Kryptowährungen und Steuern in Deutschland

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 16.05.2022- zuletzt aktualisiert am 05.01.2025

Kryptowährungen und Steuern 2025 – Wichtige Infos

  • Einkommensteuer: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer, mit persönlichem Steuersatz.
  • Haltefrist: Gewinne aus Verkäufen sind steuerfrei, wenn die Haltefrist über 1 Jahr liegt.
  • Freigrenze: 1.000 € Freigrenze für private Veräußergeschäfte. Bei Überschreitung ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
  • Staking und Lending: Einkünfte aus Staking und Lending gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Einkommenssteuer.
  • Mining: Gewinne aus Mining sind gewerbliche Einkünfte und müssen entsprechend versteuert werden.
  • Dokumentation: Alle Transaktionen mit Kryptowährungen sollten sorgfältig dokumentiert werden.

Kryptowährungen und Bitcoins sind bereits seit einigen Jahren sehr beliebt bei den Anlegern. Aus steuerlicher Sicht ist es natürlich interessant zu wissen, wie Gewinne in diesem Fall versteuert werden. Anders als bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, gibt es bei Kryptowährungen keine separate Steuer. Wie Kryptowährungen steuerlich behandelt werden, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen sind keine echte Währung. Es handelt sich vielmehr um ein digitales Zahlungsmittel. Heutzutage gibt es bereits über 4.500 unterschiedliche Kryptowährungen. Es handelt sich um keine staatlich ausgegebenen Zahlungsmittel. Insofern verwundert es nicht, dass Kryptowährungen immer mehr in den Fokus der Finanzbehörden gelangen.

Kryptowährung und Steuererklärung

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen stellen sonstige Einkünfte dar, § 22 Nr. 2 EStG. Zu den sonstigen Einkünften gehören Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte »Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt«. Für die Frage der Versteuerung kommt es also auf die 1-Jahres-Frist an. Unter diese Vorschrift fallen Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen. Gewinne, die innerhalb eines Jahres anfallen bleiben steuerfrei, wenn der pro Jahr erzielte Gewinn weniger als 600 Euro beträgt, § 23 Abs. 3 S. 5 EStG. Wie der Begriff Freigrenze bereits impliziert, handelt es sich nicht um einen Freibetrag, d.h. sofern der Gewinn die vorgenannte Freigrenze überschreitet, unterliegt der gesamte Betrag der Einkommensteuer. Die Freigrenze gilt für die Gesamtheit der privaten Veräußerungsgeschäfte in einem Jahr. Sie bezieht sich also nicht nur auf den Gewinn aus dem Verkauf von Kryptowährungen.

Verluste, die aus dem Verkauf von Kryptowährungen entstehen, können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. D.h. werden in einem Jahr keine Gewinne erzielt, so werden die entstandenen Verluste in das nächste Jahr vorgetragen. Hierzu erhält man vom Finanzamt einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid.

Ausnahmefall: 10-Jahressfrist

Wird die virtuelle Währung als Einnahmequelle genutzt, erhöht sich die Haltefrist auf 10 Jahre, § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise Kryptowährungen gegen ein Entgelt verleihen. Diese Frage ist noch umstritten. Dennoch besteht steuerlich das Risiko, dass sich die Haltefrist auf 10 Jahre verlängert.

Kryptowährungen Steuern berechnen - So wird´s gemacht!

Der Gewinn aus einer Kryptowährung errechnet sich gem. § 23 Abs. 3 EStG wie folgt:

Veräußerungspreis
- abzgl. Werbungskosten
- abzgl. Anschaffungskosten
= steuerpflichtiger Gewinn/Verlust

Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Kryptowährungen anfallen (z.B. Gebühren).

Der Gewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer.

Als Veräußerung im steuerlichen Sinne gilt bereits jeder Tausch von Kryptowährungen.  

Beispiel:

am 01.04.2021 erwerben Sie 3 Bitcoins für je 3.000 Euro. Insgesamt zahlen Sie dafür also 9.000 Euro. Am 30.03.2022 verkaufen Sie 2 Bitcoins für je 5.000 Euro. Dabei fallen Gebühren in Höhe von 500 Euro an. Für den letzten Bitcoins kaufen Sie sich ganz teure Münzen im Wert von 6.000 Euro. Wie ist der Vorgang steuerlich zu behandeln?

