Pflegepauschbetrag 2023 / 2024
Von Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 07.07.2021- zuletzt aktualisiert am 08.01.2024Wer hilfsbedürftigen und hilflosen Menschen hilft, sei es Freunde oder Verwandte hat Anspruch auf den so genannten Pflegepauschbetrag. Denn oftmals nimmt die Pflege viel Zeit in Anspruch und erfolgt dabei auch noch unentgeltlich. Der Pflegepauschbetrag mindert die Steuerlast des Steuerpflichtigen.
Um den Pflegepauschbetrag zu erhalten, ist in der Steuererklärung die Anlage »außergewöhnliche Belastungen« auszufüllen. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um einen Pauschbetrag, dennoch kann es im Jahr 2024 dazu kommen, dass das Finanzamt Nachweise über die Einstufung in einen der Pflegegrade anfordert.
Allgemeine Voraussetzungen für einen Pflegepauschbetrag
Voraussetzung ist u.a., dass der Steuerpflichtige für die Pflege kein Entgelt erhält. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung der pflegenden Person oder der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfindet.
Die pflegebedürftige Person muss zudem hilflos sein. Hilflosigkeit ist in der Regel gegeben, wenn im Schwertbehindertenausweis das Merkzeichen »H« ausgewiesen wird. Ein weiterer Nachweis ist die Einordnung in einen Pflegegrad.
Die Pflege muss natürlich von der pflegenden Person selbst erfolgen. Mitwirkungen weiterer Personen sind in einem geringen Umfang unschädlich.
Zu den »Einnahmen« zählen regelmäßig die aus der Pflegeversicherung erhaltenen Pflegegelder. Hierbei wird unterschieden: Erhält die pflegende Person das Pflegegeld zur freien Verfügung, so steht der Person kein Pflegepauschbetrag zu (auch wenn das Pflegegeld steuerfrei ist). Wird das Pflegegeld für die Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet, so wird der Pauschbetrag hingegen gewährt.
Eine Ausnahme gilt für das Pflegegeld, welches die Eltern für ein behindertes Kind erhalten. Dieses zählt nicht zu den Einnahmen. D.h. der Pauschbetrag wird unabhängig von der Verwendung des Pflegegeldes gewährt.
Höhe des Pflegepauschbetrages hängt vom Pflegegrad ab
Wie hoch der Pflegepauschbetrag ist, hängt vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Auch hier gab es ab 2021 eine Änderung. Für die Pflegegrade 1 und 2 gab es bis 2020 nämlich keinen Pflegepauschbetrag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhält man ab einem Pflegegrad von 2 den Pflegepauschbetrag. Dieser beträgt 600 Euro. Bei einem Pflegegrad von 3 beträgt der Pauschbetrag 1.100 Euro und 1.800 Euro bei den Pflegegraden 4 und 5.
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Personen gepflegt, so wird der Pflegepauschbetrag entsprechend der Anzahl der pflegenden Personen aufgeteilt. Werden hingegen mehrere Personen gepflegt, so wird der Pauschbetrag mehrfach gewährt. Im Gegenzug wird der Pauschbetrag anteilig gekürzt, wenn die Pflege nicht ganzjährig stattfindet.
Mit dem Pflegepauschbetrag sind alle pflegebedingte Kosten abgegolten. Höhere Kosten können nicht angesetzt werden. Alternativ kann man die höheren Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Zu beachten ist aber, dass der Pflegepauschbetrag dann wegfällt. Zudem ist die zumutbare Belastung zu beachten, sodass sich diese Kosten im Zweifel gar nicht steuerlich auswirken.