Pflegepauschbetrag 2024 / 2025
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Wer hilfsbedürftigen und hilflosen Menschen hilft, sei es Freunde oder Verwandte hat Anspruch auf den so genannten Pflegepauschbetrag. Denn oftmals nimmt die Pflege viel Zeit in Anspruch und erfolgt dabei auch noch unentgeltlich. Der Pflegepauschbetrag mindert die Steuerlast des Steuerpflichtigen.
Um den Pflegepauschbetrag zu erhalten, ist in der Steuererklärung die Anlage »außergewöhnliche Belastungen« auszufüllen. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um einen Pauschbetrag, dennoch kann es im Jahr 2025 dazu kommen, dass das Finanzamt Nachweise über die Einstufung in einen der Pflegegrade anfordert.
Allgemeine Voraussetzungen für einen Pflegepauschbetrag
Voraussetzung ist u.a., dass der Steuerpflichtige für die Pflege kein Entgelt erhält. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung der pflegenden Person oder der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfindet.
Die pflegebedürftige Person muss zudem hilflos sein. Hilflosigkeit ist in der Regel gegeben, wenn im Schwertbehindertenausweis das Merkzeichen »H« ausgewiesen wird. Ein weiterer Nachweis ist die Einordnung in einen Pflegegrad.
Die Pflege muss natürlich von der pflegenden Person selbst erfolgen. Mitwirkungen weiterer Personen sind in einem geringen Umfang unschädlich.
Zu den »Einnahmen« zählen regelmäßig die aus der Pflegeversicherung erhaltenen Pflegegelder. Hierbei wird unterschieden: Erhält die pflegende Person das Pflegegeld zur freien Verfügung, so steht der Person kein Pflegepauschbetrag zu (auch wenn das Pflegegeld steuerfrei ist). Wird das Pflegegeld für die Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet, so wird der Pauschbetrag hingegen gewährt.
Eine Ausnahme gilt für das Pflegegeld, welches die Eltern für ein behindertes Kind erhalten. Dieses zählt nicht zu den Einnahmen. D.h. der Pauschbetrag wird unabhängig von der Verwendung des Pflegegeldes gewährt.
Höhe des Pflegepauschbetrags hängt vom Pflegegrad ab
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Seit 2021 wird der Pflegepauschbetrag ab einem Pflegegrad von 2 gewährt.
Pflegepauschbetrag nach Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 und 5: 1.800 Euro
Besondere Regelungen:
- Pflege durch mehrere Personen:
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Personen gepflegt, wird der Pflegepauschbetrag entsprechend der Anzahl der pflegenden Personen aufgeteilt. - Pflege mehrerer Personen:
Pflegen Sie mehrere Pflegebedürftige, wird der Pflegepauschbetrag für jede gepflegte Person einzeln gewährt. - Nicht ganzjährige Pflege:
Der Pflegepauschbetrag wird anteilig gekürzt, wenn die Pflege nicht das gesamte Jahr über stattgefunden hat.
Pflegepauschbetrag und tatsächliche Kosten:
- Mit dem Pflegepauschbetrag sind alle pflegebedingten Kosten abgegolten.
- Höhere Kosten: Diese können stattdessen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. In diesem Fall entfällt jedoch der Pflegepauschbetrag.
- Zumutbare Belastung: Bei der Geltendmachung tatsächlicher Kosten ist die zumutbare Belastung zu beachten. Das kann dazu führen, dass diese Kosten steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden.
Der Pflegepauschbetrag bietet eine einfache Möglichkeit, pflegebedingte Aufwendungen steuerlich geltend zu machen, ohne einzelne Kosten nachweisen zu müssen.