Kryptowährungen und Steuern in Deutschland

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 16.05.2022- zuletzt aktualisiert am 27.02.2023

Das Wichtigste zu Kryptowährungen und Steuern im Überblick

  • Gewinne aus Kryptowährungen stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar
  • Fallen jedoch Zinsgewinne an, unterliegen diese der Abgeltungssteuer
  • Es handelt sich um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
  • Kryptowährungen müssen mindestens 12 Monate gehalten werden, damit die Gewinne unversteuert bleiben
  • Gewinne innerhalb eines Jahres bleiben steuerfrei, wenn diese die Freigrenze von 600 Euro nicht überschreiten

Kryptowährungen und Bitcoins sind bereits seit einigen Jahren sehr beliebt bei den Anlegern. Aus steuerlicher Sicht ist es natürlich interessant zu wissen, wie Gewinne in diesem Fall versteuert werden. Anders als bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, gibt es bei Kryptowährungen keine separate Steuer. Wie Kryptowährungen steuerlich behandelt werden, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen sind keine echte Währung. Es handelt sich vielmehr um ein digitales Zahlungsmittel. Heutzutage gibt es bereits über 4.500 unterschiedliche Kryptowährungen. Es handelt sich um keine staatlich ausgegebenen Zahlungsmittel. Insofern verwundert es nicht, dass Kryptowährungen immer mehr in den Fokus der Finanzbehörden gelangen.

Kryptowährung und Steuererklärung

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen stellen sonstige Einkünfte dar, § 22 Nr. 2 EStG. Zu den sonstigen Einkünften gehören Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte »Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt«. Für die Frage der Versteuerung kommt es also auf die 1-Jahres-Frist an. Unter diese Vorschrift fallen Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen. Gewinne, die innerhalb eines Jahres anfallen bleiben steuerfrei, wenn der pro Jahr erzielte Gewinn weniger als 600 Euro beträgt, § 23 Abs. 3 S. 5 EStG. Wie der Begriff Freigrenze bereits impliziert, handelt es sich nicht um einen Freibetrag, d.h. sofern der Gewinn die vorgenannte Freigrenze überschreitet, unterliegt der gesamte Betrag der Einkommensteuer. Die Freigrenze gilt für die Gesamtheit der privaten Veräußerungsgeschäfte in einem Jahr. Sie bezieht sich also nicht nur auf den Gewinn aus dem Verkauf von Kryptowährungen.

Verluste, die aus dem Verkauf von Kryptowährungen entstehen, können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. D.h. werden in einem Jahr keine Gewinne erzielt, so werden die entstandenen Verluste in das nächste Jahr vorgetragen. Hierzu erhält man vom Finanzamt einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid.

Ausnahmefall: 10-Jahressfrist

Wird die virtuelle Währung als Einnahmequelle genutzt, erhöht sich die Haltefrist auf 10 Jahre, § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise Kryptowährungen gegen ein Entgelt verleihen. Diese Frage ist noch umstritten. Dennoch besteht steuerlich das Risiko, dass sich die Haltefrist auf 10 Jahre verlängert.

Kryptowährungen Steuern berechnen - So wird´s gemacht!

Der Gewinn aus einer Kryptowährung errechnet sich gem. § 23 Abs. 3 EStG wie folgt:

Veräußerungspreis
- abzgl. Werbungskosten
- abzgl. Anschaffungskosten
= steuerpflichtiger Gewinn/Verlust

Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Kryptowährungen anfallen (z.B. Gebühren).

Der Gewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer.

Als Veräußerung im steuerlichen Sinne gilt bereits jeder Tausch von Kryptowährungen.  

Beispiel:

am 01.04.2021 erwerben Sie 3 Bitcoins für je 3.000 Euro. Insgesamt zahlen Sie dafür also 9.000 Euro. Am 30.03.2022 verkaufen Sie 2 Bitcoins für je 5.000 Euro. Dabei fallen Gebühren in Höhe von 500 Euro an. Für den letzten Bitcoins kaufen Sie sich ganz teure Münzen im Wert von 6.000 Euro. Wie ist der Vorgang steuerlich zu behandeln?

