Doppelte Haushaltsführung - Aufwendungen

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 14.06.2021- zuletzt aktualisiert am 04.01.2025

Doppelte Haushaltsführung 2025

  • Unterkunftskosten:

    • Inland: Bis 1.000 € monatlich
    • Ausland: Tatsächliche Kosten, keine Begrenzung
  • Voraussetzungen:

    • Eigener Hausstand am Heimatort
    • Regelmäßige Rückkehr dorthin
  • Zusatzkosten:

  • Hinweis: Nachweise wie Mietverträge und Heimfahrten erforderlich.

Allgemeines zur doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuerrechts liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer einen eigenen Haushalt an seinem Wohnort (Hauptwohnsitz) unterhält, gleichzeitig aber eine Zweitwohnung (Zweitwohnsitz) am auswärtigen Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) inne hat, § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung sind damit:

  • eigener Hausstand am Wohnort
  • Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sowie berufliche Veranlassung

Welche Voraussetzungenmüssen für deine doppelte Haus­halts­füh­rung erfüllt werden?

Um eine doppelte Haushaltsführung geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hier sind einige wichtige Anforderungen:

  1. Regelmäßige Arbeitsstätte: Der Arbeitnehmer muss einen regelmäßigen Arbeitsplatz an einem anderen Ort als seinem Wohnort besitzen.

  2. Dauerhafte Trennung: Es muss eine dauerhafte Trennung von dem Wohnort bestehen, d.h. der Arbeitnehmer muss seinen Wohnsitz dauerhaft verlegen, um seiner Arbeit nachzugehen.

  3. Unvermeidbarkeit: Die doppelte Haushaltsführung muss unvermeidbar sein, d.h. es muss keine andere Möglichkeit geben, die Arbeitsstätte zu erreichen, ohne eine zweite Wohnung oder eine zweite Haushaltsführung unterhalten zu müssen.

  4. Keine Vergünstigungen: Der Arbeitnehmer darf keine Vergünstigungen wie beispielsweise kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten oder Verpflegung von seinem Arbeitgeber erhalten.

  5. Nachweispflicht: Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung müssen nachgewiesen werden können, beispielsweise durch Quittungen, Belege oder Kontoauszüge.

Es kann variieren, welche Anforderungen für die doppelte Haushaltsführung in verschiedenen Ländern und Steuersystemen gelten. Daher ist es ratsam, sich vorher bei einem Steuerberater oder einer Finanzbehörde über die jeweiligen Anforderungen zu informieren.

Eigener Hausstand am Wohnort

Ein eigener Hausstand erfordert das Innehaben einer (Haupt-)Wohnung, die vom Steuerpflichtigen angemietet oder im Eigentum gehalten wird. Diese muss eingerichtet sein und regelmäßig genutzt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht am Beschäftigungsort ist.

Kostenbeteiligung:

Steuerpflichtige, die z. B. im Elternhaus wohnen, müssen sich an den Haushaltskosten beteiligen (mindestens 10 %), um die doppelte Haushaltsführung geltend zu machen. Bei Ehepaaren reicht es, wenn beide im Mietvertrag stehen.

Lebensmittelpunkt:

  • Verheiratete: Am Wohnort der Familie/Ehepartner.
  • Ledige: Am Wohnort mit engen persönlichen Beziehungen (z. B. Familie, Freunde, Freizeitaktivitäten).

Doppelten Haushaltsführung: Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort und berufliche Veranlassung

Als Zweitwohnsitz kann grundsätzlich jede mögliche Unterkunft dienen, so z.B. eine Miet- oder Eigentumswohnung aber ebenso ein möbliertes Zimmer oder eine Pension. Die Größe und Ausstattung der Zweitwohnung sind hierbei nicht entscheidend.
Von einer Zweitwohnung ist ferner auszugehen, wenn die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte des Weges zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Hauptwohnung beträgt.
Die Begründung der Zweitwohnung muss zwingend aus beruflichen Gründen erfolgen, sei es beispielsweise aufgrund einer Verlegung oder eines Arbeitsplatzwechsels. Eine berufliche Veranlassung liegt insbesondere vor, wenn der Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen weg verlegt wird und die Zweitwohnung lediglich dazu dient von dort aus zum Beschäftigungsort zu
gelangen.

Die Voraussetzungen für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung sind dem Finanzamt anhand einschlägiger Nachweise glaubhaft zu machen.

Welche Kosten sind bei einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig?

Folgende Kosten können Sie als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten von Ihren Steuern absetzen.

Kilometerpauschale (Pendlerpauschale)

Die Pendlerpauschale wurde angepasst, um Berufspendler zu entlasten. Seit 2021 gilt eine erhöhte Pauschale ab dem 21. Kilometer.

