Begriffsdefinition: Leasing - Anwendung im Steuerrecht

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 06.03.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Was bedeutet Leasing?

  1. Leasing ist eine Sonderform der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Der Leasingnehmer erwirbt zivilrechtlich kein Eigentum an dem Gegenstand – für ihn steht hier die Nutzung im Vordergrund.
  2. Leasingverträge werden über eine bestimmte Laufzeit geschlossen, und je nach Vertragsart gibt der Leasingnehmer den Gegenstand am Ender der Leasingdauer an den Leasinggeber zurück, tauscht ihn aus, oder kann ihn kaufen.
  3. Leasing gibt es als direktes und indirektes Leasing.
  4. Beim direkten Leasing ist der Hersteller (z. B. ein Automobilkonzern) der Leasinggeber, beim indirekten Leasing wird der Vertrag mit einer Leasinggesellschaft geschlossen. Die Leasinggesellschaften bieten dann z. B. alle Automarken und eine Vielzahl von anderen Wirtschaftsgütern an.

Leasing oder Kauf - Was sollte man beachten?

Unbestreitbarer Vorteil des Leasings gegenüber dem Kauf mit (oder ohne) Finanzierung ist die Schonung der eigenen Liquidität.

Sofern der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugeordnet wird (Operating-Leasing) berührt er bilanziell gesehen weder das Eigenkapital, noch den Verschuldungsgrad des Unternehmens, also ein bilanzneutraler Vorgang. Vorher exakt bekannte monatliche Kosten erleichtern die Kalkulation. Außerdem kann das Unternehmen durch den regelmäßigen Austausch von Fahrzeugen, Computern oder sonstigen Maschinen immer sehr zeitnah von neuen Entwicklungen und Technologien profitieren.

Der Hauptnachteil des Leasings ist, dass i. d. R. kein zivilrechtliches Eigentum an dem Gegenstand erworben wird. Das bedeutet u. A., dass der Leasingnehmer während der Laufzeit des Vertrages nicht über das Wirtschaftsgut verfügen kann – außer zur vorgesehenen Nutzung. Eine Weitervermietung oder ein Verkauf ist nicht möglich, wenn das Unternehmen die geleaste Maschine z. B. nicht mehr benötigt.

Bei Verlust oder Beschädigung des Leasinggegenstandes kann der Leasingnehmer dafür haftbar gemacht werden. Außerdem ist er für die vertragsgemäße Rückgabe verantwortlich. Kosten die im Rahmen der Rückgabe anfallen (z. B. Mehrkilometer, oder Schäden beim PKW-Leasing) trägt ebenfalls der Leasingnehmer.

Eine pauschale Empfehlung ob Leasing oder Kauf besser ist, gibt es nicht.

Die Entscheidung hängt u. A. von der Liquidität, dem Wirtschaftsgut und seiner Verwendung und der beabsichtigten Nutzungsdauer ab. Aber auch die monatlichen Fixkosten, Abschlussgebühren und das Zinsniveau sollten bei der Entscheidung individuell geprüft und berücksichtigt werden.

Welche Leasingarten gibt es?

Beim Leasing unterscheidet man zwischen fünf grundsätzlichen Varianten

  • Finanzierungs-Leasing
  • Operating-Leasing
  • Spezial-Leasing
  • Hersteller-Leasing
  • Sale-and-lease-back
  1. Finanzierungs-Leasing

    Das Finanzierungs-Leasing ist ähnlich wie ein Ratenkauf über eine feste Grundmietzeit zu sehen. Der Leasingnehmer erwirbt das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut, und muss es in seiner Bilanz aktivieren. Die monatlichen Leasingraten sind in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Vertrag ist während der Grundmietzeit unkündbar.

  2. Operating-Leasing

    Beim Operating-Leasing verhält es sich ähnlich einem Mietvertrag. Hier wird der Leasinggegenstand beim Leasinggeber aktiviert und abgeschrieben. Die monatlichen Leasingraten sind beim Leasinggeber als Betriebseinnahmen zu versteuern. Beim Leasingnehmer stellen sie Betriebsausgaben dar. Im Gegensatz zum Finanzierungs-Leasing kann hier der Vertrag jederzeit gekündigt werden.

  3. Spezial-Leasing

    Beim Spezial-Leasing ist das Wirtschaftsgut regelmäßig beim Leasingnehmer zu aktivieren. Der Leasinggegenstand ist hier speziell für den Leasingnehmer angeschafft oder gebaut worden, und ist auf seine Bedürfnisse ausgelegt (z. B. Spezialmaschinen). Der Leasinggegenstand kann nach Ablauf der Mietzeit auch vom Leasingnehmer übernommen und weiterhin verwendet werden.

  4. Hersteller-Leasing

    Beim Hersteller-Leasing erfolgt die Überlassung des Leasinggegenstandes direkt durch den Hersteller. Die Verträge können sowohl als Operating-Verträge, sowie auch als Finanzierungsverträge geschlossen werden.

  5. Sale-and-lease-back

    Hier verhält es sich ähnlich wie beim Hersteller-Leasing. Sowohl Operating-Leasingverträge, als auch Finanzierungs-Leasingverträge sind möglich. Bei dieser speziellen Variante verkauft der zukünftige Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut aus seinem Anlagevermögen an eine Leasinggesellschaft, und mietet es im Anschluss wieder von ihr zurück. Hauptgrund für diese Leasingform ist die Möglichkeit kurzfristig Liquidität durch den Verkaufserlös zu erreichen. Vielfach wird diese Möglichkeit bei teuren Anlagen und Maschinen, sowie Gebäuden genutzt. Möglich ist es aber auch für Patente und Rechte.

Die unterschiedlichen Leasingverträge

Zu den fünf Leasingformen gibt es beim Finanzierungs-Leasing grundsätzlich zwei Vertragstypen:

  1. Vollamortisierungsverträge

    Vollamortisierung bedeutet, dass die Leasingraten während der unkündbaren Grundmietzeit alle Kosten die den Leasinggegenstand betreffen, beinhalten. Das heißt also Anschaffungskosten des Leasinggebers, sämtliche Anschaffungsnebenkosten und auch die Finanzierungskosten.

    Verträge ohne Optionsrecht

    Bei den Verträgen ohne Optionsrecht des Leasingnehmers gibt es zunächst den Fall, dass die Grundmietzeit mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes übereinstimmt.
    Im zweiten möglichen Fall ist die Grundmietzeit kürzer als die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.
    Das Verhältnis von Nutzungsdauer zu Grundmietzeit entscheidet darüber, ob der Leasinggegenstand nun bilanziell und ertragsteuerlich dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugeordnet wird.
    Beträgt die  Grundmietzeit mehr als 40 % und weniger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, wird das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zugeordnet. In den anderen Fällen ist es ertragsteuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen.
    In beiden Konstellationen hat der Leasingnehmer nach Ende der Grundmietzeit nicht das Recht den Leasinggegenstand zu kaufen, oder den Vertrag zu verlängern.

    Verträge mit Optionsrecht

    Hier hat der Leasingnehmer jetzt die Möglichkeit nach Ablauf der Grundmietzeit das Wirtschaftsgut entweder zu kaufen, oder den Leasingvertrag zu verlängern.
    Auch bei den Options-Verträgen ist die Grundmietzeit wieder in ein Verhältnis zu setzten, aus dem sich die bilanzielle Zuordnung des Leasinggegenstandes ergibt.
    Das Leasingobjekt wird bei der Kauf- oder Verlängerungsoption dem Leasinggeber zugerechnet, wenn die Mietgrundzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der üblichen Nutzungsdauer entspricht, und der vorgesehen Kaufpreis marktgerecht ist. Bei der Mietoption muss entsprechend die Anschlussmiete marktüblich sei
    Beträgt die Mietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der Grundmietzeit wird das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zugeordnet. Ebenso wenn Kaufpreis oder Anschlussmiete nicht marktgerecht sind.