Lösung:

es liegen jeweils zwei Veräußerungsvorgänge vor. Zum einen erzielen Sie einen Gewinn aus dem Verkauf von 2 Bitcoins:

Veräußerungspreis:                       10.000 Euro
- Werbungskosten:                            500 Euro
- Anschaffungskosten:                     6.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn:                 3.500 Euro

Da Sie für den Erwerb der Münzen den letzten Bitcoin hergeben, liegt ein weiterer Veräußerungsvorgang vor:

Veräußerungspreis:                       6.000 Euro
- Anschaffungskosten:                  3.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn:              3.000 Euro

Insgesamt müssen Sie also 6.500 Euro in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angeben. Übrigens: hätten Sie noch einige Tage abgewartet, wären alle Gewinne steuerfrei. Wer also eine Steuerpflicht vermeiden möchte, sollte ganz genau auf die Haltedauer achten. Verluste (wie auch Gewinne) außerhalb der Haltefrist sind demnach steuerlich irrelevant.

Kryptowährungen: Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns in Deutschland

Die erworbene Kryptowährung wird virtuell aufbewahrt. In der Regel handelt es sich um eine virtuelle Geldbörse, die als »Wallet« bezeichnet wird. Und hier kommt auch schon die erste Hürde: die virtuelle Geldbörse enthält die Gesamtheit aller erworbenen Bitcoins. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, wann welcher Bitcoin angeschafft wurde. Wie soll man also die Haltefrist bestimmen? Das Gesetz enthält in § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG die folgende Regelung: »bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden«. Dies ist die so genannte Fifo-Methode (first in - first out). Diese Regelung gilt jedoch für Fremdwährung, Kryptowährung fällt nicht darunter. Jedoch wird diese Methode von mehreren Finanzämtern angewandt.

Neben der Fifo-Methode gibt es auch die so genannte Lifo-Methode (last in – first out). Bei dieser Methode wird unterstellt, dass die zuletzt erworbenen Beträge zuerst veräußert werden. Die Lifo Methode ist aber lediglich handelsrechtlich zulässig, nicht dagegen steuerrechtlich.

Und tatsächlich ist es leider so, dass es keine eindeutige gesetzliche Regelung dazu gibt, welche Methode anzuwenden ist. Ebenso gibt es kein gesetzlich festgelegtes Wahlrecht. Ein Gericht hat sich vor langer Zeit zu dieser Thematik geäußert. Es lehnte die beiden vorgenannten Methoden ab und stellte auf die Durchschnittsmethode ab. Wie der Name impliziert, berechnen Sie bei dieser Methode den Durchschnittspreis aller erworbenen Coins. Jene Coins, die Sie außerhalb der Haltefrist erworben und veräußert haben, gehen nicht in die Berechnung ein.

Das Finanzamt Hamburg hat sich in einem Schreiben für die Anwendung der Fifo-Methode ausgesprochen. Doch an die Meinung der Finanzverwaltung ist man nicht gebunden. Es bleibt also abzuwarten, ob eine gesetzliche Regelung oder ein BMF-Schreiben Klarheit schaffen wird.

Beispiel Fifo-Methode:

Im März 2021 kaufen Sie einen Bitcoin für 2.000 Euro. Im Mai 2021 erwerben Sie noch einen zweiten Bitcoin für ebenfalls 2.000 Euro. Im April 2022 veräußern Sie den ersten Bitcoin für 3.000 Euro. Bei Anwendung der Fifo-Methode würde sich der Veräußerungsgewinn wie folgt ermitteln:

Veräußerungspreis:                       3.000 Euro
- Anschaffungskosten:                  2.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn:           1.000 Euro

Da Sie den Bitcoin jedoch außerhalb der einjährigen Haltefrist veräußert haben, bleibt der Gewinn vollständig steuerfrei.

Beispiel Lifo-Methode:

Im März 2021 kaufen Sie einen Bitcoin für 2.000 Euro. Im Mai 2021 erwerben Sie einen weiteren Bitcoin, jedoch für 5.000 Euro. Im Dezember 2021 verkaufen Sie einen Bitcoin für 10.000 Euro. Bei Anwendung der Lifo-Methode erzielen Sie den folgenden Gewinn:

Veräußerungspreis:                       10.000 Euro
- Anschaffungskosten:                    5.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn:             5.000 Euro

Wenden Sie hingegen die Fifo-Methode an, sieht das Bild wie folgt aus:

Veräußerungspreis:                       10.000 Euro
- Anschaffungskosten:                    2.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn:             8.000 Euro

Die Fifo Methode scheint in diesem Beispiel für Sie ungünstiger zu sein.

