Krankenversicherungsbeiträge - GKV oder PKV?
Von
Olga Prosvetova
Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien.
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Veröffentlicht am 17.06.2021- zuletzt aktualisiert am 16.09.2026 - Wie werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet?
- Wann ist eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich?
- Freiwillige Versicherung bei Schwerbehinderung
- Wie werden Beiträge zur privaten Krankenversicherung berechnet?
- Was bedeutet die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
- Wozu dient die Beitragsbemessungsgrenze?
- Wer kann sich privat krankenversichern?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?
- Welche Unterschiede bestehen zwischen GKV und PKV?
- Beispiel: Krankenversicherungsbeitrag bei 3.000 Euro Monatsbrutto
Krankenversicherungsbeiträge und Grenzen 2026
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Allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung: 14,6 Prozent.
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Amtlich festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 2,9 Prozent. Für Versicherte ist grundsätzlich der Zusatzbeitrag ihrer jeweiligen Krankenkasse maßgeblich.
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Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 17,5 Prozent. Bei regulär versicherungspflichtig Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon grundsätzlich jeweils 8,75 Prozent.
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Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich.
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Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer: 77.400 Euro jährlich. Für bestimmte Bestandsfälle gilt eine besondere Grenze.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung kommen zusätzlich hinzu.
Die Sozialabgaben unterteilen sich in Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Grundsätzlich besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Dabei gibt es insgesamt vier Möglichkeiten der Krankenversicherung. Der Grundfall ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Dies ist in der Regel bei einem Angestelltenverhältnis der Fall.
Die zweite Variante ist die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Diese kommt in Frage, wenn Angestellte die Versicherungspflichtgrenze überschreiten (siehe unten). Ebenso können sich Selbstständige freiwillig gesetzlich versichern.
Daneben gibt es die private Krankenversicherung sowie die Familienversicherung. Die Beitragssätze in der ges. Krankenversicherung sind rechtlich festgelegt. Wofür man sich entscheidet, hängt von der persönlichen sowie familiären Situation ab.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich in Deutschland zu versichern . Die hängt unter anderem von der persönlichen, aber auch beruflichen Situation ab.
Wie werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet?
Für regulär versicherungspflichtig Beschäftigte werden die Beiträge aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Zum allgemeinen Beitragssatz kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse hinzu. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent und gilt für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch. Auch hier kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hinzu.
Bei freiwillig Versicherten können zusätzlich zum Arbeitsentgelt weitere Einnahmen berücksichtigt werden, beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen. Außerdem gelten besondere Regeln zur Mindestbemessung.
Wann ist eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich?
Endet eine Pflicht- oder Familienversicherung, wird die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt. Für diese Anschlussversicherung gelten gesetzliche Ausnahmen. Ein Austritt setzt unter anderem eine fristgerechte Erklärung und den Nachweis einer anderweitigen Absicherung voraus.
Für einen freiwilligen Beitritt außerhalb dieser Anschlussversicherung gelten besondere Voraussetzungen. Je nach Fall können Vorversicherungszeiten und Antragsfristen erforderlich sein. Auch Selbstständige können deshalb nicht unabhängig von ihrer bisherigen Versicherung jederzeit frei in die GKV eintreten.
Freiwillige Versicherung bei Schwerbehinderung
Für schwerbehinderte Menschen besteht unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V ein besonderes Beitrittsrecht. Grundsätzlich müssen die betroffene Person, ein Elternteil, der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich versichert gewesen sein. Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, wenn diese Voraussetzung wegen der Behinderung nicht erfüllt werden konnte.
Der Beitritt muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Schwerbehinderung angezeigt werden. Die Satzung der Krankenkasse kann für dieses besondere Beitrittsrecht eine Altersgrenze vorsehen.
Wie werden Beiträge zur privaten Krankenversicherung berechnet?
Die Prämie einer privaten Krankenversicherung richtet sich grundsätzlich nach dem gewählten Tarif und Leistungsumfang, dem Eintrittsalter sowie dem bei Vertragsabschluss bewerteten Gesundheitsrisiko. Auch eine vereinbarte Selbstbeteiligung beeinflusst den Beitrag.
Das laufende Einkommen ist grundsätzlich keine Berechnungsgrundlage. Eine Gehaltserhöhung führt daher nicht automatisch zu einer höheren PKV-Prämie. Beitragsanpassungen sind unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen möglich.
Was bedeutet die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 für Arbeitnehmer 77.400 Euro. Sie ist dafür relevant, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Beim Überschreiten sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht zu beachten.
Wozu dient die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Einnahmen, auf die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro jährlich.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze begrenzt weder das zu versteuernde Einkommen noch die PKV-Prämie. Auch bei Selbstständigen richtet sich die private Krankenversicherungsprämie grundsätzlich nach dem Versicherungsvertrag.
Wer kann sich privat krankenversichern?
Eine private Krankenvollversicherung kommt unter anderem für Arbeitnehmer nach Ende ihrer gesetzlichen Versicherungspflicht sowie für viele Selbstständige und Beamte in Betracht. Der Zugang hängt vom Versicherungsstatus und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Bei regulären PKV-Tarifen prüft der Versicherer den Antrag. Je nach Fall können Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Ablehnung möglich sein.
Für gesetzlich bestimmte Personengruppen besteht dagegen ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Dessen Leistungen sind in Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen sind im Basistarif nicht zulässig.
Wer privat versichert ist und sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung. Dieser Zuschuss beträgt 50% des Beitrags jedoch maximal den Teil, den ein Arbeitgeber für einen ges. versicherten Arbeitnehmer zahlen würde. Im Jahr 2026 beträgt der maximal Zuschuss 508,59 Euro. Relevant für die Berechnung des maximalen Zuschusses sind demnach der allgemeine Beitragssatz in der GKV, der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze. Zur Berechnung des Zuschusses wird das Bruttogehalt des Arbeitnehmers herangezogen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Familienversicherung?
Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei in der GKV mitversichert werden. Entscheidend sind unter anderem Wohnsitz, Versicherungsstatus, Erwerbstätigkeit und regelmäßiges Gesamteinkommen.
Die allgemeine Einkommensgrenze beträgt 2026 grundsätzlich 565 Euro monatlich. Bei Ausübung eines Minijobs gilt die Grenze von 603 Euro. Maßgeblich ist das sozialrechtlich zu berücksichtigende Gesamteinkommen.
Für Kinder gelten grundsätzlich folgende Altersgrenzen:
- Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
- Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres insbesondere während einer Schul- oder Berufsausbildung.
Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen sind Verlängerungen möglich.
Bei Kindern, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kann die Familienversicherung ohne Altersgrenze fortbestehen. Dafür müssen auch die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung erfüllt sein.
Bei verheirateten oder eingetragenen Elternpaaren kann die Familienversicherung eines Kindes ausgeschlossen sein, wenn der andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist, regelmäßig mehr verdient als der gesetzlich versicherte Elternteil und sein Gesamteinkommen zugleich die maßgebliche Grenze überschreitet.
Welche Unterschiede bestehen zwischen GKV und PKV?
Gesetzliche Krankenversicherung
In der GKV richten sich die Beiträge grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der gesetzliche Leistungskatalog bildet die Grundlage des Versicherungsschutzes. Unter den jeweiligen Voraussetzungen ist eine beitragsfreie Familienversicherung möglich.
Ob eine Pflichtmitgliedschaft, eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Regeln.
Private Krankenversicherung
In der PKV bestimmt der vereinbarte Tarif den Versicherungsschutz. Eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV gibt es grundsätzlich nicht; für jede versicherte Person fällt ein eigener Beitrag an.
Basistarif und Standardtarif sind unterschiedliche Sozialtarife mit eigenen Zugangsvoraussetzungen. Ein Wechsel in diese Tarife ist nicht für alle Versicherten uneingeschränkt möglich.
Welche Absicherung zugänglich und geeignet ist, hängt unter anderem vom beruflichen Status, der bisherigen Versicherung, der familiären Situation und dem gewünschten Versicherungsschutz ab.
Beispiel: Krankenversicherungsbeitrag bei 3.000 Euro Monatsbrutto
Für einen regulär versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit 3.000 Euro beitragspflichtigem Monatsbrutto und einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt sich:
14,6 Prozent allgemeiner Beitrag + 2,9 Prozent Zusatzbeitrag = 17,5 Prozent Gesamtbeitrag
3.000 Euro × 17,5 Prozent = 525 Euro monatlicher Krankenversicherungsbeitrag
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon grundsätzlich jeweils 262,50 Euro. Die Pflegeversicherung kommt zusätzlich hinzu.
Verwendet die Krankenkasse einen anderen Zusatzbeitragssatz, verändert sich das Ergebnis entsprechend.