Doppelte Haushaltsführung - Aufwendungen

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 14.06.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Allgemeines zur doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuerrechts liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer einen eigenen Haushalt an seinem Wohnort (Hauptwohnsitz) unterhält, gleichzeitig aber eine Zweitwohnung (Zweitwohnsitz) am auswärtigen Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) inne hat, § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung sind damit:

  • eigener Hausstand am Wohnort
  • Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sowie berufliche Veranlassung

Welche Voraussetzungenmüssen für deine doppelte Haus­halts­füh­rung erfüllt werden?

Um eine doppelte Haushaltsführung geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hier sind einige wichtige Anforderungen:

  1. Regelmäßige Arbeitsstätte: Der Arbeitnehmer muss einen regelmäßigen Arbeitsplatz an einem anderen Ort als seinem Wohnort besitzen.

  2. Dauerhafte Trennung: Es muss eine dauerhafte Trennung von dem Wohnort bestehen, d.h. der Arbeitnehmer muss seinen Wohnsitz dauerhaft verlegen, um seiner Arbeit nachzugehen.

  3. Unvermeidbarkeit: Die doppelte Haushaltsführung muss unvermeidbar sein, d.h. es muss keine andere Möglichkeit geben, die Arbeitsstätte zu erreichen, ohne eine zweite Wohnung oder eine zweite Haushaltsführung unterhalten zu müssen.

  4. Keine Vergünstigungen: Der Arbeitnehmer darf keine Vergünstigungen wie beispielsweise kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten oder Verpflegung von seinem Arbeitgeber erhalten.

  5. Nachweispflicht: Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung müssen nachgewiesen werden können, beispielsweise durch Quittungen, Belege oder Kontoauszüge.

Es kann variieren, welche Anforderungen für die doppelte Haushaltsführung in verschiedenen Ländern und Steuersystemen gelten. Daher ist es ratsam, sich vorher bei einem Steuerberateroder einer Finanzbehörde über die jeweiligen Anforderungen zu informieren.

Eigener Hausstand am Wohnort

Ein eigener Hausstand am Wohnort des Steuerpflichtigen erfordert das Innehaben einer (Haupt-)Wohnung, die im Eigentum des Steuerpflichtigen oder von diesem angemietet wird. Diese muss den Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechend eingerichtet sein. Zudem muss sich der Steuerpflichtige außerhalb seiner Abwesenheit am Beschäftigungsort regelmäßig in der Hauptwohnung aufhalten bzw. tatsächlich dort wohnen.
Ein weiteres Merkmal für das Vorliegen des eigenen Hausstandes ist die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an der Haushaltsführung. Relevant ist dieses Kriterium insbesondere für Steuerpflichtige, die z.B. unentgeltlich im Haushalt ihrer Eltern ein Zimmer bewohnen. In diesem Fall sollte sich der Steuerpflichtige an den Kosten beteiligen (Faustregel: zu mindestens 10%), da ansonsten die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird. Bei verheirateten oder zusammenlebenden Steuerpflichtigen reicht es dagegen aus, wenn beide im Vertrag als Mieter eingetragen sind.
Und schließlich muss der Lebensmittelpunkt der Lebensinteressen zwingend am Wohnort der Hauptwohnung liegen. Bei verheirateten Steuerpflichtigen liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen regelmäßig am Wohnort des Ehepartners/der Familie. Ein lediger Steuerpflichtiger hat den Lebensmittelpunkt hingegen an dem Wohnort, zu dem enge persönliche Beziehungen bestehen. Persönliche Beziehungen umfassen dabei die Eltern, den Freundeskreis, die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder sonstige Freizeitaktivitäten.

Doppelten Haushaltsführung: Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort und berufliche Veranlassung

Als Zweitwohnsitz kann grundsätzlich jede mögliche Unterkunft dienen, so z.B. eine Miet- oder Eigentumswohnung aber ebenso ein möbliertes Zimmer oder eine Pension. Die Größe und Ausstattung der Zweitwohnung sind hierbei nicht entscheidend.
Von einer Zweitwohnung ist ferner auszugehen, wenn die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte des Weges zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Hauptwohnung beträgt.
Die Begründung der Zweitwohnung muss zwingend aus beruflichen Gründen erfolgen, sei es beispielsweise aufgrund einer Verlegung oder eines Arbeitsplatzwechsels. Eine berufliche Veranlassung liegt insbesondere vor, wenn der Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen weg verlegt wird und die Zweitwohnung lediglich dazu dient von dort aus zum Beschäftigungsort zu
gelangen.

Die Voraussetzungen für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung sind dem Finanzamt anhand einschlägiger Nachweise glaubhaft zu machen.

Welche Kosten sind bei einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig?

Folgende Kosten können Sie als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten von Ihren Steuern absetzen.

Pendlerpauschale

Am 20. Mai 2022 stimmte der Bundesrat dem Steuerentlastungsgesetz zu, das bereits am 12. Mai 2022 vom Bundestag beschlossen wurde und am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft, wobei einige Bestimmungen rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten.

