Erbschaftsteuer | Berechnung – Erbschaftsteuerreform

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 18.11.2015- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Die Erbschaftsteuer (auch Erbanfall-, Nachlass-, oder Substanzsteuer bezeichnet) erfasst Rechtsvorgänge, bei denen Vermögensübertragungen durch Erbanfall, Schenkung unter Lebenden oder Zweckzuwendungen stattfinden.
Eng damit verknüpft ist die so genannte Schenkungssteuer, die explizit die unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten besteuert. Die Schenkungsteuer soll im Wesentlichen verhindern, dass eine Übertragung von Vermögen unter Lebenden unversteuert bleibt. Geregelt sind Schenkungen im Erbschaftsteuergesetz. D.h. es greifen grundsätzlich die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, sofern keine Sonderregelungen gelten.

Die rechtliche Grundlage bildet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Zur Auslegung des Gesetzes werden hilfsweise die Erbschaftsteuerrichtlinien herangezogen. Weiterhin wird für Zwecke der Bewertung des Vermögensanfalls auf das Bewertungsgesetz zurückgegriffen.

Erbschaftssteuer-Rechner

Erbschaftsteuer - Aufbau

Der Erbschaftsteuer unterliegen grundsätzlich die folgenden Vorgänge
(sachliche Steuerpflicht),
§ 1 ErbStG:

  • Erwerb von Todes wegen (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch)
  • Schenkungen unter Lebenden
  • Zweckzuwendungen
  • das Vermögen einer Familienstiftung

Von der sachlichen Steuerpflicht ist die persönliche Steuerpflicht zu unterscheiden. Diese knüpft an die persönlichen Verhältnisse des/der Betroffenen an. Gemäß § 2 Abs. 1 tritt die unbeschränkte Steuerpflicht ein, sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. In allen anderen Fällen besteht beschränkte Steuerpflicht, sofern Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG vorliegt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

Bei der unbeschränkten Steuerpflicht wird grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall besteuert. Die beschränkte Steuerpflicht erfasst hingegen lediglich das »Inlandsvermögen« i.S.d. § 121 BewG.

Besteuerungsgrundlage ist der so genannte steuerpflichtige Erwerb, § 3 ErbStG. Dieser ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln, § 10 i.V.m. § 12 ErbStG. Letzterer verweist für Zwecke der Bewertung explizit auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Der steuerpflichtige Erwerb umfasst den gesamten Vermögensanfall abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Was als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist, wird in § 10 Abs. 5 abschließend geregelt.

Der Steuersatz hängt von der jeweiligen Steuerklasse, die in §15 ErbStG geregelt sind, sowie der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab.

Um die Steuerbelastung abzumildern sieht das Erbschaftsteuergesetz zudem zahlreiche persönliche Freibeträge vor. Diese sind abzugrenzen von den sachlichen Steuerbefreiungen, die in §§ 13 ff. geregelt sind. Zusätzlich wird den Ehegatten ein so genannter Versorgungsfreibetrag gewährt, geregelt in § 17 ErbStG.

Sachliche Steuerbefreiungen - Freibeträge

Bei den sachlichen Steuerbefreiungen ist zunächst zwischen Betriebsvermögen und Grundvermögen zu unterscheiden.
§ 13c ErbStG stellt in diesem Zusammenhang 90% der Grundstücke steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt gemäß § 13c Abs. 3 nur für Grundstücke:

  • die Wohnzwecken dienen,
  • im Inland oder einem Mitgliedstaat der EU liegen,
  • die kein begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13a ErbStG darstellen.

Bei der Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen unterscheidet man zwischen der Regelverschonung und dem Optionsmodell.
Bei der Regelverschonung wird grundsätzlich das so genannte begünstigte Vermögen zu 85% freigestellt, § 13b Abs. 4 ErbStG. Was als begünstigtes Vermögen gilt, wird in § 13b ErbSt geregelt. Nicht begünstigt ist hingegen ein Betriebsvermögen, welches zu mehr als 50% aus so genanntem Verwaltungsvermögen besteht, § 13b Abs. 2 ErbStG.
Für die übrigen 15% wird ein so genannter Abzugsbetrag gewährt, § 13a Abs. 2 ErbStG. Dieser beträgt EUR 150.000 und mindert sich um 50% des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.

