung einen Beitrag zurück. Dieser Beitrag bzw. Prozentsatz entspricht zwar nicht in Gänze dem geleisteten Beitrag, dennoch stellt dieser eine Erleichterung für die Arbeitgeber dar.

Das Umlageverfahren U2 hat im Wesentlichen das gleiche Prinzip. Denn auch bei Mutterschaft entstehen dem Arbeitgeber Kosten. Diese Kosten sollen aufgefangen werden. Der Arbeitgeber zahlt auch hier einen bestimmten Beitrag und erhält dafür einen Ersatz für seine entstandenen Aufwendungen.

Voraussetzungen Umlageverfahren U1

Die Höhe der Beiträge wird von den Krankenkassen bestimmt. Unterschiede ergeben sich bei den teilnehmenden Unternehmen. Denn während beim Umlageverfahren U2 alle Unternehmen mitmachen, hängt die Teilnahme am Umlageverfahren U1 von der Zahl der Beschäftigten ab. Demnach können nur solche Unternehmen teilnehmen, die bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Wurde der Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr neu gegründet, so ist Voraussetzung für die Teilnahme, dass während des Bestehens nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt waren. Wurde der Betrieb im laufenden Kalenderjahr gegründet, so dürfen bis Ende des Jahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass nicht alle Beschäftigte bei der vorgenannten Grenze von 30 Arbeitnehmern berücksichtigt werden.

Folgende Arbeitnehmer werden nicht berücksichtigt:

  • Schwerbehinderte
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer
  • die im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren
  • Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden,
  • Vorstandsvorsitzende.

Teilzeitkräfte werden hingegen anhand der wöchentlichen Arbeitszeit anteilig berücksichtigt.

Die Arbeitgeber entrichten die Beiträge an die jeweilige Krankenkasse, bei der der Beschäftigte versichert ist. Für Privatversicherte gelten die entsprechenden Einzugsstellen. Bei Minijobbern erfolgt die Entrichtung an die Minijobzentrale bei der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Da die Mitarbeiter bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind, muss das Umlageverfahren mehrmals durchgeführt werden. Die Beiträge werden kassenindividuell erhoben. Die erstatteten Aufwendungen sind der Höhe nach auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Unterschiedliche Erstattungsbeträge U1 und Umlageverfahren U2

Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Umlageverfahren U1 sind vom Arbeitgeber jedes Jahr zu prüfen. Die Höhe der Umlage richtet sich nach dem Arbeitsentgelt. Dazu zählt sowohl das laufende Arbeitsentgelt als auch die variablen Lohnbestandteile. Im Krankheitsfall richtet sich die Erstattung ebenfalls nach dem (gesamten) Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall das ihm während der Ausfallzeit üblicherweise zustehende Arbeitsentgelt zu erstattet. Hierzu gehören auch die variablen Lohnbestandteile. Beim Umlageverfahren U1 wird dem Arbeitgeber nicht die volle Entgeltfortzahlung erstattet. Grundsätzlich werden 80% des Arbeitsentgelts und 80% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Viele Krankenkassen richten die Erstattungsbeträge nach der Höhe der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge. D.h. je höher der Umlagesatz, desto höher die Erstattung. Hat der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit gar nicht erst angetreten, so zählt dieser Tag ebenfalls mit. Im umgekehrten Fall wird der Arbeitstag nicht berücksichtigt.

Während beim Umlageverfahren U1 nur bestimmte Unternehmen teilnehmen, sind beim Umlageverfahren U2 alle Unternehmen abgabepflichtig. Mutterschaftsaufwendungen, die dem Arbeitgeber erwachsen, werden zu 100% erstattet. Dazu gehört der Zuschuss, zum Mutterschaftsgeld, die für den Arbeitnehmer abzuführende Sozialversicherungsbeiträge sowie der so genannte Mutterschutzlohn. Erstattet werden die Aufwendungen von der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Die Erstattung ist, anders als beim U1 Verfahren, nicht an die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze geknüpft.

Insolvenzgeldumlage 2024

Die Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2024 in Deutschland bleibt unverändert bei 0,06 Prozent. Diese Umlage wird von allen Arbeitgebern entrichtet und dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes, welches Arbeitnehmern bei einer Insolvenz ihres Arbeitgebers gezahlt wird.

Um zu illustrieren, wie die Insolvenzgeldumlage im Jahr 2024 berechnet wird, nehmen wir ein hypothetisches Beispiel:

Angenommen, ein Unternehmen hat eine monatliche Gehaltssumme von 100.000 Euro. Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,06 Prozent. Die Berechnung würde dann wie folgt aussehen:

Insolvenzgeldumlage = Gehaltssumme × Umlagesatz = 100.000 Euro × 0,0006 = 60 Euro

Das bedeutet, das Unternehmen müsste für diesen Monat 60 Euro als Insolvenzgeldumlage zahlen. Diese Umlage wird zusammen mit anderen Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet und dient als Sicherung für die Arbeitnehmer im Falle einer Unternehmensinsolvenz.

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