Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2024

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 11.08.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Steuerpflichtige, die alleine wohnen und ihr Kind erziehen, haben Anspruch auf einen steuerlichen Freibetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dies ist durchaus verständlich, denn Alleinerziehende haben oft höhere Kosten zu stemmen. Durch diesen Freibetrag soll die steuerliche Belastung etwas abgemildert werden. Geregelt ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in §24b EStG.

Im Jahr 2024 beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Deutschland 4.008 Euro. Für jedes zusätzliche Kind wird dieser Betrag um 240 Euro erhöht. Seit 2022 gilt dieser erhöhte Betrag dauerhaft, um die besonderen Umstände von Alleinerziehenden anzuerkennen und ihnen finanziell entgegenzukommen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Das sind die Voraussetzungen

Die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist an gewisse Bedingungen geknüpft. Diese sind wie folgt:

  • Das Elternteil hat Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen
  • Das Elternteil ist alleinstehend

Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur ein Elternteil bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. In der Regel wird der Empfänger des Kindergeldes auch den Entlastungsbetrag erhalten. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, so steht der Entlastungsbetrag demjenigen Steuerpflichtigen zu, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt also Kindergeld tatsächlich ausgezahlt bekommt.

Zugehörigkeit zum eigenen Haushalt

Das Kind, für das der Steuerpflichtige den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält, muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Kind bei dem Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das Kind gehört ferner dann zum Haushalt, wenn der Elternteil für die materielle und immaterielle Versorgung des Kindes aufkommt.

Alleinstehend

Der alleinerziehende Steuerpflichtige ist alleinstehend, wenn die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren nicht erfüllt sind oder er verwitwet ist. Steuerpflichtige, die seit dem vorangegangenen Kalenderjahr getrennt leben haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Nicht Verheirateten (Ledigen oder Geschiedenen) steht dieser unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen ebenfalls zu. Gleiche gilt für Verheiratete, deren Ehegatten im Ausland leben und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Weiterhin darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person gebildet werden. Sobald eine weitere volljährige Person in der Wohnung gemeldet ist, geht man davon aus, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Steuererklärung

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann über die jährliche Steuererklärung beantragt werden. Die entsprechenden Angaben sind in der Anlage Kind zu machen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für jeden Monat gewährt, in dem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bzw. ermäßigt sich dieser um 1/12 für jeden Monat in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Auch kann der Entlastungsbetrag auf den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen werden. Auch sollten Steuerpflichtige, die alleinerziehend sind die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen. Fallen die Voraussetzungen hingegen weg, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden

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