Lösung:

es liegen jeweils zwei Veräußerungsvorgänge vor. Zum einen erzielen Sie einen Gewinn aus dem Verkauf von 2 Bitcoins:

Veräußerungspreis:                       10.000 Euro
- Werbungskosten:                            500 Euro
- Anschaffungskosten:                     6.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn:                 3.500 Euro

Da Sie für den Erwerb der Münzen den letzten Bitcoin hergeben, liegt ein weiterer Veräußerungsvorgang vor:

Veräußerungspreis:                       6.000 Euro
- Anschaffungskosten:                  3.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn:              3.000 Euro

Insgesamt müssen Sie also 6.500 Euro in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angeben. Übrigens: hätten Sie noch einige Tage abgewartet, wären alle Gewinne steuerfrei. Wer also eine Steuerpflicht vermeiden möchte, sollte ganz genau auf die Haltedauer achten. Verluste (wie auch Gewinne) außerhalb der Haltefrist sind demnach steuerlich irrelevant.

Kryptowährungen: Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen, insbesondere bei der Veräußerung von Bitcoin und anderen digitalen Währungen, erfordert eine genaue Berechnung des Veräußerungsgewinns. Es gibt keine eindeutige gesetzliche Regelung, welche Methode angewendet werden muss. Gängige Methoden wie FIFO, LIFO und die Durchschnittsmethode werden in der Praxis verwendet, um den steuerpflichtigen Gewinn zu berechnen.

1. FIFO-Methode (First In, First Out)

Bei der FIFO-Methode (First In, First Out) wird angenommen, dass die zuerst gekauften Kryptowährungen auch als erstes verkauft werden. Diese Methode ist die gängigste zur Berechnung des Veräußerungsgewinns und wird von den meisten Finanzämtern angewendet.

Beispiel FIFO-Methode:

  • März 2023: Kauf von 1 Bitcoin zu 2.000 Euro.
  • Mai 2023: Kauf von 1 Bitcoin zu 2.500 Euro.
  • April 2024: Verkauf von 1 Bitcoin zu 5.000 Euro.

Berechnung des Veräußerungsgewinns nach FIFO:

  • Veräußerungspreis: 5.000 Euro
  • Anschaffungskosten: 2.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Gewinn: 3.000 Euro

Da die Haltefrist von mehr als 1 Jahr überschritten wurde, ist dieser Gewinn steuerfrei.

2. LIFO-Methode (Last In, First Out)

Die LIFO-Methode (Last In, First Out) geht davon aus, dass die zuletzt gekauften Kryptowährungen zuerst verkauft werden. Diese Methode ist handelsrechtlich zulässig, aber steuerlich nicht anerkannt und kann daher nicht für die Steuererklärung genutzt werden.

Beispiel LIFO-Methode:

  • März 2023: Kauf von 1 Bitcoin zu 2.000 Euro.
  • Mai 2023: Kauf von 1 Bitcoin zu 5.000 Euro.
  • Dezember 2023: Verkauf von 1 Bitcoin zu 10.000 Euro.

Berechnung des Veräußerungsgewinns nach LIFO:

  • Veräußern von Bitcoin aus Mai 2023 (LIFO: zuletzt gekauft wird zuerst verkauft):
    • Veräußerungspreis: 10.000 Euro
    • Anschaffungskosten: 5.000 Euro
    • Steuerpflichtiger Gewinn: 5.000 Euro

Im Vergleich zur FIFO-Methode ergibt sich hier ein höherer steuerpflichtiger Gewinn (5.000 Euro statt 3.000 Euro).

3. Durchschnittsmethode

Die Durchschnittsmethode berechnet den durchschnittlichen Anschaffungspreis aller Bitcoins im Bestand, um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Diese Methode wird von den Finanzbehörden nicht eindeutig gefordert, wird jedoch in der Praxis von einigen Gerichten als zulässig betrachtet.

Beispiel Durchschnittsmethode:

  • 31.12.2022: Besitz von 20 Bitcoins, gekauft zu je 500 Euro.
  • 02.01.2023: Kauf von 2 weiteren Bitcoins zu je 200 Euro.
  • 03.02.2023: Kauf von 3 Bitcoins zu je 300 Euro.
  • 05.04.2023: Kauf von 5 Bitcoins zu je 400 Euro.
  • 01.01.2024: Verkauf von 25 Bitcoins zu je 1.000 Euro.

