Was ist die Rentenversicherung?

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 12.09.2021- zuletzt aktualisiert am 27.05.2026

Rentenversicherung 2026

  • Beitragssatz: 18,6 % (jeweils 9,3 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • Beitragsbemessungsgrenze (BBG):
    • Monatlich: 8.450 €
    • Jährlich: 101.400 €

Hinweise:

  • Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt beitragsfrei.
  • Der Beitragssatz bleibt stabil, um die finanzielle Stabilität der Rentenversicherung zu gewährleisten.

Die Rentenversicherung in Deutschland ist Ausfluss des Sozialstaats. Der Grundgedanke ist die Sicherung der Existenz (soziale Sicherung) und der Ausgleich zwischen den sozial Starken und den sozial Schwachen (soziale Gerechtigkeit). Gewährleistet soll dies durch die Sozialversicherungen. Die Rentenversicherung ist dabei eine der Säulen der Sozialversicherung. Die Rentenversicherung ist insbesondere eine Altersvorsorge.

Definition

Bei der Rentenversicherung unterscheidet man drei Rentenversicherungsträger. Die allgemeine Rentenversicherung, die knappschaftliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungswerke. Die allgemeine Rentenversicherung ist für den Großteil der Arbeitnehmer gedacht. Der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören insbesondere Arbeitnehmer an, die im Bergbau arbeiten oder knappschaftliche Arbeiten ausführen. Für bestimmte Berufe gibt es eigenständige Kammern, so auch selbstständige Versorgungswerke. Typische Beispiele sind dabei Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Psychologische Psychotherapeuten etc. Selbstständige sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Es sei denn, dass der Selbstständige eine arbeitnehmerähnliche Position hat. Dies gilt insbesondere, wenn dieser nur für einen Auftraggeber tätig wird. Auch gibt es folgende Berufe, die auch im Falle der Selbstständigkeit, zu einer Rentenversicherungspflicht führen. Diese sind: Handwerker, Lehrer, Erzieher, Künstler und Publizisten sowie einige weitere Berufe.

In einigen Fällen kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für die vorgenannten Katalogberufe, da diese teilweise eigenständige Versorgungswerke haben. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen.

Rentenversicherung: Wer ist versichert?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, bestimmte Selbstständige sowie weitere Personenkreise. Die entsprechenden Personenkreise sind im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgeführt. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann freiwillig Beiträge zahlen.

Arbeitnehmer

Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt einer Beschäftigung nachgehen. Weiterhin versicherungspflichtig sind Beschäftigte, die eine Berufsausbildung absolvieren, behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Personen, die sich in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung befinden oder Teilnehmer an dualen Studiengängen. Die Aufzählung ist an dieser Stelle nicht abschließend.

Selbstständige

Bei bestimmten selbstständigen Berufen gibt es eine Schutzbedürftigkeit kraft Gesetzes, sodass hieraus auch eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung folgt. Hierzu gehören, wie oben bereits erwähnt, beispielsweise Lehrer und Erzieher, Hebammen, Pflegepersonen oder Seelotsen. Diese Aufzählung ist an dieser Stelle beispielhaft.

Sonstige Personenkreise

Sonstige Personenkreise sind jene, bei denen sich die Versicherungspflicht an einen bestimmten Zeitraum anknüpft. Hierzu gehören insbesondere:

  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld

etc.

Mini- und Midijobber

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € monatlich. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, werden die regelmäßigen Arbeitsentgelte grundsätzlich zusammengerechnet. Wird die Minijob-Grenze überschritten, kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entstehen.

Der Midijob-Bereich beginnt 2026 bei 603,01 € und endet bei 2.000 € monatlich. Im Midijob zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Die Rentenansprüche werden dennoch aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet.

Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze 2026

Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 unverändert 18,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte, also jeweils 9,3 %.

Für die allgemeine Rentenversicherung gilt 2026 eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € monatlich bzw. 101.400 € jährlich. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge beitragsfrei.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 10.400 € monatlich bzw. 124.800 € jährlich.

