Rennwett- und Lotteriegesetz – Besteuerung von Sportwetten und Lotterie

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 28.09.2015- zuletzt aktualisiert am 15.02.2024

Einleitung

Millionen von Menschen in Deutschland spielen wöchentlich Lotterie, schließen Sportwetten ab oder nehmen und alle möglichen anderen Glücksspielen teil. Im Falle eines Gewinns stellt sich die Frage, was mit den gesamten Einnahmen aus steuerlicher Sicht geschieht. Unterliegen diese der Ertragsteuer, Umsatzsteuer oder müssen sie gar nicht versteuert werden?

In Deutschland ist die Durchführung von Glücksspielen im Grundsatz verboten. D.h. der deutsche Staat besitzt hierzu ein Glücksspielmonopol. Damit dürfen Sportwetten und Lotterien lediglich vom staatlichen Sportwettenanbieter Oddset durchgeführt werden. Eine Ausnahme davon wurde 2012 durch die Änderung des Staatenvertrages eingeführt. Demnach dürfen Glücksspiele nunmehr unter staatlicher Aufsicht veranstaltet werden. Hierzu müssen sich die privaten Anbieter um so genannte Konzessionen bewerben. Deren Anzahl ist bisher auf 20 begrenzt.

Dessen ungeachtet hat der Staat im zweiten Schritt sicher zu stellen, dass die Einnahmen aus de Sportwetten und Lotterien der Besteuerung unterliegen, da diesem ansonsten Steuereinnahmen entgehen bzw. die Einnahmen unversteuert bleiben. Bei natürlichen Personen unterliegen Gewinne aus Sportwetten und Lotterien nicht der Einkommensteuer. Um diese Lücke zu schließen, existiert das so genannte Rennwett- und Lotteriegesetz. Dieses regelt im Wesentlichen die steuerlichen Aspekte bzw. die steuerliche Behandlung von solchen Einnahmen und soll im nachfolgenden in Grundzügen dargestellt werden.

Gesetzliche Grundlagen – Rennwett- und Lotteriegesetz

Die Rennwett- und Lotteriesteuer, die ihre rechtliche Grundlage im Rennwett- und Lotteriegesetz hat, ist eine so genannte indirekte Steuer. Deren Einnahmen stehen grundsätzlich den Ländern zu, die auch die gesamte Organisation bzw. Verwaltung übernehmen.

Das Rennwett- und Lotteriegesetz ist in zwei Abschnitte unterteilt. Der erste Abschnitt behandelt die Besteuerung von Rennwetten, während sich der zweite Abschnitt mit Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten beschäftigt.

Neben dem eigentlichen Gesetz existieren so genannte Ausführungsbestimmungen, die nähere Details zu diesem Gesetz regeln.

Rennwetten

Der Rennwettsteuer unterliegen grundsätzlich die Einnahmen aus Pferderennen, die an einem so genannten Totalisator oder bei einem Buchmacher aufgrund einer entsprechenden Wette erzielt
wurden.

Ein Totalisator ist dabei keine eigenständige Wettart, sondern vielmehr eine Organisationsform für Wettgeschäfte. Anders als eine Wette beim bzw. gegen einen Buchmacher wird beim Totalisatorprinzip gegen andere Kunden gewettet. Die Gewinnquote ist damit nicht im Vorfeld festgelegt (was hingegen bei einem Buchmacher der Fall ist), sondern kann sich im Verlauf der Veranstaltung ändern.

Für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen bedarf es im Vorfeld einer Genehmigung der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde, § 1 Abs. 1 Rennwett- und Lotteriegesetz.
Betrieben werden darf ein Totalisator grundsätzlich nur von einem Renn- oder Pferdezuchtverein. Die entsprechende Erlaubnis regelt beispielsweise an welchen Stellen auf der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf, oder wie hoch der Mindestbetrag bei einem Wetteinsatz sein sollte.

