Was versteht man unter Sachbezugswerte 2025?
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Sachbezüge im Überblick
Arbeitgeber können steuerfreie Sachbezüge wie Gutscheine, Verpflegung oder Job-Tickets gewähren, jedoch zählen Geldleistungen immer zum Arbeitslohn.
Sachbezugswerte 2025
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Verpflegung (monatlich):
- Frühstück: 69 € (2,30 € pro Tag)
- Mittagessen: 132 € (4,40 € pro Tag)
- Abendessen: 132 € (4,40 € pro Tag)
- Gesamtwert: 333 €
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Unterkunft:
- Monatlich: 282 € (9,40 € pro Tag)
Die gesetzliche Rechtsgrundlage findet sich in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG. Dort heißt es: »zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“
Bestimmte Sachbezugswerte sind steuerpflichtig, jedoch unter Anwendung von Freibeträgen, steuerfrei (dazu weiter unten). Weiterhin gibt es Sachbezüge, die von Vornherein steuerfrei sind.
Steuerfreie Sachbezüge 2025 - Beispiele:
Hier kommen einige Sachbezüge, die gemäß den Regelungen des Einkommensteuerrechts steuerfrei sind.
Gesundheitsförderung
§3 Nr. 34 EStG: Kosten für Gesundheitsmaßnahmen können vom Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 600,- € im Jahr und pro Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass ein Zusammenhang mit der beruflichen Belastung besteht.
Job-Ticket
§3 Nr. 15 EStG: Kosten für ein Job-Ticket sind seit dem Jahr 2019 steuerfrei. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Job-Ticket wird beim Arbeitnehmer aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Kindergartenkosten
§3 Nr. 33 EStG: Steuerfrei bleibt auch ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kosten für Unterbringung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Telekommunikationsgeräte
§3 Nr. 45: die Überlassung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten für dir private Nutzung bleibt steuerfrei. Eine unentgeltliche Schenkung muss hingegen pauschal versteuert werden.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und soll lediglich einige Beispiele aufzeigen.
Weitere Sachbezüge können sein:
- Überlassung eines Firmenwagens
- Übernahme von Fortbildungskosten
- Incentive-Reisen
- Zinsgünstiges Darlehen
- etc.
Sachbezugsfreigrenze auf 50,- € erhöht
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern auch andere geldwerte Vorteile gewähren. Sofern diese nicht unter eine der Steuerbefreiungsvorschriften fallen, sind sie steuerpflichtig. Dies gilt nicht, sofern die Sachbezüge einen Wert von 50,- € nicht überschreiten. Siehe hierzu unseren Artikel 50 Euro Sachbezugsfreigrenze.
Rabattfreibetrag
Werden dem Arbeitnehmer Vorteile in Form von Waren oder Dienstleistungen gewährt, so bleiben diese bis zu einem Betrag von 1.080,- € im Jahr steuerfrei (Rabattfreibetrag). Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitgeber hergestellten Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegend für die eigenen Arbeitnehmer hergestellt bzw. vertrieben werden.
Sachbezüge: Was sind Aufmerksamkeiten?
Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern oft Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass. Dazu gehören Blumen, Wein, Bücher etc. Hierbei handelt es sich um so genannte Aufmerksamkeiten. Persönliche Anlässe können ein Geburtstag, Hochzeit oder die Geburt eines Kindes sein. Diese Aufmerksamkeiten sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern deren Wert 60,- € (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschreitet. Übersteigen die Aufmerksamkeiten diesen Wert, so kann die Sachzuwendung mit 30% lohnversteuert werden (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer).