Krankenversicherungsbeiträge - GKV oder PKV?

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 17.06.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Die Sozialabgaben unterteilen sich in Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Grundsätzlich besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Dabei gibt es insgesamt vier Möglichkeiten der Krankenversicherung. Der Grundfall ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Dies ist in der Regel bei einem Angestelltenverhältnis der Fall.

Die zweite Variante ist die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Diese kommt in Frage, wenn Angestellte die Versicherungspflichtgrenze überschreiten (siehe unten). Ebenso können sich Selbstständige freiwillig gesetzlich versichern.

Daneben gibt es die private Krankenversicherung sowie die Familienversicherung. Die Beitragssätze in der ges. Krankenversicherung sind rechtlich festgelegt. Wofür man sich entscheidet, hängt von der persönlichen sowie familiären Situation ab.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich in Deutschland zu versichern . Die hängt unter anderem von der persönlichen, aber auch beruflichen Situation ab.

Wie hoch sind die Kosten in der gesetzlichen Krankenkasse?

Die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch den festgelegten Beitragssatz und das Einkommen des Versicherten bestimmt.

Der aktuelle Beitragssatz (Stand 2023) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten, wovon 7,3 Prozent von dem Arbeitgeber und 7,3 Prozent vom Arbeitnehmer getragen werden.

Es gibt einen zusätzlichen Beitrag, der von einigen Krankenkassen erhoben wird, um ihre finanziellen Engpässe zu überbrücken. Die Höhe dieses Beitrags kann je nach Krankenkasse variieren und jährlich erneut festgesetzt werden.

Wann kann man in die freiwillige Krankenversicherung?

Um sich freiwillig ges. versichern lassen zu können, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Diese ergeben sich aus § 9 Abs. 1 SGB V. Demnach ist es bei einem Wechsel von der Pflichtversicherung zur freiwilligen Versicherung erforderlich, dass unmittelbar vor der Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung eine ununterbrochene Versicherungszeit von 12 Monate bestand oder aber eine Versicherungszeit von 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre.

Wer erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis aufnimmt und zu Beginn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, braucht keine Vorversicherungszeit nachzuweisen.

Wer bisher familienversichert war, kann sich danach auch freiwillig ges. versichern.

Ist der Ehegatte des Versicherten nicht in der Familienversicherung und ist sein Einkommen dermaßen hoch, dass es monatlich mehr als 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt und zusätzlich höher ist als das Einkommen des Versicherten, so kann ein Kind nicht familienversichert sein.

Arbeitnehmer, die im Ausland tätig waren und nach einiger Zeit wieder ins Inland zurückkehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen, können sich wieder freiwillig gesetzlich versichern lassen.

Sogenannte Spätaussiedler, die nach Deutschland zurückkehren, können sich unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ges. krankenversichern. Und schließlich können sich auch Soldaten, die Ihren Dienst beendet haben, ges. krankenversichern lassen.

Zusammengefasst kommen folgende Personengruppen für eine freiwillige gesetzliche Versicherung in Betracht: Arbeitnehmer, mit relativ hohem Einkommen (über der Versicherungspflichtgrenze), Selbstständige bzw. Freiberufler, Studenten (sofern die studentische Versicherung nicht möglich ist), Rentner, Beamte, Personen, für die die Familienversicherung nicht in Frage kommt.

Krankenversicherung bei Menschen mit Schwerbehinderung

Bei Schwerbehinderten Menschen gilt folgendes: wird bei einem Menschen eine Schwerbehinderung festgestellt, so kann er sich ebenfalls freiwillig ges. versichern lassen. Die Frist beträgt drei Monate nach Feststellung der Schwerbehinderung.

Die Aufnahme in die freiwillige GKV erfordert jedoch, dass der schwerbehinderte Mensch selbst, oder dessen Eltern bzw. Ehegatten mindestens 3 Jahre ges. krankenversichert waren. Die 3-Jahres-Frist muss innerhalb von 5 Jahren erfüllt werden. Viele Krankenkassen nehmen keine schwerbehinderten Menschen auf oder setzen Altersgrenzen fest.

Wie hoch sind die Kosten in der privaten Krankenkasse?

Die Höhe der Beiträge in einer privaten Krankenversicherung hängt von mehreren Faktoren ab:

  1. Alter und Gesundheitszustand: Junge und gesunde Menschen zahlen in der Regel niedrigere Beiträge als ältere oder kranke Menschen.

