Ausbildungsfreibetrag 2024

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 11.08.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Neben dem Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für den Betreuung-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf gibt es den so genannten Ausbildungsfreibetrag. Geregelt ist dieser in §33a (2) EStG. Dort heißt es: »zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach §32 (6) EStG (Kinderfreibetrag) oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen«.

Der Ausbildungsfreibetrag im Jahr 2024 beträgt 1.200 Euro pro Kalenderjahr. Dieser wird für jeden Monat gewährt, für den die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen, monatlich also 100 Euro.

Ausbildungsfreibetrag Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags sind:

  • Das Kind ist volljährig
  • Das Kind ist auswärtig untergebracht
  • Das Kind befindet sich in Ausbildung
  • Die Eltern haben Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag

Ein freiwilliges soziales Jahr zählt nicht als Berufsausbildung. Zu einer Berufsausbildung zählen üblicherweise eine Lehre, eine praktische Berufsausbildung oder eine Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das oder die Elternteile unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Freibetrag bei auswärtiger Unterbringung

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind nicht im Elternhaus wohnt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Kind seine eigene Wohnung hat und nicht im Elternhaus verpflegt wird. Ein typisches Beispiel ist, wenn das Kind während eine Studiensemesters in einem Studentenheim wohnt. Die auswärtige Unterbringung muss auf Dauer angelegt sein. Gelegentliche Besuche bei den Eltern sind dagegen unschädlich. Aus welchen Gründen das Kind auswärtig untergebracht ist, spielt ebenfalls keine Rolle. Auch ist es irrelevant, ob das Kind verheiratet ist und mit dem Partner einen gemeinsamen Haushalt unterhält. Sind die Eltern getrennt und wohnt das Kind bei einem Elternteil, so gilt dies nicht als auswärtig untergebracht.

Ausbildungsfreibetrag und Steuererklärung

Der Ausbildungsfreibetrag wird über die jährliche Steuererklärung geltend gemacht. Da es ein Freibetrag ist, spielen die tatsächlichen Kosten für die Ausbildung keine Rolle. Jedoch müssen den Eltern Kosten für die Berufsausbildung (z.B. Studiengebühren, Arbeitsmittel, Unterbringung) faktisch entstanden sein.
Berücksichtigt wird der Freibetrag über die Anlage Kind. Ebenso kann der Ausbildungsfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen werden.

Jedes Elternteil hat Anspruch auf die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags. Ebenso können Paare aber auch eine andere Aufteilung beantragen. Sinnvoll ist dies beispielsweise, wenn die Eltern getrennt leben und einer der Elternteile hohe Einkünfte hat. Dann sollte der Ausbildungsfreibetrag bei diesem Elternteil berücksichtigt werden. Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, kann der Ausbildungsfreibetrag nur einmal abgezogen werden. Die eigenen Einkünfte des Kindes spielen dabei keine Rolle. Bis 2011 wurde der Freibetrag nämlich um Einkünfte des Kindes gemindert, wenn diese höher als 1.848 Euro waren.

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