Was ist die Rentenversicherung?
Von
Rentenversicherung 2025
- Beitragssatz: 18,6 % (jeweils 9,3 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG):
- Monatlich: 8.050 €
- Jährlich: 96.600 €
Hinweise:
- Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt beitragsfrei.
- Der Beitragssatz bleibt stabil, um die finanzielle Stabilität der Rentenversicherung zu gewährleisten.
Die Rentenversicherung in Deutschland ist Ausfluss des Sozialstaats. Der Grundgedanke ist die Sicherung der Existenz (soziale Sicherung) und der Ausgleich zwischen den sozial Starken und den sozial Schwachen (soziale Gerechtigkeit). Gewährleistet soll dies durch die Sozialversicherungen. Die Rentenversicherung ist dabei eine der Säulen der Sozialversicherung. Die Rentenversicherung ist insbesondere eine Altersvorsorge.
Definition
Bei der Rentenversicherung unterscheidet man drei Rentenversicherungsträger. Die allgemeine Rentenversicherung, die knappschaftliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungswerke. Die allgemeine Rentenversicherung ist für den Großteil der Arbeitnehmer gedacht. Der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören insbesondere Arbeitnehmer an, die im Bergbau arbeiten oder knappschaftliche Arbeiten ausführen. Für bestimmte Berufe gibt es eigenständige Kammern, so auch selbstständige Versorgungswerke. Typische Beispiele sind dabei Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Psychologische Psychotherapeuten etc. Selbstständige sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Es sei denn, dass der Selbstständige eine arbeitnehmerähnliche Position hat. Dies gilt insbesondere, wenn dieser nur für einen Auftraggeber tätig wird. Auch gibt es folgende Berufe, die auch im Falle der Selbstständigkeit, zu einer Rentenversicherungspflicht führen. Diese sind: Handwerker, Lehrer, Erzieher, Künstler und Publizisten sowie einige weitere Berufe.
In einigen Fällen kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für die vorgenannten Katalogberufe, da diese teilweise eigenständige Versorgungswerke haben. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen.
Rentenversicherung: Wer ist versichert?
Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, bestimmte Selbstständige sowie weitere Personenkreise. Die entsprechenden Personenkreise sind im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgeführt. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann freiwillig Beiträge zahlen.
Arbeitnehmer
Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt einer Beschäftigung nachgehen. Weiterhin versicherungspflichtig sind Beschäftigte, die eine Berufsausbildung absolvieren, behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Personen, die sich in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung befinden oder Teilnehmer an dualen Studiengängen. Die Aufzählung ist an dieser Stelle nicht abschließend.
Selbstständige
Bei bestimmten selbstständigen Berufen gibt es eine Schutzbedürftigkeit kraft Gesetzes, sodass hieraus auch eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung folgt. Hierzu gehören, wie oben bereits erwähnt, beispielsweise Lehrer und Erzieher, Hebammen, Pflegepersonen oder Seelotsen. Diese Aufzählung ist an dieser Stelle beispielhaft.
Sonstige Personenkreise
Sonstige Personenkreise sind jene, bei denen sich die Versicherungspflicht an einen bestimmten Zeitraum anknüpft. Hierzu gehören insbesondere:
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
etc.
Mini- und Midijobber
Wie bereits weiter oben erwähnt sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen. Hierzu ist ein gesonderter Antrag auszufüllen. Natürlich muss dabei beachtet werden, dass man bei einer Befreiung nicht die gleichen Ansprüche wie bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis. Mehrere Minijobs müssen grundsätzlich zusammengerechnet werden. Übersteigt das Einkommen aus mehreren Minijobs 520 Euro, so werden alle Beschäftigungen voll sozialversicherungspflichtig. Werden mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so wird nur der erste Minijob »freigestellt«. Die übrigen Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung besteht hingegen keine Sozialversicherungspflicht (außer man übt die Beschäftigung berufsmäßig aus).
Bei einem Midijob ist die Sachlage etwas anders. Wer ein Einkommen von 556,01 Euro erwirtschaftet, muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese sind jedoch nicht ganz so hoch wie bei einer normalen Beschäftigung. Je höher das Einkommen (innerhalb des vorgenannten Rahmens), desto höher sind die Beiträge.
Wie hoch ist die Rentenversicherung: Beitragssätze
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2025 18,60% und ist damit ebenfalls seit einigen Jahren stabil.