Berechnung des Veräußerungspreises und des steuerpflichtigen Gewinns:

  • Durchschnittspreis der 10 Bitcoins, die innerhalb der 1-Jahres-Frist gekauft wurden:
    • Gesamtbetrag der 10 Bitcoins: (2 x 200 € + 3 x 300 € + 5 x 400 €) = 3.300 Euro
    • Durchschnittspreis pro Bitcoin: 330 Euro
  • Veräußern von 5 Bitcoins:
    • Veräußerungspreis: 5 x 1.000 Euro = 5.000 Euro
    • Anschaffungskosten: 5 x 330 Euro = 1.650 Euro
    • Steuerpflichtiger Gewinn: 5.000 Euro - 1.650 Euro = 3.350 Euro

Die Durchschnittsmethode kann in diesem Fall vorteilhaft sein, da nur die innerhalb der 1-jährigen Haltefrist gekauften Bitcoins versteuert werden und für diese der Gewinn entsprechend ermittelt wird.

Aktualisierte Werte und steuerliche Auswirkungen für 2025

  • Haltefrist: Bei einer Haltefrist von mehr als 1 Jahr sind die Gewinne aus dem Verkauf steuerfrei.
  • Freigrenze: Bei privaten Veräußerungsgeschäften unterliegt der Gewinn bis 1.000 Euro keiner Besteuerung.
  • Steuerpflicht: Überschreitet der Gewinn den Betrag von 1.000 Euro, wird der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Handel mit Kryptowährung: wann eine gewerbliche Tätigkeit?

Kauft und verkauft man Kryptowährung nur gelegentlich, so handelt es sich um reines Privatvermögen. Insofern finden die Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften Anwendung. Geht die Tätigkeit jedoch über eine reine Vermögensverwaltung hinaus, können auch gewerbliche Einkünfte vorliegen. Agieren Sie also wie ein Händler am Markt, wird Gewerblichkeit angenommen. Ist dies der Fall, so muss ein Gewerbe angemeldet werden. Der Bestand der Kryptowährung zählt dann nicht mehr zum Privatvermögen, es wird als Betriebsvermögen behandelt. Auch wird die einjährige Haltefrist irrelevant. Denn diese gilt nur bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Kryptowährung kann nicht mehr steuerfrei veräußert werden. Und schließlich fällt bei einem Gewinn von über 24.500 Euro Gewerbesteuer an.

Mining und Steuern - Ist Cloud-Mining steuerpflichtig?

Als Mining bezeichnet man das »Schürfen« von Kryptowährung. D.h. es ist ein Prozess, bei dem neue Kryptowährung entsteht und in Umlauf gebracht wird. Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Vorgang um einen reinen privaten Vermögenszuwachs. Dieser Vorgang ist steuerlich unbeachtlich. Auch der spätere Verkauf unterliegt ebenfalls nicht der Einkommensteuer.

Interessant wird es, wenn das Mining gewerblich wird. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG ist eine »selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt…“. Eine gewerbliche Tätigkeit wird also bei Mining angenommen, wenn Sie gezielt am Markt agieren und sich unter anderem hierfür eine spezielle IT-Infrastruktur aufbauen.

Das so genannte CloudMining ist in der Regel immer steuerpflichtig.

Kryptowährung und Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer muss man beim Thema Kryptowährungen differenzieren. Laut einem Urteil des europäischen Gerichtshofs ist der reine Umtausch von herkömmlicher Währung und Kryptowährung umsatzsteuerfrei, § 4 Nr. 8b UStG. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Kryptowährungen keinen weiteren Zweck erfüllen dürfen. D.h. Kryptowährungen dürfen lediglich die Funktion eines alternativen Zahlungsmittels haben. Geht der Zweck darüber hinaus, ist aus steuerlicher Sicht der jeweilige Einzelfall genau zu prüfen.

Anders sieht es aus, wenn Bitcoins als Entgelt für den Erwerb oder die Veräußerung von Wirtschaftsgütern verwendet werden.

Verwendung als Entgelt für den Bezug einer Lieferung oder sonstigen Leistung

Die bloße Entgeltentrichtung in Bitcoins stellt (auch im Hinblick auf das EU-Urteil) grundsätzlich keinen steuerbaren Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG dar. Denn Bitcoins wurden konventionellen Währungen gleichgestellt.

Bitcoins als Entgelt für erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen

Wird das Entgelt für eine Lieferung oder Leistung in Bitcoin entrichtet, so bestimmt sich das Entgelt nach dem Gegenwert der hingegebenen Kryptowährung. Der Gegenwert ist in der Währung des Mitgliedstaates in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde, zu ermitteln.

Einzelheiten zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen finden sich im BMF-Schreiben v. 27.02.2018.

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