  2. Leistungsumfang: Der Umfang der gewünschten Leistungen hat einen direkten Einfluss auf die Höhe der Beiträge. Je umfassender die Leistungen, desto höher die Beiträge.

  3. Krankenversicherung: Die Wahl der Krankenversicherung ist ebenfalls entscheidend für die Höhe der Beiträge. Einige Krankenversicherungen bieten bessere Leistungen zu höheren Preisen an, während andere günstigere Optionen mit weniger Leistungen anbieten.

  4. Tarif: Innerhalb einer Krankenversicherung gibt es oft mehrere Tarife mit unterschiedlichen Leistungen und Preisen. Die Wahl des richtigen Tarifs ist entscheidend für die Höhe der Beiträge.

  5. Einkommen: Einige Krankenversicherungen berechnen die Beiträge auf Basis des Einkommens. Je höher das Einkommen, desto höher die Beiträge.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe der Beiträge in einer privaten Krankenversicherung jedes Jahr neu berechnet wird und von den oben genannten Faktoren abhängt.

Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der PKV?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist ein Wert, der als maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) dient. Sie stellt die Höchstgrenze für das zu versteuernde Einkommen dar.

Die Bundesregierung legt jährlich einen bestimmten Betrag fest, der als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gilt. Wenn das Einkommen einer Person die JAEG überschreitet, müssen nur Beiträge bis zur JAEG bezahlt werden, und jegliches Einkommen, das über die JAEG hinausgeht, wird von der Beitragsberechnung ausgeschlossen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die JAEG nicht für alle Versicherten gilt. Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Freiberufler oder Selbstständige, sind von der JAEG befreit und müssen die volle Höhe ihres Einkommens als Beitrag zur PKV entrichten.

Wann kann man in eine private Krankenversicherung?

Seit dem Jahr 2009 müssen sich alle Bürger in Deutschland krankenversichern. Private Versicherungen müssen demnach Mitglieder aufnehmen, für die die ges. Versicherung nicht in Frage kommt. In diesem Zusammenhang wurde ein sogenannter Basistarif geschaffen. Der Leistungskatalog ist demjenigen aus der gesetzlichen Versicherung vergleichbar. Daraus folgt, dass der Basistarif den Maximalbetrag in der GKV nicht überschreiten darf.

Der Beitrag in einer privaten Krankenversicherung richtet sich u.a. nach Alter und Gesundheitszustand. Beim Basistarif fallen jedoch eventuelle Vorerkrankungen nicht ins Gewicht. Daraus folgt wiederum, dass der Basistarif nicht gleichzusetzen ist mit einer Vollversicherung.

Der Basistarif kommt für folgende Personen in Betracht: Personen, die erstmalig eine private Versicherung abschließen, Personen ohne Krankenversicherung, die sich jedoch nicht ges. versichern können, Personen, die vorher freiwillig ges. versichert waren, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Wer privat versichert ist und sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung. Dieser Zuschuss beträgt 50% des Beitrags jedoch maximal den Teil, den ein Arbeitgeber für einen ges. versicherten Arbeitnehmer zahlen würde. Im Jahr 2023 beträgt der maximal Zuschuss 421,76 Euro. Relevant für die Berechnung des maximalen Zuschusses sind demnach der allgemeine Beitragssatz in der GKV, der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze. Zur Berechnung des Zuschusses wird das Bruttogehalt des Arbeitnehmers herangezogen.

Familienkrankenversicherung Voraussetzungen

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann unter Umständen Familienangehörige (Kinder, Ehegatten/Lebenspartner) mitversichern ohne, dass diese einen Beitrag zahlen müssen. Den Familienangehörigen stehen dann alle Leistungen zur Verfügung. Kinder können bis zur Vollendung des 18. Lebensalters mitversichert werden. Sind die Kinder nicht erwerbstätig, so kann eine Mitversicherung bis zum 23. Lebensalter erfolgen. Kinder, die schwerbehindert und außerstande sind, sich selbst zu versorgen, können uneingeschränkt mitversichert werden. Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, können ebenfalls mitversichert werden. Dies gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes.

Bei Familienangehörigen ist zudem eine Einkommensgrenze zu beachten. Diese beträgt 1/7 der Bezugsgröße, im Jahr 2021 470 Euro.