  2. Teilamortisierungsverträge

    Bei der Teilamortisation erhält der Leasinggeber im Vergleich zur Vollamortisierung während der unkündbaren Grundmietzeit nicht die gesamten Kosten des Leasinggegenstandes abgegolten. Der nicht abgedeckte Teil der Kosten kann auf unterschiedliche Weise abgesichert werden.

    Möglich sind dabei folgende Vertragsgestaltungen:

  • Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Optionsrecht des Leasingnehmers
  • Aufteilung des Mehrerlöses oder
  • Kündbarer Vertrag mit Anrechnung eines Veräußerungserlöses auf die Schlusszahlung des Leasingnehmers

Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Optionsrecht des Leasingnehmers

Bereits beim Abschluss des Leasingvertrages vereinbaren die Vertragspartner einen Preis, zu dem der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Mietzeit kaufen muss. Ist der Leasinggegenstand zum Ende der Laufzeit weniger wert als der kalkulierte Restwert, ist der Leasingnehmer trotzdem verpflichtet das Wirtschaftsgut zu übernehmen. Er trägt das Risiko der Wertminderung. Liegt der Restwert nach Ablauf des Leasingvertrages über dem Restwert, hat der Leasinggeber die Möglichkeit von seinem Andienungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Er wird dem Leasingnehmer also den Kauf nicht anbieten.

Bei dieser Vertragskonstellation wird das Wirtschaftsgut steuerlich dem Leasinggeber zugeordnet.

Aufteilung des Mehrerlöses

Bei dieser Vertragsvariante veräußert der Leasinggeber am Ende der Grundmietzeit das Wirtschaftsgut.

Ist der Verkaufserlös niedriger als die Differenz aus den Gesamtkosten des Leasinggebers und den gezahlten Raten des Leasingnehmers in der Grundmietzeit, muss der Leasingnehmer noch eine Ausgleichszahlung leisten, und das Wirtschaftsgut wird dem Leasinggeber zugeordnet. Für den Fall, dass der Verkaufserlös höher als die o. g. Differenz ist, bekommt der Leasingnehmer einen Anteil daran vom Leasinggeber ausgezahlt. Bekommt der Leasingnehmer mehr als 75 Prozent des Veräußerungsgewinnes, ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Andernfalls ist es auch hier dem Leasinggeber zuzuordnen.

Kündbarer Vertrag mit Anrechnung eines Veräußerungserlöses auf die Schlusszahlung

Eine Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber kann frühestens nach Ablauf einer Grundmietzeit erfolgen, die 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes beträgt. Bei Kündigung ist dann eine Abschlusszahlung von dem Leasingnehmer zu bezahlen, und zwar die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasinggebers und den bis zur Kündigung gezahlten Leasingraten. Auf diese Summe werden dann 90 Prozent des Veräußerungserlöses angerechnet. Hat der Leasingnehmer nach Anrechnung weniger als die Gesamtkosten bezahlt, ist eine Abschlusszahlung als Ausgleich zu leisten.

Wenn der Verkaufserlös höher ist, behält der Leasinggeber den Differenzbetrag in voller Höhe. Eine Beteiligung des Leasingnehmers findet nicht statt.

Der Leasinggegenstand ist bei diesem Vertrag immer dem Leasinggeber zuzurechnen.

Fahrzeug-Leasing

Die vermutlich am häufig geleasten Wirtschaftsgüter sind wohl Autos.