Eine wichtige Änderung betrifft die Pendlerpauschale: Die geplante Erhöhung um 3 Cent auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer, die ursprünglich für 2024 vorgesehen war, wird auf den 1. Januar 2022 vorgezogen. Dadurch erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer rückwirkend ab 2022 auf 0,38 Euro pro Kilometer, eine Regelung, die ursprünglich nur für die Jahre 2024 bis 2026 geplant war. Diese Vorverlegung der Erhöhung bietet eine frühzeitigere finanzielle Entlastung für Pendler.

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel:

Hierbei ist zwischen der ersten und letzten Fahrt, sowie den wöchentlichen Familienheimfahrten zu differenzieren. Werden Letztere mit Bus oder Bahn zurück gelegt, kann zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten abgewogen werden. Die jeweils höheren Kosten dürfen abgezogen werden. Wird die Familienheimfahrt mit dem Flugzeug bestritten, sind lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten anzusetzen.
Für die erste und letzte Fahrt können, unabhängig davon ob diese mit Bus, Bahn oder Flugzeug bestritten werden, lediglich die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

Sofern der Steuerpflichtige keine Familienheimfahren unternommen hat, kann er stattdessen die Kosten für das Telefon, d.h. für Gespräche mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören, ansetzen.
Bekommt der Steuerpflichtige hingegen Besuch von seinen Angehörigen, so können auch deren Fahrtkosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Verpflegungskosten

Da der Steuerpflichtige außerhalb seines eigenen Hausstandes tätig ist, entstehen ihm Verpflegungsmehraufwendungen, die er bei nur einem Haushalt nicht zu tragen hätte. Aus diesem Grunde erlaubt es das Gesetz für einen Zeitraum von 3 Monaten ab dem Beginn bzw. der Begründung der doppelten Haushaltsführung für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige von seiner Hauptwohnung abwesend ist, Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen. Diese betragen, analog einer auswärtigen Tätigkeit bzw. einer Dienstreise 12 Euro für die An- und Abreisetage, sowie 24 Euro für jeden vollen Tag der Abwesenheit von der Hauptwohnung. Urlaubs- und Krankheitstage werden hierbei nicht berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige über das Wochenende in der Hauptwohnung bleibt. Zu beachten ist zuletzt, dass die Drei-Monats-Frist mit jeder neuen doppelten Haushaltsführung neu beginnt, während ein Wechsel des Arbeitsplatzes am Beschäftigungsort keine neue Frist auslöst.

Koste für die Zweitwohnung

Weitere abziehbare Werbungskosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung sind die Kosten für die Zweitwohnung. Diese umfassen zum einen die Aufwendungen für die Unterkunft, sowie Kosten für die Einrichtung der Wohnung.
Zu den Kosten für die Unterkunft gehören, bei einer Mietwohnung, typischerweise die Aufwendungen für die Kaltmiete, die Betriebskosten, Erhaltungsaufwendungen, Gartennutzung, sowie gegebenenfalls sogar die zu entrichtende Zweitwohnungssteuer.
Kosten für die Übernachtungen in einem Hotel sind ebenfalls abzugsfähig, wobei ein pauschaler Abzug für das Frühstück vorzunehmen ist.
Der Ansatz der Kosten für die Unterkunft ist ab dem Veranlagungszeitraum 2014 der Höhe nach begrenzt. Demnach sind monatlich maximal EUR 1.000 zu berücksichtigen.

Als Werbungskosten absetzbar sind weiterhin die Kosten für folgende Einrichtungsgegenstände (beispielhaft):

  • Schrank
  • Tisch
  • Bett
  • Stuhl
  • Laptop
  • Kühlschrank
  • Lampen
  • Hausrat (Geschirr, Besteck etc.)

Umzugskosten bei einer doppelten Haushaltsführung

Umzugskosten entstehen regelmäßig zu Beginn bzw. bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung. In beiden Fällen können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Umzugskosten werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe angesetzt, d.h. eine Pauschalierung ist hierbei nicht zulässig. Zu den Umzugskosten gehören insbesondere:

  • Transportkosten
  • Kosten einer Umzugsfirma
  • Kosten für die Wohnungssuche (z.B. Fahrten zum Besichtigungstermin, Maklerprovision)
  • Kosten für Kartons
  • Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeugs

Wahlrecht

Im Ergebnis steht dem Steuerpflichtigen das folgende Wahlrecht zu: er kann entweder alle für die doppelte Haushaltsführung anfallenden Kosten absetzen (vgl. Punkt 3), oder aber die Entfernungspauschale für die tatsächlichen Fahrten zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort geltend machen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige mehr als nur einmal wöchentlichen zu seinem eigenen Hausstand zurück kehrt. Das Wahlrecht darf jeweils einmal ausgeübt werden.

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