Alternativ kann gemäß §13a Abs. 8 ErbStG das so genannte Optionsmodell gewählt werden. Dieses sieht eine 100%-ge Steuerbefreiung vor, jedoch muss in diesem Fall eine bestimmte Behaltefrist eingehalten werden (d.h. das Unternehmensvermögen darf nicht veräußert werden). Weiterhin darf die Lohnsumme den maßgebliche Grenze von 700% nicht unterschreiten. Und schließlich muss das Verwaltungsvermögen weniger als 10% des gesamten Unternehmensvermögens ausmachen. Wird gegen eine dieser Voraussetzungen verstoßen, kann dies zu einer rückwirkenden Besteuerung führen.

Bewertung - Vermögensanfall

Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs muss zunächst der gesamte Vermögensanfall bewertet werden. § 12 unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen den Bewertung von:

  • Anteilen an Kapitalgesellschaften
  • Grundbesitz
  • Inländisches Betriebsvermögen
  • Bodenschätze
  • Ausländischem Grundbesitz

Je nachdem welcher der drei Fälle vorliegt, sieht das Bewertungsgesetz spezielle Bewertungsverfahren vor.

Aktuelles: Erbschaftsteuerreform

Am 08.07.2015 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes beschlossen. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.202014 (Az 1 BvL 21/12). In diesem hält das Bundesverfassungsgericht die bestehenden Verschonungsregeln für das Betriebsvermögen zwar für notwendig, um den Unternehmen den Standort Deutschland weiterhin attraktiv zu gestalten und damit auch Arbeitsplätze zu sichern. Gleichzeitig hält das Gericht diese Regelungen als nicht mit dem Artikel 3 Abs. 1 des GG vereinbar. Die bisherige Verschonungsregelung sah vor, dass Betriebsvermögen, das zu weniger als 50% aus so genanntem Verwaltungsvermögen besteht, von der Besteuerung ausgenommen wird. Durch missbräuchliche Gestaltungen war es zudem möglich, durch die Einschaltung von mehreren Beteiligungsgesellschaften die 50%-Grenze auf jeder Stufe der Beteiligung auszunutzen (sog. Kaskadeneffekt). Dem soll im Rahmen der Gesetzesänderungen vorgebeugt werden, indem nur das so genannte begünstigte Vermögen verschont bleibt. Begünstigt ist ein Betriebsvermögen, wenn es insbesondere gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken dient.

Im Hinblick auf die einzelnen Verschonungsregeln ergaben sich die folgenden Änderungen:

  • Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Regelverschonung (85% Steuerbefreiung), so ist eine mindestens 5-jährige Behaltefrist einzuhalten. Weiterhin darf die Lohnsumme 400% nicht unterschreiten.
  • Wird hingegen das Optionsmodell (100% Steuerbefreiung) gewählt, so beträgt die Behaltefrist 7 Jahre, während die Lohnsumme bei 700% liegen muss.

Kleine Unternehmen waren bisher von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Dies soll sich ebenfalls ändern. So ist lediglich bei kleinen Unternehmen, die bis zu drei Mitarbeiter haben, keine Prüfung der Lohnsummen durchzuführen. Unternehmen, die bis zu zehn Beschäftigte haben, müssen bei einer Behaltefrist von fünf Jahren eine Lohnsumme von 250% vorweisen, bei einer siebenjährigen Behaltefrist hingegen 500%. Und schließlich gilt bei Unternehmen, die bis zu 15 Mitarbeiter beschäftigen, dass diese eine Lohnsumme von 300% bzw. 565% einhalten müssen.

Die weiteren Änderungen der Erbschaftsteuerreform betreffen große Betriebsvermögen, d.h. insbesondere solche, deren Verwaltungsvermögen 26 Mio. Euro überschreitet.

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