Kinderfreibetrag 2024: Unterschied zum Kindergeld

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 09.07.2021- zuletzt aktualisiert am 05.07.2024

Was ist eigentlich der Kinderfreibetrag? Und wie verhält es sich mit dem Kindergeld? Wie wird der Kinderfreibetrag berechnet?

Alle Steuerpflichtige, die Kinder haben, erhalten vom Staat steuerliche Vergünstigungen. Hierzu zählen der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Ausbildungsfreibetrag. Weitere Steuervorteile gibt es durch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten oder dem Schulgeld. Ziel ist es, die finanzielle Belastung, die den Steuerpflichtigen durch die Betreuung und Ausbildung der Kinder erwachsen, abzumildern.

Der Kinderfreibetrag soll den Grundbedarf eines jeden Kindes decken. Der Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Steuerlast.

Kinderfreibetrag und Kindergeld - Wo liegt der Unterschied?

Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld haben einen Zusammenhang. Das Kindergeld steht den Steuerpflichtigen nach der Geburt Ihres Kindes zu. Das Kindergeld ist ein monatlicher Betrag, den die Eltern ausgezahlt bekommen. Das Kindergeld beträgt 250 Euro monatlich für das 1., 2. und 3. Kind, sowie 250 Euro ab dem 4. Kind.

Das Kindergeld erhält man jedoch nicht automatisch. Dieses muss bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Für Geringverdiener gibt es zusätzlich noch den Kinderzuschlag. Dieser beträgt im Jahr 2024 bis zu 229 Euro und ist ebenfalls bei der Familienkasse zu beantragen.

Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld haben beide zum Ziel, den Steuerpflichtigen finanziell zu entlasten. Der Kinderfreibetrag ist kein monatlicher Betrag. Es ist ein Freibetrag, welches im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird. In der Einkommensteuererklärung ist hierzu die „Anlage Kind“ auszufüllen.

Vergleichsrechnung

Wichtig zu wissen ist: der Kinderfreibetrag und das Kindergeld sind eine Vergünstigung. D.h. es gibt nicht beides zugleich. Die Steuerpflichtigen erhalten entweder den einen oder den anderen Freibetrag. Was davon günstiger ist, rechnet das Finanzamt aus. D.h. bei der Veranlagung führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung durch. Ist der Kinderfreibetrag günstiger, so wird dieser berücksichtigt. Das ausgezahlte Kindergeld wird im Gegenzug angerechnet. In der Regel ist bei Steuerpflichtigen mit relativ hohem Einkommen der Kinderfreibetrag günstiger.

Zu beachten ist folgendes: das Kindergeld kann nur für 6 Monate rückwirkend ausgezahlt werden. Bei der Anrechnung wurde früher nicht das tatsächlich ausgezahlte Geld, sondern der Anspruch auf Kindergeld angerechnet. Dies konnte für einige einen Nachteil bedeuten, insbesondere für jene, die den Antrag auf Kindergeld nicht oder zu spät abgegeben haben. In diesem Zusammenhang wurde das Gesetz, genauer gesagt der § 31 EStG angepasst. Demnach kommt es nicht auf den Anspruch an, sondern auf das ausgezahlte Kindergeld. Dies gilt, wenn das Kindergeld verspätet beantragt wurde und demnach nicht ausgezahlt werden konnte.

Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag

Ab der Geburt eines Kindes haben Steuerpflichtige Anspruch auf den Kinderfreibetrag, vorausgesetzt, sie haben Anspruch auf Kindergeld. Im ersten Jahr wird der Freibetrag anteilig gewährt, abhängig vom Geburtsmonat des Kindes.

Detaillierte Voraussetzungen

  • Kinder bis 18 Jahre: Der Freibetrag wird für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr gewährt.

  • Kinder bis 21 Jahre: Anspruch besteht, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht aber das 21. Lebensjahr, und es ohne Beschäftigung oder arbeitssuchend ist.

  • Kinder bis 25 Jahre: Anspruch besteht, wenn:

    • das Kind sich in Ausbildung befindet,
    • sich in einer maximal viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet,
    • keinen Ausbildungsplatz findet,
    • ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolviert,
    • eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (bis zu 20 Stunden wöchentlich oder geringfügige Beschäftigung ist unschädlich).
  • Behinderte Kinder: Anspruch besteht auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Der Kinderfreibetrag 2024 besteht aus zwei Teilen

Der gesamte Kinderfreibetrag besteht aus zwei Teilen. Dem Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA). Im Jahr 2024 beträgt der Kinderfreibetrag 6.612 Euro (3306 Euro je Elternteil) und der Freibetrag für den BEA 2.928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Insgesamt erhalten die Eltern im Jahr 2024 einen Freibetrag von 9.540 Euro pro Kind.

Bei nicht verheirateten Paaren, getrennten oder geschiedenen Elternteilen, steht beiden je die Hälfte des Kinderfreibetrages zu.

Wie beantragt man den Kinderfreibetrag

Den Kinderfreibetrag erhält man nicht einfach so. Diesen muss man (am besten direkt nach der Geburt des Kindes) auf die elektronische Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt durch das Finanzamt. Bei der erstmaligen Eintragung ist dabei das Formular »Antrag auf Lohnsteuerermäßigung« zu verwenden. Zu beachten ist, dass sich der Kinderfreibetrag in der Lohnabrechnung nicht auswirkt. D.h. unterjährig hat der Kinderfreibetrag keinen Einfluss auf den Lohnsteuerabzug. Dieser spielt lediglich bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer eine Rolle. Erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung kommt die bereits erwähnte Günstigerprüfung zum Tragen.

Kinderfreibetrag bei ein- oder mehreren Kindern

Es gilt grundsätzlich der so genannte »Halbteilungsgrundsatz«. D.h. jedem Elternteil steht der Kinderfreibetrag jeweils zur Hälfte zu. Eheleute, die beide Steuerklasse 4 haben, erhalten den gleichen Kinderfreibetrag. Bei einem Kind erhalten die Eltern den Zähler 1,0, bei zwei Kindern entsprechend 2,0. Anders ist es bei Eheleuten mit den Steuerklassen 3 und 5. Hierbei wird der Kinderfreibetrag bei demjenigen Elternteil berücksichtigt, der die Steuerklasse 3 hat.

Bei nicht verheirateten Paaren, getrennten oder geschiedenen Elternteilen, steht beiden je die Hälfte des Kinderfreibetrages zu. Der Kinderfreibetrag hat bei unverheirateten, getrennten oder geschiedenen Elternteilen den Zähler 0,5. Gleiches gilt für den Kinderfreibetrag bei Alleinerziehenden.

Übertragung des Kinderfreibetrages

Von der hälftigen Aufteilung des Freibetrages gibt es eine Ausnahme. Es besteht nämlich die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil zu übertragen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Kinderfreibetrag wird auf Antrag auf einen Elternteil übertragen, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Der Freibetrag für den BEA wird dabei ebenfalls auf den anderen Elternteil übertragen. Die Eltern müssen dabei eine getrennte Veranlagung durchführen. Der Antrag ist jedoch ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist Kosten für die Kinderbetreuung trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

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