Was ist der Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung?

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Grundlage für eine Versicherungspflicht in der GKV ergibt sich aus § 5 SGB V. Demnach sind Angestellte, Arbeiter und zur Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausnahme gilt nur bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze. Denn dann entfällt die Versicherungspflicht.

Für geringfügig Beschäftigte besteht keine Versicherungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, dass der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse entrichtet. Für Auszubildende besteht hingegen Versicherungspflicht, auch wenn die Vergütung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Selbstständige haben die Wahl zwischen der freiwillig gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Zu beachten ist, dass jemand, der eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausübt, sich nicht über einen Minijob ges. krankenversichern lassen kann. Wann eine Tätigkeit als Hauptberuf anzusehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Beamte dürfen sich grundsätzlich in der privaten Krankenkasse versichern. Der Arbeitgeber zahlt auch hier einen Zuschuss zu den Gesundheitskosten (so genannte Beihilfe). Da die Beihilfe vor allem bei Bundesbeamten recht hoch ist, ist die private Versicherung für die meisten Beamten vorteilhaft.

Private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung kommt für Selbstständige, Arbeitnehmer mit hohem Einkommen oder Beamte in Betracht. Ein großer Vorteil der privaten Versicherung ist die Vorzugsbehandlung der Patienten. Dies erklärt sich dadurch, dass Ärzte an Privatpatienten mehr verdienen. Ein Privatpatient hat zudem oft Zugang zu anderen Leistungen und Ärzten. Welche Leistungen abgedeckt werden sollen, kann der Versicherte selbst entscheiden. Je mehr Leistungen man auswählt, desto teurer wird natürlich der Tarif. In diesem Fall kann man jedoch die Leistung wieder streichen und beim Basistarif bleiben. Zu beachten ist, dass der Standardtarif nicht alle Leistungen abdeckt. Bei vielen Krankheitsfällen kann sich das negativ auswirken. Die Höhe des Tarifs hängt jedoch nicht vom Einkommen ab, sondern u.a. vom Gesundheitszustand bzw. von bestehenden Vorerkrankungen. Die Beiträge steigen mit zunehmendem Alter. In der Rentenphase kann dies einen hohen Kostenfaktor bedeuten.

Familienangehörige können in der privaten Krankenversicherung nicht mitversichert werden. Natürlich kann man im Rahmen dieser Versicherungs-Konstellation den Anbieter wechseln. Dies hat jedoch den Nachteil, dass man bis dato möglicherweise, zu hohe Beiträge gezahlt hat.

Beitragssätze der GKV

Die Krankenversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ges. festgelegt. Es gibt zum einen den allgemeinen zum anderen den ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6% und wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Krankenversicherungsbeitrag ist einkommensabhängig. Je höher das Einkommen, desto höher ist der Beitrag. Gesetzlich Pflichtversicherte sowie freiwillig Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld haben, zahlen den allgemeinen Beitragssatz. Mitglieder ohne diesen Anspruch zahlen den ermäßigten Beitragssatz. Dieser beträgt 14,0%.

Neben den vorgenannten Sätzen gibt es auch einen sogenannten Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird von den Kassen individuell bestimmt. Er kann bis zu 1,6% betragen. Der Zusatzbeitrag wird ebenfalls je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Die Krankenkassenbeiträge werden vom Gesetzgerber jährlich überprüft und ggf. angepasst.

Bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Diese gibt den monatlichen bzw. jährlichen Betrag vor bis zu dem Beiträge erhoben werden. Der diesen Betrag übersteigende Teil bleibt beitragsfrei. Im Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro (bzw. 5.175 Euro monatlich).

Eine Krankenversicherung ist ges. vorgeschrieben. Man unterscheidet dennoch Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte. Freiwillig Versicherte haben die Auswahl, ob sie in der gesetzlichen Versicherung bleiben oder sich privat versichern. Angestellte, die ein bestimmtes Einkommen überschreiten (sogenannte Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze), werden versicherungsfrei und können entscheiden, ob sie sich freiwillig ges. oder privat versichern. Auch Selbstständige haben die Auswahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (bzw. 5.775 Euro monatlich).

Neben dem Beitrag zur Krankenversicherung (14,60 % allgemeiner Beitragssatz) müssen auch Beiträge zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung abgeführt werden. Näheres erfährt man in den entsprechenden Beiträgen.

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