Ob Transporter, Dienstwagen für Geschäftsführer, LKW oder ganze Fahrzeugflotten. Viele Unternehmen - aber auch Privatleute - leasen ihre Fahrzeuge anstatt sie zu kaufen. Gab es bis vor einigen Jahren nur »normales« Leasing, bieten Hersteller und Leasinggesellschaften mittlerweile eine Fülle von Leasingvarianten an. So wie z. B. Service-Leasing, Flotten-Leasing oder auch Null-Leasing.

Beim Service-Leasing zahlt der Leasingnehmer zusätzlich zur monatlichen Rate noch eine feste Pauschale. Damit sind dann Inspektionen, Reifenersatz und Reparaturkosten abgedeckt.

Der Leasingnehmer hat dabei natürlich eine noch größere Planungssicherheit über die anfallenden Kfz-Kosten, da er ja keine teuren Reparaturzahlungen oder Schäden befürchten muss. Allerdings kann es natürlich auch sein, dass er das Fahrzeug nach drei Jahren zurückgibt, ohne dass nennenswerte Reparaturen entstanden sind. In diesem Fall hat er dann die vielleicht zu hohe fixe Pauschale gezahlt.

Das Flotten-Leasing ist ein Spezialfall des Service-Leasings. Das Leasingobjekt ist hier kein einzelnes Fahrzeug, sondern eine Flotte. Neben den Inspektionen und Reparaturen, können hier auch noch Tankabrechnungen und Ersatzfahrzeuge mit einkalkuliert werden. In diesem Umfang und je nach Anzahl der Fahrzeuge liegt hier eigentlich schon fast kein Leasing im engeren Sinne vor, sondern der Leasingnehmer gliedert seinen kompletten Fuhrpark quasi in eine Leasinggesellschaft aus.

Bei dem sogenannten Null-Leasing handelt es sich weniger um eine Vertragsvariante als vielmehr um einen Begriff aus Werbung und Marketing, mit dem vor allem Automobilhersteller seit Jahren werben. Die »Null« bedeutet hier vielfach, dass der Leasinggeber die Kosten für Finanzierung und Verwaltung nicht formell in die Leasingraten einrechnet. Vielmehr kalkuliert der Leasinggeber hier etwas anders. So gut wie kein Käufer zahlt bei Kauf eins PKW den tatsächlichen Listenpreis des Autos.

Hersteller- und Händlerrabatte senken den Preis meistens nicht ganz unerheblich. Bei den Herstellern sind diese Subventionen zur Absatzförderung ein gängiges Instrument.

Beim Null-Leasing kalkuliert der Leasinggeber jetzt aber nicht mit dem tatsächlichen Marktpreis, sondern mit dem ursprünglichen Listenpreis.

Hier ein Beispiel für einen PKW-Leasingvertrag:

Kaufpreis27.000,00 €Leasingrate monatlich500,00 €Laufzeit54 MonateRestwert0,00 €Effektivzins0,00 %

Kaufpreis20.000,00 €Leasingrate monatlich500,00 €Laufzeit54 MonateRestwert0,00 €Effektivzins15,46 %

Kaufpreis20.000,00 €Leasingrate monatlich500,00 €Laufzeit54 MonateRestwert1.000,00 €Effektivzins16,92 %

Formell gesehen handelt es sich bei der ersten Berechnung um ein Null-Leasing. Allerdings würde kaum ein Käufer tatsächlich den Preis von € 27.000,00 bezahlen. Nur durch Ansatz des möglicherweise unrealistisch hohen Preises errechnet sich der Effektivzins von 0,00 %.

Elektroauto Leasing

Interessant kann ein Leasingvertrag auch bei einem Elektroauto sein.

Die Mobilität im Alltag verändert sich ständig. Und in Zeiten von Abgas- und Dieselskandal, Umweltzonen und stetig steigenden Spritpreisen, weiß man teilweise gar nicht mehr, was das eigene Auto in ein paar Jahren noch wert ist - und ob man überhaupt noch überall damit fahren darf. - Warum also nicht ein Elektroauto?