In der Rentenversicherung gibt es eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze, die für alle Bundesländer gleichermaßen gilt. Ab 2025 beträgt diese 96.600 Euro pro Jahr (bzw. 8.050 Euro monatlich). Einkommensanteile, die über dieser Grenze liegen, bleiben beitragsfrei. Die einheitliche Regelung sorgt für gleiche Voraussetzungen in Ost- und Westdeutschland.
Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist höher und beträgt im Jahr 2025 24,70%. Dieser ist zum Vorjahr unverändert geblieben. Die Arbeitnehmer tragen davon 9,30 %, der Arbeitgeber trägt den Rest (15,40%).
Wie und wo stelle ich einen Rentenantrag?
Rentenanträge können beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. D.h. Renten werden nicht automatisch ausgezahlt, sie müssen beantragt werden. Um den Antrag stellen zu können, benötigt man die Rentenversicherungsnummer, ein Ausweisdokument, die Angabe wie man kranken- und pflegeversichert ist, die Steueridentifikationsnummer sowie eine Kontonummer. Weitere Unterlagen ergeben sich aus dem Antrag. Wichtig zu wissen ist, dass es je nach Rentenart unterschiedliche Fristen gibt. Bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten gilt eine Frist von drei Monaten seitdem die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente gegeben sind. Bei Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten) gilt eine Frist von zwölf Monaten ab dem Todestag. Anträge können bei der Deutschen Rentenversicherung online ausgefüllt werden.
Berechnug der Rentenhöhe
Die Rentenhöhe in Deutschland wird auf Basis der Rentenformel berechnet. Diese Formel berücksichtigt verschiedene Faktoren wie die Anzahl der gesammelten Rentenpunkte, den aktuellen Rentenwert und die allgemeine Bemessungsgrundlage. Um Ihre persönliche Rentenhöhe zu schätzen, können Sie den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung verwenden. Dieser Rechner hilft Ihnen, basierend auf Ihrer letzten Renteninformation, den frühestmöglichen oder regulären Rentenbeginn sowie die voraussichtliche Rentenhöhe zu ermitteln. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Ab welcher Rentenhöhe muss ich Steuern zahlen? (Stand 2025)
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Renten neu geregelt. Dies geschieht im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können während des Arbeitslebens als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, während die Rentenauszahlungen im Alter teilweise besteuert werden.
Besteuerung der Rente abhängig vom Renteneintrittsjahr
- Für Rentner, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, beträgt der steuerfreie Anteil der Rente 50 %.
- Ab 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente schrittweise an:
- 2005 bis 2020: Anstieg um 2 Prozentpunkte pro Jahr.
- 2021 bis 2040: Anstieg um 1 Prozentpunkt pro Jahr.
- Ab 2040: Die Rente ist zu 100 % steuerpflichtig.
Rentenarten und Steuerpflicht
-
Steuerpflichtige Rentenarten:
- Gesetzliche Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Witwen- oder Waisenrente
- Renten aus Lebensversicherungen
- Betriebsrenten
-
Steuerfreie Rentenarten:
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Schwerbeschädigtenrente
- Wiedergutmachungsrente
Grundfreibetrag
Ob Rentner tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, ob ihre steuerpflichtigen Einkünfte (Rente und andere Einnahmen) den Grundfreibetrag überschreiten. Für das Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag:
- Alleinstehende: 12.096 €
- Verheiratete: 24.192 €
Wichtige Hinweise
-
Steuererklärungspflicht:
Rentner, deren steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen, müssen eine Steuererklärung abgeben. -
Meldung der Renten an das Finanzamt:
Die Rentenversicherungsträger übermitteln die Rentenbeträge elektronisch an das Finanzamt. Sollte es Unklarheiten geben, kann das Finanzamt die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. -
Zusätzliche Einkünfte:
Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträgen oder einer zusätzlichen Altersvorsorge (z. B. Betriebsrenten) können dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird.
Beispiel: Besteuerung einer gesetzlichen Altersrente (Renteneintritt 2025)
- Gesamtrente pro Jahr: 20.000 €
- Steuerpflichtiger Anteil (85 %): 17.000 €
- Grundfreibetrag (2025, alleinstehend): 12.096 €
- Zu versteuerndes Einkommen: 17.000 € – 12.096 € = 4.904 €
In diesem Fall müsste der Rentner Steuern auf 4.904 € zahlen. Die genaue Steuerhöhe hängt vom individuellen Steuersatz ab.