Schenkungssteuer - Wieviel muss man zahlen?

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 02.07.2021- zuletzt aktualisiert am 15.02.2024

Die Schenkungssteuer bezieht sich auf -wie der Name schon vermuten lässt- Schenkungen zwischen zwei Parteien. Der Unterschied zur Erbschaftssteuer liegt hierbei darin, dass bei der Schenkung beide -sowohl Schenkender als auch Beschenkter- noch leben.

Viele Regelungen gelten jedoch sowohl gleichermaßen für Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Oftmals kann eine Schenkung ohnehin als ein »vorweggenommenes Erbe« bezeichnet werden.

Gibt es einen Unterschied zur Erbschaftssteuer?

Ja. Auch wenn Schenkungs- und Erbschaftssteuer durchaus Parallelen zueinander aufweisen, so ist der wesentliche Unterschied zwischen beiden, dass die Schenkungssteuer dann greift, wenn beide Parteien noch leben. Zudem spielt der oben genannte Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftssteuer eine Rolle, bei der Schenkungssteuer hingegen nicht.

Doch Vorsicht! Auch Geschenke, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ableben des Schenkenden gemacht werden, werden im Rahmen der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Zusammengefasst charakterisieren sich Schenkungen dadurch, dass:

  • hier keine Versorgungsfreibeträge greifen
  • Wohneigentum, das selbst genutzt wird, nur für Ehegatten bzw. Lebenspartner steuerfrei ist, für Kinder jedoch nicht
  • Eltern und Groß-, sowie Urgroßeltern im Rahmen der Schenkungsbesteuerung in eine für sie ungünstigere Steuerklasse eingeordnet werden.

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Wie melde ich dem Finanzamt eine Schenkung?

Mit Hinblick auf die Meldung eines größeren Betrages bzw. Vermögens sind der Beschenkte und der Schenkende in der Pflicht. Beide haben ab der Schenkung zwei Monate lang Zeit, diese beim Finanzamt zu melden.

Wichtige Informationen im Rahmen der Meldung sind hier:

  • die Personendaten der beiden Personen
  • der Gegenstand des Geschenks
  • Informationen zum verwandtschaftlichen Verhältnis der beiden Personen.

Nur für den Fall, dass die Schenkung ohnehin schon von einem Notar bzw. einem Gericht beurkundet wurde, entfällt die besagte Meldepflicht beim Finanzamt. Beide, sowohl Notar als auch Gericht, müssen nämlich grundsätzlich ebenfalls der Meldepflicht nachkommen und zeigen die Schenkung an.

Wichtig ist es dennoch, immer daran zu denken, die Schenkung in einem Schenkungsformular bei der Steuererklärung einzutragen.

Welche Möglichkeiten gibt es eine Schenkungssteuer zu vermeiden?

Sie können eine Zahlung der Schenkungssteuer vermeiden, indem Sie -in einem Zeitraum von zehn Jahren- lediglich den jeweils geltenden Freibetrag verschenken. Für den Fall also, dass Sie Ihre eigenen Kinder mit einer Schenkung beglücken möchten, liegen Sie hier bei einem Wert von 400.000 Euro.

Eine weitere Möglichkeit ist es, anstelle einer klassischen Schenkung von Barvermögen eine Wertanlage zu kaufen. Viele Wertanlagen sind hier von gesetzlicher Seite aus begünstigt. Hierzu zählen unter anderem Kunstwerke, die sich einem öffentlichen Interesse erfreuen. Die betreffenden Stücke dürfen dann erst zehn Jahre nach der Schenkung wieder weiterverkauft werden. Ansonsten wäre der Beschenkte dazu verpflichtet, die Schenkungssteuer auch im Nachhinein zu zahlen.

In jedem Fall muss eine Schenkung, sofern Sie in die Steuerpflicht fällt, auch immer angezeigt werden. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Straftatbestand dar, der im Rahmen der erfolgten Steuerhinterziehung ansonsten ernste Folgen haben kann.

Weitere Fragen zum Thema Schenkungssteuer

Wer muss eine Schenkungssteuer bezahlen?

Der Schuldner der Schenkungssteuer ist der Empfänger der Schenkung. Er hat die Steuerlast zu tragen.

Wie wird die Schenkungssteuer berechnet?

Zunächst wird von dem Wert der Schenkung ein Freibetrag abgezogen. Der Rest wird dann auf der Basis verschiedener Steuersätze versteuert. Besonders wichtig ist hierbei die Tatsache, dass der Verwandtschaftsgrad bzw. das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten über die jeweilige Steuerklasse und den mit ihr verbundenen Prozentsatz bestimmt. „Steuerklasse“ steht hier übrigens in keinerlei Verbindung zur klassischen Lohnsteuerklasse!

Je nach Einteilung liegt die Besteuerung hier zwischen 7 und 50%.

Gibt es bei einer Schenkung Freibeträge?

Ja. Die Höhe der Freibeträge ist abhängig vom Verhältnis des Schenkenden zum Beschenkten. So gilt beispielsweise Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft ein Freibetrag von 100.000 Euro, für Enkelkinder 200.000 Euro und für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern gestorben sind 400.000 Euro.

Der Freibetrag wird vom Gesamtwert der Schenkung abgezogen. Das Ergebnis wird dann prozentual versteuert.

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