Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird als eine so genannte indirekte Steuer (auch Verkehrsteuer oder Verbrauchsteuer) bezeichnet. Neben der Einkommensteuer ist diese die zweitwichtigste Steuerart in Deutschland, deren Aufkommen bei rund 30% liegt.

Besteuert wird bei der Umsatzsteuer der Endverbrauch von Produkten und Dienstleistungen (somit auch die Wertschöpfung der Unternehmen). Gezahlt wird diese damit von den Konsumenten bzw. Endverbrauchern, wobei die Besteuerung indirekt über die Unternehmen erfolgt (deswegen die Bezeichnung als indirekte Steuer), die diese an das Finanzamt abführen. Für die Unternehmen ist die Umsatzsteuer damit ein durchlaufender Posten.

Es gilt grundsätzlich das so genannte Allphasen-Netto-System mit Vorsteuerabzug. Dieses besagt, dass Waren und Dienstleistungen, die letztendlich beim Verbraucher ankommen, auf jeder Stufe der Wertschöpfung besteuert werden. Bemessungsgrundlage ist dabei jeweils der Nettoverkaufspreis. Die von einem Unternehmer auf einer Stufe der Wertschöpfung zu zahlende Umsatzsteuer wird im Gegenzug als Vorsteuer wieder gegengerechnet, sodass dieser nicht mit der Steuer belastet wird bzw. diese nicht weitergibt und damit keine Mehrfachbelastung beim Konsumenten ankommt. D.h. die tatsächliche Umsatzsteuerbelastung trägt damit lediglich der Endverbraucher.

Die rechtliche Grundlage bildet das Umsatzsteuergesetz. Hilfsweise ist der Umsatzsteueranwendungserlass, sowie die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung heranzuziehen.

Aufbau Umsatzsteuer

Der Aufbau der Umsatzsteuer richtet sich nach dem folgenden vereinfacht dargestellten Schema:

Steuerbarkeit

Steuerbar sind gemäß § 1 Abs. 1, 1a UStG:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wurden (alle Tatbestandsmerkmale müssen jeweils kumulativ erfüllt sein).

Die Begriffe Lieferung und Leistung sind in § 3 Abs. 1, 9 UStG geregelt. Hierzu zählen auch fingierte Lieferungen und sonstige Leistungen (z.B. Entnahmen und unentgeltliche Zuwendungen), die in den § 3 Abs. 1b, 9a UStG definiert sind.

Wer als Unternehmer gilt bestimmt § 2 UStG. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist der Begriff Inland. Hierzu ist im nächsten Schritt der Ort der Lieferung und Leistung zu bestimmen. Liegt dieser nicht im Inland, ist der gesamte Vorgang nicht steuerbar und damit nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Bestimmung des Leistungsortes kommt in diesem Zusammenhang eine sehr wichtige Rolle zu, da dieser über die Steuerbarkeit des Umsatzes entscheiden kann.

  • Einfuhr, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
  • innergemeinschaftlicher Erwerb, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1a UStG

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist ein Umsatz, sofern keine Steuerbefreiung der §§ 4, 4b, 5, 9 UStG vorliegt. Ist ein Umsatz steuerbefreit, so besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten, d.h. zur Steuerpflicht zu optieren, § 9 UStG.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt (ohne Umsatzsteuer), § 10 Abs. 1 UStG. Besonderheiten ergeben sich hingegen bei Vorliegen eines Tauschgeschäftes, bei einer Einfuhr oder bei der Entnahme von Gegenständen und sonstigen Leistungen.

Steuersatz

Seit 2007 beträgt der Regelsteuersatz 19 %, der ermäßigte Steuersatz 7%.

Entstehung der Steuer

  • 13 UStG regelt die Entstehung der Steuer. Diese richtet sich unter anderem danach, welche Umsatzart jeweils vorliegt.

Im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung (Grundfall) entsteht diese mit Ablauf des Voranmeldezeitraums in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Steuerschuldner

  • 13a enthält eine Auflistung, wer jeweils als Steuerschuldner gilt. Davon abweichend kann es in besonderen Fällen zu eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommen (vgl. hierzu Reverse-Charge-Verfahren).

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug kann grundsätzlich vom Unternehmer, bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, für eine Lieferung oder sonstige Leistung, die von einem anderen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt worden ist, geltend gemacht werden, § 15, Abs. 1 UStG. Absatz 2 bestimmt in diesem Zusammenhang, welche Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (z.B. steuerfreie Umsätze). Und schließlich kann das Abzugsverbot des Absatz 2 durch eine so genannte Rückausnahme wieder ausgehebelt werden.

Umsatzsteuervoranmeldung / Umsatzsteuerjahreserklärung

Die vom Unternehmer auf seine Umsätze entfallende Umsatzsteuer ist unterjährig von diesem an das Finanzamt anzumelden und abzuführen. Die Voranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt zu übermitteln, § 18 Abs. 1 UStG. Auf Antrag kann hierzu eine so genannte Dauerfristverlängerung beantragt werden.

Voranmeldezeitraum ist jeweils das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als EUR 7.500 so ist die Voranmeldung monatlich vorzunehmen. Unterschreitet die Umsatzsteuer hingegen EUR 1.000, so kann das Finanzamt auf eine Umsatzsteuervoranmeldung verzichten.

Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung wird die zu entrichtende Umsatzsteuer auf die Ausgangsumsätze mit den Vorsteuerbeträgen auf die Eingangsumsätze verrechnet und die Differenz an das Finanzamt abgeführt.

Am Ende des Kalenderjahres ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Bei so genannten Kleinunternehmern (vgl. hierzu Kleinunternehmer) wird im Grundsatz keine Umsatzsteuer erhoben, da die Umsätze eine bestimmte Schwelle unterschreiten. Ein Vorsteuerabzug steht diesen im Umkehrschluss nicht zu.

Umsatzsteuer und EU

Innerhalb der EU gilt die so genannte Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Diese enthält im Wesentlichen Regelungen und Vorgaben zur Ausgestaltung der nationalen Umsatzsteuergesetze. D.h. die Umsatzsteuergesetze der einzelnen EU-Länder müssen die in der Richtlinien vorgegebenen Grundsätze umsetzen. Ziel ist es dabei, eine einheitliche Umsatzsteuerbesteuerung innerhalb der EU sicher zu stellen. Betroffen sind dabei Güter und Dienstleistungen, die innerhalb der EU erworben und verkauft werden.

Aufgrund der Besonderheiten einzelner Umsatzsteuergesetze kann es jedoch durchaus zu Abweichungen kommen. Im Gegenzug kann sich hingegen der Steuerpflichtige bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt auf die Richtlinie beziehen, da diese so genanntes übergeordnetes Recht darstellt.

Umsatzsteuer-ID, Zusammenfassende Meldung, Vorsteuervergütungsverfahren

Die so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient grundsätzlich einer reibungslosen Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. D.h. Unternehmen, die Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb der EU verkaufen oder erwerben, benötigen hierzu eine Umsatzsteuer-ID, die, in Deutschland, vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird.

Unternehmen, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG ausführen, sind verpflichtet eine so genannte Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Eine solche ist als Kontrollmaßnahme innerhalb der EU gedacht und soll eine ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung innerhalb der EU sicherstellen.

Bei dem so genannten Vorsteuervergütungsverfahren hat der Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit, die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Dies gilt sowohl für die EU-Staaten, als auch einige andere Drittländer.

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