Die Grundfrage bleibt die Gleiche: besser Kauf oder doch Leasing?

Beim E-Auto spricht doch einiges für das Leasing. Fast täglich kommen Hersteller mit neuen Modellen, Batterien mit längeren Laufzeiten und größeren Reichweiten auf den Markt. Auch der Ausbau der Ladestationen geht (langsam) voran. Das E-Auto von heute ist also morgen gefühlt schon uralt. Ein häufigerer Wechsel auf ein aktuelleres Modell ist hier sicherlich ein Vorteil. Dazu kommt noch, dass die Elektroautos aktuell teilweise doch deutlich teurer sind, als ein vergleichbares Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Ansonsten gelten beim Leasing eines E-Autos im Prinzip die gleichen Vor- und Nachteile wie beim »normalen« Leasing. Eine Besonderheit die man aber beachten sollte ist die Frage, ob die Batterie des E-Autos im Fahrzeugleasing bereits enthalten ist oder nicht. Je nach Leasinganbieter kann es sein, dass die Batterie in einem zusätzlichen Vertrag gemietet werden muss. Oder es erfolgt kein automatischer Tausch, falls die Leasingdauer des Autos länger als die Batterielebensdauer ist.

E-Bike Leasing

Ähnlich wie die Elektroautos erfreuen sich vor allem die E-Bikes in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit. Und spätestens seit Corona hat der Run auf Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes noch einmal ganz enorm zugenommen. Auch E-Bikes und Fahrräder kann man leasen. Während die E-Autos aber sowohl von privat als auch von Unternehmen geleast werden, gibt es bei den Anbietern von E-Bike-Leasing nur sehr Wenige, die das Leasing für Privatleute anbieten.

Einer der Hauptgründe dafür ist, dass sich privates Leasing steuerlich nicht auswirkt.

Bereits seit 2012 dürfen NutzerInnen von Dienst-Rädern (Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes) von den gleichen Steuervorteilen profitieren, wie es bei Dienstwagen der Fall ist. Oft handelt es sich bei der Gestellung von Fahrrädern um eine Win-Win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Vergünstigte Konditionen und Steuervorteile erlauben es dem Arbeitnehmer ein vergleichsweise teures Rad zu fahren, dass er sich vermutlich privat niemals leisten würde.

Für den Arbeitgeber sind die Räder eine umweltfreundliche Ergänzung des Fuhrparks. Sie  können leicht mit Werbelogos versehen werden, erlauben eine effektivere Mobilität im Außendienst, und die Mitarbeiter halten sich – trotz motorisierter Unterstützung – auch noch fit.

Beim Dienstrad-Leasing gibt es folgende Vertragskonstellationen:

  • Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Leasinganbieter, der die Abwicklung betreut
  • Einzelleasingverträge mit dem Leasinggeber über eine feste Laufzeit (meistens 36 Monate)
  • Vertrag über die Nutzungsüberlassung mit dem Arbeitnehmer (Privatnutzung)
  • Zusatz zum Arbeitsvertrag über die Gehaltsumwandlung (meistens in Höhe der Leasingrate)

Vielfach besteht für den Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, nach Ablauf der Leasingdauer das Fahrrad zu einem geringen Restwert (z.B. 10 % vom Neupreis) zu erwerben.

Leasing im Steuerrecht

Umsatzsteuer - Vorsteuer

Bei einem betrieblich genutzten Leasing-Fahrzeug können sowohl aus der Leasing-Sonderzahlung, als auch aus allen laufenden (mit Umsatzsteuer behafteten) Kosten der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dazu zählen neben den Leasingraten vor allem auch Benzinkosten und Reparaturen.

Im Gegenzug muss die private Nutzung, die entweder im Rahmen der 1-%-Regel oder nach Fahrtenbuch-Methode ermittelt werden kann, der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Lohnsteuer

Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen oder ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt, gilt für die Privatnutzung die 1-%-Regelung. Dabei wird pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung der Lohnsteuer unterworfen.