Beispiel Durchschnittsmethode:

Am 31.12.2020 haben Sie 20 Bitcoins im Bestand Diese haben Sie zu einem Preis von jeweils 500 Euro erworben. Am 02.01.2021 erwerben Sie 2 Bitcoins zum Preis von jeweils 200 Euro, am 03.02.2021 erwerben Sie 3 Bitcoins zu einem Preis von jeweils 300 Euro und am 05.04.2021 erwerben Sie 5 Bitcoins zu einem Preis von jeweils 400 Euro. Am 01.01.2022 verkaufen Sie 25 Bitcoins zu einem Preis von jeweils 1.000 Euro. Der Veräußerungspreis ermittelt sich wie folgt:

Wie bereits erwähnt müssen Sie bei der Durchschnittsmethode die Bitcoins, die Sie außerhalb der einjährigen Haltedauer erwerben, nicht in die Berechnung des Veräußerungspreises miteinbeziehen. In unserem Beispiel bleiben also 20 Bitcoins komplett steuerfrei. Für die übrigen Bitcoins rechnen wir wie folgt:

2 Bitcoins je 200 Euro:      400 Euro
3 Bitcoins je 300 Euro:      900 Euro
5 Bitcoins je 400 Euro:   2.000 Euro
Gesamt:                              3.300 Euro

Durchschnittspreis: 3.300 Euro / 10 Bitcoins: 330 Euro.

Veräußerungspreis:                       5.000 Euro (5 x 1.000 Euro)
- Anschaffungskosten:                  1.650 Euro (5 x 330 Euro)
Steuerpflichtiger Gewinn:           3.350 Euro

Handel mit Kryptowährung: wann eine gewerbliche Tätigkeit?

Kauft und verkauft man Kryptowährung nur gelegentlich, so handelt es sich um reines Privatvermögen. Insofern finden die Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften Anwendung. Geht die Tätigkeit jedoch über eine reine Vermögensverwaltung hinaus, können auch gewerbliche Einkünfte vorliegen. Agieren Sie also wie ein Händler am Markt, wird Gewerblichkeit angenommen. Ist dies der Fall, so muss ein Gewerbe angemeldet werden. Der Bestand der Kryptowährung zählt dann nicht mehr zum Privatvermögen, es wird als Betriebsvermögen behandelt. Auch wird die einjährige Haltefrist irrelevant. Denn diese gilt nur bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Kryptowährung kann nicht mehr steuerfrei veräußert werden. Und schließlich fällt bei einem Gewinn von über 24.500 Euro Gewerbesteuer an.

Mining und Steuern - Ist Cloud-Mining steuerpflichtig?

Als Mining bezeichnet man das »Schürfen« von Kryptowährung. D.h. es ist ein Prozess, bei dem neue Kryptowährung entsteht und in Umlauf gebracht wird. Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Vorgang um einen reinen privaten Vermögenszuwachs. Dieser Vorgang ist steuerlich unbeachtlich. Auch der spätere Verkauf unterliegt ebenfalls nicht der Einkommensteuer.

Interessant wird es, wenn das Mining gewerblich wird. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG ist eine »selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt…“. Eine gewerbliche Tätigkeit wird also bei Mining angenommen, wenn Sie gezielt am Markt agieren und sich unter anderem hierfür eine spezielle IT-Infrastruktur aufbauen.

Das so genannte CloudMining ist in der Regel immer steuerpflichtig.

Kryptowährung und Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer muss man beim Thema Kryptowährungen differenzieren. Laut einem Urteil des europäischen Gerichtshofs ist der reine Umtausch von herkömmlicher Währung und Kryptowährung umsatzsteuerfrei, § 4 Nr. 8b UStG. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Kryptowährungen keinen weiteren Zweck erfüllen dürfen. D.h. Kryptowährungen dürfen lediglich die Funktion eines alternativen Zahlungsmittels haben. Geht der Zweck darüber hinaus, ist aus steuerlicher Sicht der jeweilige Einzelfall genau zu prüfen.

Anders sieht es aus, wenn Bitcoins als Entgelt für den Erwerb oder die Veräußerung von Wirtschaftsgütern verwendet werden.

Verwendung als Entgelt für den Bezug einer Lieferung oder sonstigen Leistung

Die bloße Entgeltentrichtung in Bitcoins stellt (auch im Hinblick auf das EU-Urteil) grundsätzlich keinen steuerbaren Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG dar. Denn Bitcoins wurden konventionellen Währungen gleichgestellt.

Bitcoins als Entgelt für erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen

Wird das Entgelt für eine Lieferung oder Leistung in Bitcoin entrichtet, so bestimmt sich das Entgelt nach dem Gegenwert der hingegebenen Kryptowährung. Der Gegenwert ist in der Währung des Mitgliedstaates in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde, zu ermitteln.

Einzelheiten zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen finden sich im BMF-Schreiben v. 27.02.2018.

nach oben