Was bedeutet: Doppelbesteuerungsabkommen?

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 11.06.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Unter einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) versteht man:

Ein zwischenstaatliches Abkommen, das die Verpflichtungen von zwei Ländern in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften und Vermögen definiert.

Im deutschen Steuerrecht, sowie auch in vielen anderen Staaten gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip. Steuerpflichtige Personen müssen unbeschränkt  ihr gesamtes Einkommen in Deutschland versteuern, unabhängig davon, wo man es erwirtschaftet.

Das DBA soll in erster Linie vermeiden, dass man bei natürlichen oder juristischen Personen, im Ausland erzielte Einkünfte oder Vermögen, sowohl im Wohnsitzstaat, als auch im Quellenstaat doppelt besteuert. Im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens sind darüber hinaus vielfach auch noch Abkommen bei Amtshilfe und Auskunftsaustausch geregelt.

Neben ertragsteuerlichen Vereinbarungen können auch Regelungen bei Erbschaft- und Schenkungssteuer, Kfz-Steuer und Vermögenssteuer Vertragsbestandteil sein.

DPA: Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten

Im internationalen Steuerrecht, das heißt die Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, gelten im Normalfall folgende Prinzipien, die dann auch Grundlage der verschiedenen Abkommen sind.

Wohnsitzlandprinzip

Das Wohnsitzlandprinzip besagt, dass eine Person in dem Staat (unbeschränkt) steuerpflichtig ist, in dem sie seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei juristischen Personen (z. B. Kapitalgesellschaften) wird statt des Wohnsitzes der Ort der Geschäftsleitung angenommen.

Welteinkommensprinzip

Wie bereits ausgeführt, ist das gesamte Welteinkommen des Steuerpflichtigen in seinem Wohnsitzstaat zu versteuern.

Quellenlandprinzip

Quellenlandprinzip bedeutet, dass das eine Person in dem Staat steuerpflichtig ist, aus dem das Einkommen stammt.

Territorialitätsprinzip

Hierbei wird der Steuerpflichtige im Quellenstaat lediglich mit den Einkünften veranlagt, die auf dem Territorium des entsprechenden Landes erwirtschaftete wurden.

Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland

Für unbeschränkt steuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG gilt im Einkommensteuerrecht das Wohnsitzland- sowie das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet also zunächst einmal, dass das gesamt Einkommen – wo immer es auf der Welt auch erzielt wir – in Deutschland steuerbar ist.

Für natürlich Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 EStG in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten das Territorial- und das Quellenlandprinzip.

Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige »A« ist somit z. B. auch mit seinen Einkünften aus ausländischen Quellen steuerpflichtig. Das Standardbeispiel dafür sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Zinsen aus ausländischen Kapitalanlagen sind grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Unterwirft nun allerdings auch der ausländische Staat die Einkünfte seiner Steuer, ist es die Aufgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens, eben diese »Doppelbesteuerung« zu vermeiden.

Dabei kommen im Regelfall zwei Methoden zur Anwendung

  1. Die erste Möglichkeit ist die Freistellungsmethode. Hierbei werden die ausländischen Einkünfte von der deutschen Besteuerung ausgenommen.
  2. Die zweite Methode ist die Anrechnungsmethode.  Beiden Staaten versteuern die Einkünfte, allerdings kann der Steuerpflichtige, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, die ausländische Steuer auf seine deutsche Steuerschuld anrechnen.

Deutschland hat mit einer Vielzahl von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen ähneln sich vom Prinzip her, allerdings unterscheiden sie sich doch in sehr vielen Details, die immer in Bezug auf den Vertragspartner und seine Besonderheiten abgestimmt sind.

USA und Deutschland - Doppelbesteuerungsabkommen greift bei Greencard

Hier gilt zunächst, dass Arbeitnehmer in dem Land Steuern bezahlen, in dem sie arbeiten. Deutsche, die in den USA leben, investieren und arbeiten unterliegen den dortigen Steuergesetzten.

Generell ist die Einkommensteuer in den USA geringer als in Deutschland, allerdings müssen Steuerpflichtige dort zweierlei Einkommensteuer zahlen.

Zunächst die »federal tax«, die vom Bund erhoben wird, und dann noch die »state income tax«. Diese wird von den einzelnen Bundesstaaten erhoben.

Tatsächlich muss man in sieben amerikanischen Bundesstaaten gar keine Einkommensteuer bezahlen.

Greencard-Besitzer werden wie US-Bürger besteuert. Allerdings greift hier das Doppelbesteuerungsabkommen, so dass in den USA eine Steuererklärung abgegeben werden sollte, sie aber u. U. dort keine Steuern zahlen müssen.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Türkei und Deutschland

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Türkei und Deutschland besteht seit 1985 und wurde zu 01.01.2011 erneuert.

Es beinhaltet Regelungen für die Besteuerung von Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Renten und Pensionen, Unternehmensgewinnen, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sowie für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Regelungen zur Quellenbesteuerung.

DBA zwischen Spanien und Deutschland - Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgenommen

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen ist seit 01.01.2013 vollumfänglich gültig. Es gilt für alle Personen, die in einem oder auch beiden Mitgliedsstaaten ansässig sind, und deckt alle Steuern vom Einkommen und Vermögen ab.

Von den spanischen Steuern sind insbesondere die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer der Auslandsansässigen, sowie die spanische Vermögensteuer geregelt.

In Deutschland betrifft das DBA ebenfalls die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Außerdem die die Gewerbe- und Vermögensteuer. Explizit ausgenommen von dem Doppelbesteuerungsabkommen sind die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für diese Steuerarten gibt es kein Abkommen!

Niederlande und Deutschland - Doppelbesteuerungsabkommen regelt Besteuerung der Grenzgänger und deren Einkünfte

Zum 01.01.2016 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden in Kraft getreten.

Die Niederlande und Deutschland sind füreinander sehr wichtige Handelspartner. Insbesondere in den Grenzregionen ist es aber nicht nur der Handel mit Waren und Dienstleistungen, sondern immer öfter arbeiten auch Arbeitnehmer »jenseits der Grenze«.

Das neue DBA regelt also auch die Besteuerung der Grenzgänger und deren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus aber auch die Einkünfte aus Vermögen und Kapital, und welches Land das Beteuerungsrecht bei den einzelnen Einkünften hat.

Weiterhin sind Regelungen für grenzüberschreitende Gewerbegebiete und gegenseitige Amtshilfe bei der Eintreibung von Steuern Teil des Abkommens.

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, Frankreich und Österreich

Auch mit diesen Ländern hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen.

Wie eingangs schon erwähnt, werden viele ausländische Einkünfte, darunter auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach der Freistellungsmethode behandelt. Das heißt, sie werden eigentlich bei der deutschen Besteuerung außen vor gelassen.

Allerdings werden die Einkünfte im Normalfall dann dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterworfen.

Aus den gesamten in- und ausländischen Einkünften ist ein Gesamteinkommen zu ermitteln. Aus diesem Einkommen ergibt sich durch die zusätzlichen ausländischen Einkünfte ein höherer Steuersatz.

Dieser erhöhte Steuersatz wird dann bei der Festsetzung der Einkommensteuer (aber ausschließlich auf das deutsche Einkommen) angewandt. So wird auch ein Teil der ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert.

Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gelten hier allerdings besondere Grenzgänger-Regelungen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Frankreich oder Österreich ist dort keine Steuer zu bezahlen, wenn der Arbeitslohn »wie deutscher Lohn« in der deutschen Einkommensteuer erklärt ist.

In der Schweiz darf der Arbeitgeber für Grenzgänger eine pauschale Steuer von 4,5 Prozent auf den Arbeitslohn erheben, der jedoch auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird.

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