Wer hingegen als Buchmacher Wetten abschließt oder vermittelt, bedarf ebenfalls einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis, § 2 Abs. 1 RennwLottG. Weiterhin muss ein Buchmacher die für das Buchmachergewerbe erforderlichen kaufmännischen Fähigkeiten nachweisen. Hinzu kommt die Erfordernis, eine einwandfreie Geschäftsleitung zu gewährleisten, sowie eine entsprechende Sicherheit für mögliche Geldstrafen und Forderungen aus dem Wettgeschäft zu hinterlegen.

Die dem Buchmacher erteilte Erlaubnis regelt insbesondere, wie sich ein Buchmacher bei der Ausübung seines Gewerbes innerhalb und außerhalb einer Pferderennbahn zu verhalten hat.

Wird der Betrieb des Totalisators ohne Erlaubnis durchgeführt bzw. wird ein Buchmacher ohne eine entsprechende Erlaubnis tätig, droht in beiden Fällen eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren, § 5 RennwLottG.

Auf die an einem Totalisator gewetteten Beträge ist vom Betreiber eine Steuer in Höhe von 5% zu entrichten, § 10 Abs. 1 RennwLottG. Ein Buchmacher hat für die bei ihm abgeschlossenen Wetten ebenfalls eine Steuer in Höhe von 5% zu abzuführen, § 11 Abs. 1 RennwLottG.

Steuerschuldner ist der Betreiber des Totalisators bzw. der Buchmacher. Die Steuer ist grundsätzlich nach Ablauf jedes halben Kalendermonats zu entrichten, es sei denn dass diese durch Verwendung und Entwertung von Stempelzeichen erhoben wird.

Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten

Grundsätzlich wird für Zwecke der Besteuerung zwischen Lotterien und Ausspielungen, sowie Sportwetten unterschieden.

Lotterien und Ausspielungen

Der Steuer unterliegen alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, die im Inland veranstaltet werden. Hierzu zählen auch Jahrmärkte oder andere, zur öffentlichen Belustigung veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spielausweise (z.B. in Form von Papierröllchen) ausgegeben werden.

Eine Lotterie liegt allgemein vor, wenn einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, gegen ein bestimmtes Entgelt eine Chance auf einen bestimmten Gewinn zu erlangen.

Ausgenommen von der Besteuerung sind nicht gewerbliche Ausspielungen, bei denen keine Ausweise ausgestellt werden, die Gewinne als Sachprämien gewährt werden und der Gesamtpreis der Lose unter EUR 650 liegt. Werden Gewinne einer Lotterie bzw. Ausspielung zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken durchgeführt, so entfällt die Besteuerung ebenfalls, sofern der Gesamtpreis der Lose EUR 40.000 nicht übersteigt.

Um eine Lotterie bzw. eine Ausspielung durchführen zu können, bedarf es einer gesonderten Genehmigung der zuständigen Behörde.
Neben einer entsprechenden Erlaubnis, muss jede Lotterie und Ausspielung, bei der der Gesamtwert der Lose EUR 164 bzw. bei einer nicht gewerblichen Ausspielung, bei der nur Sachgewinne ausgeschüttet werden, EUR 650 überschreitet, beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.

Die Steuer beträgt grundsätzlich 20% des planmäßigen Preises (Nennwert) aller Lose.
Steuerschuldner ist dabei der Veranstalter. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, indem die entsprechende Genehmigung erteilt wird, spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden sollen.

Müssen bei einem Gewinn einer ausländischen Lotterie Steuern bezahlt werden?

Die Frage danach, ob es wirklich der Wahrheit entspricht, dass für einen Gewinn in der Lotterie keine Steuern gezahlt werden müssen, wird spätestens dann aktuell, wenn ein Spieler im Rahmen einer ausländischen Lotterie gewonnen hat. Oftmals ist hierbei im Volksmund die Rede vom »steuerfreien Gewinn«.

Die positive Nachricht: der Gewinn, der -auch im Rahmen einer ausländischen- Lotterie ausgezahlt wird, steht dem Spieler ohne Abzüge zur Verfügung. Und dennoch ist der Begriff »steuerfrei« hier -streng genommen- nicht korrekt.