Während beim PKW zusätzlich noch 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzukommen, müssen diese Fahrten beim E-Bike nicht versteuert werden.

Ertragsteuern

Ertragsteuerlich sind Leasingraten Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern.

Während beim Kauf ein Wirtschaftsgut aktiviert, und über die Jahre der Nutzung abgeschrieben wird, sind die monatlichen Raten beim Leasing sofort in voller Höhe abziehbar. Die Leasingsonderzahlung hingegen, die ggf. zu Beginn des Leasingvertrages gezahlt wird, ist nicht direkt in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Vielmehr muss sie als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebucht werden. Der wird dann über die Laufzeit des Leasingvertrages monatlich gewinnmindernd aufgelöst.

Für Unternehmen, die nach dem internationalen Rechnungslegungs-Standard (IFRS) bilanzieren gibt es hierzu allerdings noch Sonderregelungen.

Für Leasingverträge, die nach dem 01.01.2019 abgeschlossen werden müssen die Unternehmen zunächst den kompletten Vertragswert (Sonderzahlung und alle vereinbarten Raten) aktivieren und periodisch  den entsprechenden Anteil mit der jeweils fälligen Rate gewinnmindernd buchen. Zunächst werden Sachanlagen in Höhe des Netto-Vertragswertes gegen Leasingverbindlichkeiten gebucht. Mit jeder Ratenzahlung verringern sich die Leasingverbindlichkeiten. Gleichzeitig muss das bilanzierte Wirtschaftsgut durch eine monatliche Buchung abgeschrieben werden.

Im Gegensatz zum HGB wird nach IFRS 16 die Bilanzsumme also zunächst angehoben, und im Laufe des Leasingvertrages wieder verringert.

Wenn die Gewinnermittlung allerdings per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erfolgt, kann die Leasingsonderzahlung direkt bei Zahlung in voller Höhe gewinnmindernd gebucht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie 30 % des Vertragswertes nicht übersteigt. Eine Verteilung auf die Laufzeit kann aber trotzdem freiwillig erfolgen.

Leasing privat

Leasing – vor allem Auto-Leasing – lohnt sich unter Umständen nicht nur für Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können von Leasingverträgen profitieren. Privatleasing kann eine gute Alternative zum Kauf sein. Man muss nicht wie beim Neuwagenkauf mehrere tausend Euro aufbringen, fährt aber dennoch ein aktuelles Modell. Außerdem entfällt das Problem mit dem Wertverlust (gerade bei Neuwagen) und dem späteren Verkauf des Autos. Teure Reparaturen fallen im Vergleich zu älteren Fahrzeugen auch seltener an. Je nach Marke und Modell kann Leasing auch günstiger sein, als eine Finanzierung über eine Hersteller- oder Hausbank.

Aber natürlich gibt es auch Nachteile, über die man sich vor Abschluss eines Leasingvertrages im Klaren sein sollte.

Die Zahlung der monatlichen Raten führen nicht zum Eigentum des Fahrzeuges, und es sind keine baulichen Veränderungen am Fahrzeug möglich. Zwar sind die Kosten durch die feststehenden Raten planbar, allerdings ist eine Kündigung des Vertrages vor Ende der vereinbarten Laufzeit nicht möglich. Darüber hinaus ist beim Leasing eine Vollkaskoversicherung Bestandteil des Vertrages, und Wartungen und Inspektionen müssen in vorgeschriebenen Vertragswerkstätten durchgeführt werden.

Als Privatperson hat man keine steuerlichen Vorteile, wie sie ein Unternehmen hat. Außerdem können Schäden und abweichende Kilometerleistungen bei Rückgabe des Autos zu teuren Überraschungen führen. Bei der Entscheidung ob Leasing oder Kauf, sollten diese Aspekte auf jeden Fall in die Überlegungen mit einfließen.

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