  • 2021: 0,35 € pro Kilometer
  • Ab 2022: 0,38 € pro Kilometer (ursprünglich erst ab 2024 geplant, durch das Energie-Entlastungspaket vorgezogen).

Diese Regelung gilt bis Ende 2026 und bietet finanzielle Unterstützung, besonders für Pendler ohne ÖPNV-Alternativen.

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel:

Hierbei ist zwischen der ersten und letzten Fahrt, sowie den wöchentlichen Familienheimfahrten zu differenzieren. Werden Letztere mit Bus oder Bahn zurück gelegt, kann zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten abgewogen werden. Die jeweils höheren Kosten dürfen abgezogen werden. Wird die Familienheimfahrt mit dem Flugzeug bestritten, sind lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten anzusetzen.
Für die erste und letzte Fahrt können, unabhängig davon ob diese mit Bus, Bahn oder Flugzeug bestritten werden, lediglich die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

Sofern der Steuerpflichtige keine Familienheimfahren unternommen hat, kann er stattdessen die Kosten für das Telefon, d.h. für Gespräche mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand gehören, ansetzen.
Bekommt der Steuerpflichtige hingegen Besuch von seinen Angehörigen, so können auch deren Fahrtkosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Verpflegungskosten

Da der Steuerpflichtige außerhalb seines eigenen Hausstandes tätig ist, entstehen ihm Verpflegungsmehraufwendungen, die er bei nur einem Haushalt nicht zu tragen hätte. Aus diesem Grunde erlaubt es das Gesetz für einen Zeitraum von 3 Monaten ab dem Beginn bzw. der Begründung der doppelten Haushaltsführung für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige von seiner Hauptwohnung abwesend ist, Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen. Diese betragen, analog einer auswärtigen Tätigkeit bzw. einer Dienstreise 12 Euro für die An- und Abreisetage, sowie 24 Euro für jeden vollen Tag der Abwesenheit von der Hauptwohnung. Urlaubs- und Krankheitstage werden hierbei nicht berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige über das Wochenende in der Hauptwohnung bleibt. Zu beachten ist zuletzt, dass die Drei-Monats-Frist mit jeder neuen doppelten Haushaltsführung neu beginnt, während ein Wechsel des Arbeitsplatzes am Beschäftigungsort keine neue Frist auslöst.

Koste für die Zweitwohnung

Weitere abziehbare Werbungskosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung sind die Kosten für die Zweitwohnung. Diese umfassen zum einen die Aufwendungen für die Unterkunft, sowie Kosten für die Einrichtung der Wohnung.
Zu den Kosten für die Unterkunft gehören, bei einer Mietwohnung, typischerweise die Aufwendungen für die Kaltmiete, die Betriebskosten, Erhaltungsaufwendungen, Gartennutzung, sowie gegebenenfalls sogar die zu entrichtende Zweitwohnungssteuer.
Kosten für die Übernachtungen in einem Hotel sind ebenfalls abzugsfähig, wobei ein pauschaler Abzug für das Frühstück vorzunehmen ist.
Der Ansatz der Kosten für die Unterkunft ist ab dem Veranlagungszeitraum 2014 der Höhe nach begrenzt. Demnach sind monatlich maximal EUR 1.000 zu berücksichtigen.

Als Werbungskosten absetzbar sind weiterhin die Kosten für folgende Einrichtungsgegenstände (beispielhaft):

  • Schrank
  • Tisch
  • Bett
  • Stuhl
  • Laptop
  • Kühlschrank
  • Lampen
  • Hausrat (Geschirr, Besteck etc.)

Umzugskosten bei einer doppelten Haushaltsführung

Umzugskosten entstehen regelmäßig zu Beginn bzw. bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung. In beiden Fällen können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Umzugskosten werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe angesetzt, d.h. eine Pauschalierung ist hierbei nicht zulässig. Zu den Umzugskosten gehören insbesondere:

  • Transportkosten
  • Kosten einer Umzugsfirma
  • Kosten für die Wohnungssuche (z.B. Fahrten zum Besichtigungstermin, Maklerprovision)
  • Kosten für Kartons
  • Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeugs

Wahlrecht

Im Ergebnis steht dem Steuerpflichtigen das folgende Wahlrecht zu: er kann entweder alle für die doppelte Haushaltsführung anfallenden Kosten absetzen (vgl. Punkt 3), oder aber die Entfernungspauschale für die tatsächlichen Fahrten zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort geltend machen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige mehr als nur einmal wöchentlichen zu seinem eigenen Hausstand zurück kehrt. Das Wahlrecht darf jeweils einmal ausgeübt werden.

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