Körperschaftsteuer berechnen - Ermittlungsschema
Von
- Wer obligt einer Körperschaftsteuer-Pflicht? / Wer ist befreit?
- Grundsätze der Gewinnermittlung
- Vereinfachtes Ermittlungsschema für die Körperschaftsteuer 2025
- Besonderheit bei der körperschaftssteuer: Organschaft
- Verdeckte Gewinnausschüttungen / verdeckte Einlagen
- Beteiligungen an anderen Körperschaften / Anteilsveräußerungen
Die Körperschaftsteuer ist eine Art Einkommensteuer für juristische Personen (z.B. GmbH, AG), Personenvereinigungen und andere Vermögensmassen. Der Steuersatz beträgt aktuell 15%. Die gesetzliche Grundlage bildet das Körperschafsteuergesetz, sowie dazu hilfsweise die entsprechenden Richtlinien und Hinweise. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer erhoben, was die Gesamtsteuerbelastung auf 15,825 % erhöht.
Wer obligt einer Körperschaftsteuer-Pflicht? / Wer ist befreit?
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind gemäß Körperschaftsteuergesetz § 1 Abs. 1 die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben:
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, EG, KGaA)
- Genossenschaften
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine
- nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Daneben existiert im Körperschafsteuerrecht die beschränkte Steuerpflicht, geregelt in § 2 KStG.
Demnach sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte erzielen. Weiterhin unterliegen der beschränkten Steuerpflicht die sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und deren inländische Einkünfte vollständig oder teilweise dem Steuerabzug unterliegen.
Demgegenüber enthält § 5 KStG eine abschließende Aufzählung der Körperschaften, die von der Körperschaftsteuer befreit sind (beispielsweise Gesellschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, § 5 Nr. 9 KStG).
Grundsätze der Gewinnermittlung
Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Sie bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, § 7 Abs. 1 KStG. Was als Einkommen gilt bemisst sich nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer-, und Einkommensteuergesetzes, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG. Im Ergebnis werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Vorschriften des Einkommensteuerrechts, ausgenommen spezielle Regelungen, die nur für natürliche Personen gelten, angewandt. Ergänzt werden diese um rein körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften.
Vereinfachtes Ermittlungsschema für die Körperschaftsteuer 2025
Die Körperschaftsteuer basiert auf dem zu versteuernden Einkommen, das aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss abgeleitet und steuerlich angepasst wird.
Schritte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens:
- Ausgangspunkt: Handelsrechtlicher Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Bilanzielle Korrekturen:
- Anpassungen an steuerliche Vorschriften gemäß § 60 Abs. 2 EStDV.
- Außerbilanzielle Korrekturen, wie:
- Hinzurechnungen: z. B. nicht abzugsfähige Aufwendungen (§ 10 KStG).
- Kürzungen: z. B. steuerfreie Einnahmen (Investitionszulagen, § 8b KStG).
- Verlustverrechnung: Abzug von Verlusten nach § 10d EStG (Verlustvortrag oder Verlustausgleich).
- Freibeträge: Abzug von Freibeträgen (z. B. für Vereine nach § 24/25 KStG).
Ergebnis: Zu versteuerndes Einkommen
Berechnung der Körperschaftsteuer:
- Bemessungsgrundlage: Zu versteuerndes Einkommen
- Körperschaftsteuersatz: 15 %
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf die Körperschaftsteuer
Beispielrechnung:
- Zu versteuerndes Einkommen: 100.000 €
- Körperschaftsteuer: 15 % von 100.000 € = 15.000 €
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % von 15.000 € = 825 €
- Gesamtsteuerlast: 15.825 €
Hinweis:
- Organschaften: Besondere Regelungen für Organgesellschaften (z. B. Gewinnabführungen oder Zurechnungen).
- Ausländische Einkünfte: Anrechnung ausländischer Steuern nach DBA oder AStG.
Die Körperschaftsteuer wird ergänzt durch die Gewerbesteuer, die auf den Gewerbeertrag der Körperschaft erhoben wird. Beide zusammen bestimmen die Gesamtsteuerlast einer Körperschaft.
Besonderheit bei der körperschaftssteuer: Organschaft
Eine Besonderheit ist im Rahmen der Gewinnermittlung im Falle einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zu beachten. Bei dieser ist die Gewinnermittlung unter Beachtung gesonderter Regelungen vorzunehmen. Hierzu enthält das KStG in den §§ 14-19 spezielle Vorschriften. Die Besteuerung des Einkommens erfolgt hierbei auf Ebene des Organträgers (vgl. hierzu: Organschaft).
Verdeckte Gewinnausschüttungen / verdeckte Einlagen
Eine weitere Besonderheit stellen die Begriffe der verdeckten Gewinnausschüttung / verdeckten Einlage dar. Diese sind grundsätzlich auf der Stufe der Gewinnverwendung anzusiedeln. Diese stellen eine Vermögensverlagerung dar, und würden, sofern sie bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen.
Daraus folgt, dass diese im Rahmen der Gewinnermittlung keine Rolle spielen dürfen (Näheres zu den Begriffen vgl. vGA, vE). D.h. verdeckte Gewinnausschüttungen/verdeckte Einlagen sind im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder hinzuzurechnen bzw. wieder abzuziehen, § 8 Abs. 3 S. 2, 3 KStG.
Beteiligungen an anderen Körperschaften / Anteilsveräußerungen
Eine ebenso wichtige Rolle spielen Beteiligungen an anderen Körperschaften, bzw. die Ausschüttungen, die eine Gesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung erhält, sowie die Gewinne, die diese aus einer Veräußerungen dieser Beteiligung erzielt. Würde eine Gewinnausschüttung bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden, käme es zu einer doppelten Besteuerung, da diese aus bereits versteuerten Gewinnen der leistenden Gesellschaft stammt und auf Ebene der empfangenden Körperschaft nochmals besteuert würde. Gemäß § 8b Abs. 1 KStG werden Ausschüttungen damit steuerfrei gestellt. Lediglich 5% davon sind als Betriebsausgaben anzusetzen, § 8b Abs. 5 KStG.
Die Gewinne aus einer Anteilsveräußerung werden ebenfalls zu 100% steuerfrei gestellt, § 8b Abs. 2 KStG, wobei analog 5% als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, § 8b Abs. 3 KStG.