Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 11.08.2021- zuletzt aktualisiert am 18.09.2026

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vermindert das steuerpflichtige Einkommen von Eltern, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für 2026 beträgt er bei einem berücksichtigten Kind 4.260 Euro im Jahr. Für jedes weitere berücksichtigte Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.

Wie hoch Ihre tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen und Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 2026 4.260 Euro pro Jahr für das erste berücksichtigte Kind. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro jährlich hinzu. Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie steuerlich als alleinstehend gelten und ein Kind zu Ihrem Haushalt gehört, für das Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht.

Der Betrag wird bei der Einkommensteuer von der Summe Ihrer Einkünfte abgezogen. Er ist keine direkte Auszahlung: Wie viel Steuern Sie dadurch sparen, hängt von Ihrer persönlichen Einkommenssituation ab.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Wenn die Voraussetzungen während des gesamten Jahres erfüllt sind, gelten folgende Beträge:

1 Kind 4.260 Euro
2 Kinder 4.500 Euro
3 Kinder 4.740 Euro
4 Kinder 4.980 Euro

Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Jahresbetrag um weitere 240 Euro. Besteht der Anspruch nur während eines Teils des Jahres, wird der Betrag entsprechend gekürzt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für den Entlastungsbetrag müssen grundsätzlich drei Bedingungen zusammenkommen:

  • Mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind gehört zu Ihrem Haushalt.
  • Ihnen steht für dieses Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu.
  • Sie gelten im steuerlichen Sinne als alleinstehend.

Das Kind gehört zu Ihrem Haushalt

Die Haushaltszugehörigkeit wird angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Für die steuerliche Berücksichtigung müssen Sie grundsätzlich die Steueridentifikationsnummer des Kindes angeben.

Der Anspruch endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Auch ein volljähriges Kind kann berücksichtigt werden, solange weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie gelten steuerlich als alleinstehend

Als alleinstehend gelten grundsätzlich Personen, die nicht die Voraussetzungen für das Ehegattensplitting erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Für Verwitwete gelten besondere Regeln.

Entscheidend ist bei einer Haushaltsgemeinschaft, ob Sie mit der anderen erwachsenen Person gemeinsam wirtschaften. Ist diese Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet, vermutet das Finanzamt eine solche Gemeinschaft. Diese Vermutung können Sie grundsätzlich widerlegen, wenn tatsächlich getrennt gewirtschaftet wird.

Bei einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist diese Widerlegung ausgeschlossen. Das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann deshalb den Anspruch beenden.

Eine wichtige Ausnahme betrifft eigene volljährige Kinder: Steht Ihnen für das erwachsene Kind weiterhin Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu, schließt dessen Zugehörigkeit zum Haushalt den Entlastungsbetrag grundsätzlich nicht aus.

Wie wird der Entlastungsbetrag bei einem Teiljahr berechnet?

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen fehlen, entfällt ein Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrags.

Beispiel: Anspruch für zwei Kinder ab Juli

Anna erfüllt die Voraussetzungen für sich und ihre zwei Kinder vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026. Von Januar bis Juni bestand kein Anspruch.

4.500 Euro × 6 ÷ 12 = 2.250 Euro

Anna kann für 2026 einen Entlastungsbetrag von 2.250 Euro berücksichtigen lassen.

Beispiel: Ein weiteres Kind kommt im Laufe des Jahres hinzu

Besteht der Anspruch für ein Kind ganzjährig und wird ein zweites Kind erst ab Juli berücksichtigt, wird nur der zusätzliche Erhöhungsbetrag zeitanteilig angesetzt:

4.260 Euro + 240 Euro × 6 ÷ 12 = 4.380 Euro

Der Entlastungsbetrag beträgt in diesem Beispiel 4.380 Euro für das gesamte Jahr.

Was gilt im Trennungsjahr?

Bereits im Jahr der Trennung kann ein zeitanteiliger Anspruch entstehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen daher nicht grundsätzlich bis zum folgenden Jahr auf die steuerliche Entlastung warten.

Davon zu unterscheiden ist die Steuerklasse: Steuerklasse II kommt bei einer Trennung grundsätzlich erst im folgenden Kalenderjahr infrage. Im Trennungsjahr kann der Entlastungsbetrag stattdessen als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Auch bei einer Heirat oder beim Tod des Ehepartners kann eine zeitanteilige Berücksichtigung möglich sein. Für Verwitwete bestehen Besonderheiten: Der Entlastungsbetrag kann unter den entsprechenden Voraussetzungen auch dann berücksichtigt werden, wenn zunächst weiterhin Steuerklasse III gilt.

Wie beantragen Sie den Entlastungsbetrag?

Über die Einkommensteuererklärung

Die erforderlichen Angaben machen Sie in der Anlage Kind Ihrer Einkommensteuererklärung. Dazu gehören insbesondere die Haushaltszugehörigkeit des Kindes und die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen vorlagen.

Wurde der Entlastungsbetrag während des Jahres noch nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, können Sie ihn über die Steuererklärung geltend machen. Eine bereits über die Gehaltsabrechnung berücksichtigte Entlastung wird dabei nicht ein zweites Mal gewährt.

Bereits über die monatliche Gehaltsabrechnung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können beim Finanzamt die Steuerklasse 2 beantragen. Der Entlastungsbetrag für das erste Kind wird dann bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.

Für den Antrag verwenden Sie den »Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen« zusammen mit der Anlage Kinder. Die Antragstellung ist auch elektronisch über Mein ELSTER möglich.

Die zusätzlichen 240 Euro für jedes weitere berücksichtigte Kind müssen für den laufenden Lohnsteuerabzug als zusätzlicher Freibetrag beantragt werden.

Können beide Eltern den Entlastungsbetrag erhalten?

Für dasselbe Kind kann der Entlastungsbetrag im selben Monat grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet werden.

Ist das Kind in beiden Haushalten gemeldet, richtet sich die Zuordnung grundsätzlich danach, welchem Elternteil das Kindergeld nach den gesetzlichen Regeln auszuzahlen ist. Auch eine annähernd gleichmäßige Betreuung im Wechselmodell führt nicht automatisch zu einer hälftigen Aufteilung des Entlastungsbetrags.

Was ist der Unterschied zum Kinderfreibetrag?

Der Entlastungsbetrag berücksichtigt die besondere Situation alleinstehender Eltern. Der Kinderfreibetrag dient dagegen der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes.

Beide Regelungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zur Entlastung durch Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. Er ersetzt diese Leistungen nicht.

Welche Änderungen müssen Sie dem Finanzamt melden?

Fallen die Voraussetzungen für Steuerklasse II weg, müssen Sie das Finanzamt unverzüglich informieren. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie mit einem neuen Partner einen gemeinsamen Haushalt bilden.

Auch wenn ein Kind auszieht oder der Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag endet, sollten Sie prüfen, ob sich Ihr Entlastungsbetrag verändert. So vermeiden Sie, dass beim Lohnsteuerabzug eine zu hohe Entlastung berücksichtigt wird.

Rechtsgrundlage und weitere Informationen

Die gesetzlichen Voraussetzungen, Jahresbeträge und Regeln zur zeitanteiligen Kürzung finden Sie in § 24b Einkommensteuergesetz.

Hinweise zur Beantragung und zu Besonderheiten bei Trennung oder Verwitwung bietet die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

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