Wie und wo stelle ich einen Rentenantrag?

Rentenanträge können beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. D.h. Renten werden nicht automatisch ausgezahlt, sie müssen beantragt werden. Um den Antrag stellen zu können, benötigt man die Rentenversicherungsnummer, ein Ausweisdokument, die Angabe wie man kranken- und pflegeversichert ist, die Steueridentifikationsnummer sowie eine Kontonummer. Weitere Unterlagen ergeben sich aus dem Antrag. Wichtig zu wissen ist, dass es je nach Rentenart unterschiedliche Fristen gibt. Bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten gilt eine Frist von drei Monaten seitdem die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente gegeben sind. Bei Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten) gilt eine Frist von zwölf Monaten ab dem Todestag. Anträge können bei der Deutschen Rentenversicherung online ausgefüllt werden.

Berechnung der Rentenhöhe

Die Rentenhöhe in Deutschland wird auf Basis der Rentenformel berechnet. Diese Formel berücksichtigt verschiedene Faktoren wie die Anzahl der gesammelten Rentenpunkte, den aktuellen Rentenwert und die allgemeine Bemessungsgrundlage. Um Ihre persönliche Rentenhöhe zu schätzen, können Sie den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung verwenden. Dieser Rechner hilft Ihnen, basierend auf Ihrer letzten Renteninformation, den frühestmöglichen oder regulären Rentenbeginn sowie die voraussichtliche Rentenhöhe zu ermitteln. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Ab welcher Rentenhöhe muss ich Steuern zahlen? (Stand 2026)

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Renten neu geregelt. Dies geschieht im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können während des Arbeitslebens als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, während die Rentenauszahlungen im Alter teilweise besteuert werden.

Besteuerung der Rente abhängig vom Renteneintrittsjahr

  • Für Rentner, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, beträgt der steuerfreie Anteil der Rente 50 %.
  • Ab 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente schrittweise an:
    • 2005 bis 2020: Anstieg um 2 Prozentpunkte pro Jahr.
    • 2021 bis 2040: Anstieg um 1 Prozentpunkt pro Jahr.
    • Ab 2040: Die Rente ist zu 100 % steuerpflichtig.

Rentenarten und Steuerpflicht

  • Steuerpflichtige Rentenarten:

    • Gesetzliche Altersrente
    • Erwerbsminderungsrente
    • Witwen- oder Waisenrente
    • Renten aus Lebensversicherungen
    • Betriebsrenten
  • Steuerfreie Rentenarten:

    • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
    • Schwerbeschädigtenrente
    • Wiedergutmachungsrente

Grundfreibetrag

Ob Rentner tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, ob ihre steuerpflichtigen Einkünfte (Rente und andere Einnahmen) den Grundfreibetrag überschreiten. Für das Jahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag:

  • Alleinstehende: 12.348 €
  • Verheiratete: 24.696 €

Wichtige Hinweise

  1. Steuererklärungspflicht:
    Rentner, deren steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen, müssen eine Steuererklärung abgeben.

  2. Meldung der Renten an das Finanzamt:
    Die Rentenversicherungsträger übermitteln die Rentenbeträge elektronisch an das Finanzamt. Sollte es Unklarheiten geben, kann das Finanzamt die Abgabe einer Steuererklärung verlangen.

  3. Zusätzliche Einkünfte:
    Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträgen oder einer zusätzlichen Altersvorsorge (z. B. Betriebsrenten) können dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird.

Beispiel: Besteuerung einer gesetzlichen Altersrente bei Rentenbeginn 2026

  • Jahresbruttorente: 20.000 €
  • Steuerpflichtiger Anteil bei Rentenbeginn 2026: 84 %
  • Steuerpflichtiger Rentenanteil: 16.800 €
  • Grundfreibetrag 2026 für Ledige: 12.348 €
  • Rechnerische Differenz: 4.452 €

Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt von allen steuerpflichtigen Einkünften sowie von abziehbaren Pauschalen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ab.

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