Steuerfrei und »nicht steuerbar« – worin liegt der Unterschied?

Die Bezeichnung »steuerfrei« besagt, dass, beispielsweise auf eine Ware oder Dienstleistung, keine Steuern erhoben werden. Mit Hinblick auf den Gewinn im Rahmen von Lotterien im In- und Ausland muss jedoch von »nicht steuerbar« gesprochen werden. Begründung: wenn ein Spieler seinen Wohnsitz in Deutschland hat, jedoch im Rahmen einer Lotterie im Ausland gewinnt, gilt mit Hinblick auf die betreffende Gewinnsumme das deutsche Steuerrecht. Dieses besagt, dass eine Einkunftsart (in diesem Falle der Lottogewinn) nur dann zu versteuern ist, wenn er einer Einkunftsart zugeordnet werden kann. Bei einem Lottogewinn handelt es sich jedoch nicht um eine Einkunftsart. Dementsprechend bleibt die betreffende Summe hiervon unberührt.

Achtung! Zinsen müssen versteuert werden

Wer jedoch eine größere Summe gewonnen hat und hierauf Zinsen erhält, muss diese jedoch versteuern, da es sich hierbei dann wiederrum um eine Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG handelt.

Nicht nur die Gewinne aus klassischen ausländischen Lotterien sind steuerfrei

Übrigens: wer bei ausländischen Lotterien bzw. nationalen Lotterievarianten lediglich an klassische Varianten wie 6aus49, der spanischen Weihnachtslotterie El Gordo oder die EuroMillions denkt, wird sich gegebenenfalls freuen zu hören, dass auch die Gewinne anderer Spielarten, wie zum Beispiel Rubbellosen, für Spieler mit einem Wohnsitz in Deutschland »nicht steuerbar« sind. Auch hier gilt wieder: erst sobald der Gewinn auf der Basis von Zinsen angelegt wurde, müssen die Zinsen (nicht der komplette Gewinn) versteuert werden.

Etwas komplizierter gestaltet sich die Situation gegebenenfalls für Lotterie-Liebhaber, die nicht in Deutschland wohnen. Sie werden dann entsprechend des Steuerrechts des jeweiligen Landes besteuert.

Sportwetten

Ebenso unterliegt eine Sportwette der Steuer, sofern diese entweder im Inland veranstaltet wird oder der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat bzw. im Falle einer juristischen Person diese den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland innehat, § 17 Abs. 2 RennwLottG. Diese Regelungen sind nicht anzuwenden, sofern der Wettvertrag im Ausland abgeschlossenen wird.

Die Steuer beträgt hierbei 5% des Nennwertes der Wettscheine. Bei ausländischen Losen und Spieleinlagen beträgt diese EUR 0,25 je ein Euro des planmäßigen Preises. Steuerschuldner ist ebenfalls der jeweilige Veranstalter. Die Steuer entsteht, in dem Moment, in dem die Sportwette verbindlich geworden ist.

Hinweis für Seitenbetreiber

Onlineshops und Online-Portalen sind dazu angehalten sobald sie Waren oder Dienstleistungen die unter das Jugendschutzgesetzt ( JuSchG ) fallen anbieten, einen entsprechenden Altersnachweis an zu fordern. Hierzu gibt es verschiedene Softwaremöglichkeiten, welche für Shopsysteme wie z.B. Magento, Oxid, Shopware und diverse andere, Abfragen zur Altersverifikation anbieten. Ein Beispiel hierzu ist ein Plugin zur Woocommerce Altersverifikation.

Fazit

Das Rennwett- und Lotteriegesetz regelt die Besteuerung von Rennwetten, Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten. Um diese durchführen zu können, bedarf es einer gesonderten Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Einnahmen aus den Lotterien und Ausspielungen von der Besteuerung ausgenommen.

Im Ergebnis wird durch das Gesetz der Steuergegenstand, die Höhe der Steuer, der Steuerschuldner, sowie die Entstehung der Steuer geregelt.

nach oben