Rentenversicherung
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Die Rentenversicherung in Deutschland ist Ausfluss des Sozialstaats. Der Grundgedanke ist die Sicherung der Existenz (soziale Sicherung) und der Ausgleich zwischen den sozial Starken und den sozial Schwachen (soziale Gerechtigkeit). Gewährleistet soll dies durch die Sozialversicherungen. Die Rentenversicherung ist dabei eine der Säulen der Sozialversicherung. Die Rentenversicherung ist insbesondere eine Altersvorsorge.
Was genau ist eine Rentenversicherung?
Bei der Rentenversicherung unterscheidet man drei Rentenversicherungsträger. Die allgemeine Rentenversicherung, die knappschaftliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungswerke. Die allgemeine Rentenversicherung ist für den Großteil der Arbeitnehmer gedacht. Der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören insbesondere Arbeitnehmer an, die im Bergbau arbeiten oder knappschaftliche Arbeiten ausführen. Für bestimmte Berufe gibt es eigenständige Kammern, so auch selbstständige Versorgungswerke. Typische Beispiele sind dabei Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Psychologische Psychotherapeuten etc. Selbstständige sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Es sei denn, dass der Selbstständige eine arbeitnehmerähnliche Position hat. Dies gilt insbesondere, wenn dieser nur für einen Auftraggeber tätig wird. Auch gibt es folgende Berufe, die auch im Falle der Selbstständigkeit, zu einer Rentenversicherungspflicht führen. Diese sind: Handwerker, Lehrer, Erzieher, Künstler und Publizisten sowie einige weitere Berufe.
In einigen Fällen kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für die vorgenannten Katalogberufe, da diese teilweise eigenständige Versorgungswerke haben. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen.
Wer ist grundsätzlich versichert
Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, bestimmte Selbstständige sowie weitere Personenkreise. Die entsprechenden Personenkreise sind im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgeführt. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann freiwillig Beiträge zahlen.
Arbeitnehmer
Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt einer Beschäftigung nachgehen. Weiterhin versicherungspflichtig sind Beschäftigte, die eine Berufsausbildung absolvieren, behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Personen, die sich in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung befinden oder Teilnehmer an dualen Studiengängen. Die Aufzählung ist an dieser Stelle nicht abschließend.
Selbstständige
Bei bestimmten selbstständigen Berufen gibt es eine Schutzbedürftigkeit kraft Gesetzes, sodass hieraus auch eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung folgt. Hierzu gehören, wie oben bereits erwähnt, beispielsweise Lehrer und Erzieher, Hebammen, Pflegepersonen oder Seelotsen. Diese Aufzählung ist an dieser Stelle beispielhaft.
Sonstige Personenkreise
Sonstige Personenkreise sind jene, bei denen sich die Versicherungspflicht an einen bestimmten Zeitraum anknüpft. Hierzu gehören insbesondere:
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
etc.
Mini- und Midijobber
Wie bereits weiter oben erwähnt sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen. Hierzu ist ein gesonderter Antrag auszufüllen. Natürlich muss dabei beachtet werden, dass man bei einer Befreiung nicht die gleichen Ansprüche wie bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis. Mehrere Minijobs müssen grundsätzlich zusammengerechnet werden. Übersteigt das Einkommen aus mehreren Minijobs 450 Euro, so werden alle Beschäftigungen voll sozialversicherungspflichtig. Werden mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so wird nur der erste Minijob »freigestellt«. Die übrigen Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung besteht hingegen keine Sozialversicherungspflicht (außer man übt die Beschäftigung berufsmäßig aus).
Bei einem Midijob ist die Sachlage etwas anders. Wer ein Einkommen zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro erwirtschaftet, muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese sind jedoch nicht ganz so hoch wie bei einer normalen Beschäftigung. Je höher das Einkommen (innerhalb des vorgenannten Rahmens), desto höher sind die Beiträge.
Allgemeinen Rentenversicherung: Beitragssätze
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2022 18,60% und ist damit ebenfalls seit einigen Jahren stabil.
Auch in der Rentenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Diese ist jedoch nicht in allen Bundesländern gleich. Man unterscheidet hier zwischen den alten und neuen Bundesländern. In den neuen Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 85.200 Euro (bzw. 7.100 Euro monatlich), in den alten Bundesländern beträgt diese 80.400 Euro (bzw. 6.700 Euro monatlich).
Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist höher und beträgt im Jahr 2022 24,70%. Dieser ist zum Vorjahr unverändert geblieben. Die Arbeitnehmer tragen davon 9,30 %, der Arbeitgeber trägt den Rest (15,40%). Auch hier gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die neuen und alten Bundesländer. In den alten Bundesländern liegt die Grenze bei 104.400 Euro (bzw. 8.700 Euro monatlich) und 99.000 Euro (bzw. 8.250 Euro monatlich) in den neuen Bundesländern.
Wie und wo stelle ich einen Rentenantrag?
Rentenanträge können beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. D.h. Renten werden nicht automatisch ausgezahlt, sie müssen beantragt werden. Um den Antrag stellen zu können, benötigt man die Rentenversicherungsnummer, ein Ausweisdokument, die Angabe wie man kranken- und pflegeversichert ist, die Steueridentifikationsnummer sowie eine Kontonummer. Weitere Unterlagen ergeben sich aus dem Antrag. Wichtig zu wissen ist, dass es je nach Rentenart unterschiedliche Fristen gibt. Bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten gilt eine Frist von drei Monaten seitdem die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente gegeben sind. Bei Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten) gilt eine Frist von zwölf Monaten ab dem Todestag. Anträge können bei der Deutschen Rentenversicherung online ausgefüllt werden.
Berechnug der Rentenhöhe
Wer also Beiträge zur Rentenversicherung leistet, möchte auf wissen wie hoch die eigentliche Rente ist. Die Höhe der Rente ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. In diesem Zusammenhang gibt es die folgende Rentenformel:
Rentenhöhe (monatlich) = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor
Um den Entgeltpunkt zu erhalten wird der eigene Verdienst mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten verglichen. Sofern diese äquivalent sind, erhält man 1 Entgeltpunkt. Abwesenheitszeiten, z.B. aufgrund von Elternzeit werden entsprechend anteilig berücksichtigt. Beim Zugangsfaktor handelt es sich um Zu- oder Abschläge. Geht jemand vorzeitig in Rente, gibt es dafür Abschläge. Wer hingegen auf seine Rente für einige Zeit verzichtet, bekommt Zuschläge. Der aktuelle Gegenwert entspricht einem Entgeltpunkt. Der aktuelle Rentenwert wird hin und wieder angepasst. Im Jahr 2021 beträgt der Rentenwert 34,19 Euro in Westdeutschland und 33,47 Euro in Ostdeutschland. Dieser Faktor hängt ab von der Art der Rente. Bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten oder Erziehungsrenten beträgt der Faktor 1,0. Bei einer nur teilweisen Erwerbsminderungsrente hat man einen Faktor von 0,5. Bei einer Vollwaisenrente beträgt der Faktor 0,2, bei einer Halbwaisenrente 0,1. Bei einer Witwenrente hat man einen Faktor von 0,55 oder 0,6
Ab welcher Rentenhöhe muss ich Steuern zahlen?
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Renten neu geregelt. Demnach müssen Rentner nur einen bestimmten Anteil Ihrer Rente versteuern, der Rest bleibt steuerfrei. Man spricht auch von einer nachgelagerten Besteuerung. Einfach gesagt: die Beiträge zur Rentenversicherung können zunächst als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Demgegenüber werden die Renten bei der späteren Auszahlung teilweise besteuert. Wie hoch der Anteil der steuerpflichtigen Rente ist, hängt vom Renteneintrittsjahr ab. Für Rentner, die im Jahre 2005 oder bereits davor in Rente gegangen sind, beträgt der steuerfreie Anteil 50%. Ab dem Jahr 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente um 2 Prozentpunkt, ab 2021 um 1%. Es gibt unterschiedlichen Rentenarten. Zu nennen ist an dieser Stelle die ganz normale Altersrente, die Erwerbsminderungsrente, die Witwenrente, Renten aus Lebensversicherungen oder eine Betriebsrente. All diese Renten müssen versteuert werden. Renten aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, eine Schwerbeschädigtenrente oder eine Wiedergutmachungsrente müssen hingegen nicht versteuert werden.
Das klingt jetzt so als müsste man als Rentner grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben. Dem ist nicht so. Liegen die Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags, so muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Da die Renten elektronisch vom Rentenversicherungsträger an das Finanzamt übermittelt werden, kann das Finanzamt im Zweifel zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.