Kinderfreibetrag 2025: Unterschied zum Kindergeld

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 09.07.2021- zuletzt aktualisiert am 04.01.2025

Kinderfreibetrag 2025

  • Freibetrag pro Elternteil (Existenzminimum): 3.336 €
  • Gesamtfreibetrag pro Kind (beide Elternteile): 6.672 €
  • Zusätzlicher Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag: 1.464 € pro Elternteil
  • Gesamtfreibetrag (inkl. Betreuung, beide Elternteile): 9.600 €
  • Kindergeld ab 2025: 255 € pro Kind/Monat

Was ist eigentlich der Kinderfreibetrag? Und wie verhält es sich mit dem Kindergeld? Wie wird der Kinderfreibetrag berechnet?

Alle Steuerpflichtige, die Kinder haben, erhalten vom Staat steuerliche Vergünstigungen. Hierzu zählen der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Ausbildungsfreibetrag. Weitere Steuervorteile gibt es durch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten oder dem Schulgeld. Ziel ist es, die finanzielle Belastung, die den Steuerpflichtigen durch die Betreuung und Ausbildung der Kinder erwachsen, abzumildern.

Der Kinderfreibetrag soll den Grundbedarf eines jeden Kindes decken. Der Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Steuerlast.

Kinderfreibetrag und Kindergeld – Unterschiede und Zusammenhänge

Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld verfolgen dasselbe Ziel: Eltern finanziell zu entlasten. Sie wirken jedoch unterschiedlich.

Kindergeld

  • Monatlicher Betrag: Ab 2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Kind und Monat, unabhängig von der Anzahl der Kinder.
  • Antragstellung: Es wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
  • Zusatzleistungen: Für Geringverdiener gibt es den Kinderzuschlag, der 2025 bis zu 250 Euro monatlich beträgt und ebenfalls bei der Familienkasse zu beantragen ist.

Kinderfreibetrag

  • Funktion: Der Kinderfreibetrag ist kein direkt ausgezahlter Betrag, sondern ein steuerlicher Vorteil. Er wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
  • Höhe 2025: Der Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes beträgt 3.336 Euro pro Elternteil (6.672 Euro für beide Elternteile zusammen). Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro pro Elternteil, sodass sich ein Gesamtfreibetrag von 9.600 Euro pro Kind ergibt.
  • Veranlagung: Um den Freibetrag zu nutzen, muss in der Einkommensteuererklärung die »Anlage Kind« ausgefüllt werden.

Zusammenhang

Das Finanzamt prüft bei der Steuerveranlagung automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das erhaltene Kindergeld für die Eltern günstiger ist. Wenn der Freibetrag steuerlich vorteilhafter ist, wird die Differenz im Rahmen der Steuerberechnung berücksichtigt. Andernfalls bleibt es beim ausgezahlten Kindergeld.

Vergleichsrechnung

Wichtig zu wissen ist: der Kinderfreibetrag und das Kindergeld sind eine Vergünstigung. D.h. es gibt nicht beides zugleich. Die Steuerpflichtigen erhalten entweder den einen oder den anderen Freibetrag. Was davon günstiger ist, rechnet das Finanzamt aus. D.h. bei der Veranlagung führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung durch. Ist der Kinderfreibetrag günstiger, so wird dieser berücksichtigt. Das ausgezahlte Kindergeld wird im Gegenzug angerechnet. In der Regel ist bei Steuerpflichtigen mit relativ hohem Einkommen der Kinderfreibetrag günstiger.

Zu beachten ist folgendes: das Kindergeld kann nur für 6 Monate rückwirkend ausgezahlt werden. Bei der Anrechnung wurde früher nicht das tatsächlich ausgezahlte Geld, sondern der Anspruch auf Kindergeld angerechnet. Dies konnte für einige einen Nachteil bedeuten, insbesondere für jene, die den Antrag auf Kindergeld nicht oder zu spät abgegeben haben. In diesem Zusammenhang wurde das Gesetz, genauer gesagt der § 31 EStG angepasst. Demnach kommt es nicht auf den Anspruch an, sondern auf das ausgezahlte Kindergeld. Dies gilt, wenn das Kindergeld verspätet beantragt wurde und demnach nicht ausgezahlt werden konnte.

Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag

Ab der Geburt eines Kindes haben Steuerpflichtige Anspruch auf den Kinderfreibetrag, vorausgesetzt, sie haben Anspruch auf Kindergeld. Im ersten Jahr wird der Freibetrag anteilig gewährt, abhängig vom Geburtsmonat des Kindes.

Detaillierte Voraussetzungen

  • Kinder bis 18 Jahre: Der Freibetrag wird für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr gewährt.

  • Kinder bis 21 Jahre: Anspruch besteht, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht aber das 21. Lebensjahr, und es ohne Beschäftigung oder arbeitssuchend ist.

  • Kinder bis 25 Jahre: Anspruch besteht, wenn:

    • das Kind sich in Ausbildung befindet,
    • sich in einer maximal viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet,
    • keinen Ausbildungsplatz findet,
    • ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolviert,
    • eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (bis zu 20 Stunden wöchentlich oder geringfügige Beschäftigung ist unschädlich).
  • Behinderte Kinder: Anspruch besteht auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Teilen (2025)

Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  1. Kinderfreibetrag (Existenzminimum des Kindes)
  2. Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA)

Höhe des Freibetrags 2025

  • Kinderfreibetrag: 6.672 Euro (3.336 Euro je Elternteil)
  • BEA-Freibetrag: 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil)
  • Gesamtfreibetrag: 9.600 Euro pro Kind

Aufteilung bei getrennten Eltern

Bei nicht verheirateten Paaren, getrennten oder geschiedenen Elternteilen steht jedem Elternteil jeweils die Hälfte des Freibetrags zu.

Das Finanzamt berücksichtigt dies automatisch bei der Steuerveranlagung, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt.

Wie beantragt man den Kinderfreibetrag

Den Kinderfreibetrag erhält man nicht einfach so. Diesen muss man (am besten direkt nach der Geburt des Kindes) auf die elektronische Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt durch das Finanzamt. Bei der erstmaligen Eintragung ist dabei das Formular »Antrag auf Lohnsteuerermäßigung« zu verwenden. Zu beachten ist, dass sich der Kinderfreibetrag in der Lohnabrechnung nicht auswirkt. D.h. unterjährig hat der Kinderfreibetrag keinen Einfluss auf den Lohnsteuerabzug. Dieser spielt lediglich bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer eine Rolle. Erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung kommt die bereits erwähnte Günstigerprüfung zum Tragen.

Kinderfreibetrag bei einem oder mehreren Kindern

Grundsatz der Aufteilung

Nach dem Halbteilungsgrundsatz steht jedem Elternteil die Hälfte des Kinderfreibetrags zu. Die Aufteilung erfolgt unabhängig von der Anzahl der Kinder.

  • Eheleute mit Steuerklasse 4/4: Beide Elternteile erhalten den gleichen Anteil am Kinderfreibetrag.
  • Eheleute mit Steuerklasse 3/5: Der Kinderfreibetrag wird dem Elternteil mit Steuerklasse 3 zugeordnet.

Kinderfreibetrag bei einem Kind

  • Beide Elternteile erhalten jeweils den Zähler 0,5 für den Kinderfreibetrag.
  • Zusammen ergibt dies den Zähler 1,0 für das Kind.

Kinderfreibetrag bei mehreren Kindern

  • Pro Kind wird der Zähler entsprechend der Anzahl der Kinder summiert.
    Beispiel: Bei zwei Kindern erhalten die Eltern den Zähler 2,0 (jeweils 1,0 pro Kind).

Unverheiratete, getrennte oder geschiedene Eltern

  • Bei nicht verheirateten Paaren oder getrennten Elternteilen steht jedem Elternteil jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrags zu (Zähler 0,5 pro Kind).
  • Das gleiche gilt für Alleinerziehende, die ebenfalls den Zähler 0,5 erhalten.

Die aktuellen Freibeträge pro Kind im Jahr 2025 betragen:

  • Kinderfreibetrag: 6.672 Euro (3.336 Euro je Elternteil)
  • Gesamtfreibetrag (inkl. BEA): 9.600 Euro (4.800 Euro je Elternteil)

Übertragung des Kinderfreibetrages

Von der hälftigen Aufteilung des Freibetrages gibt es eine Ausnahme. Es besteht nämlich die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil zu übertragen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Kinderfreibetrag wird auf Antrag auf einen Elternteil übertragen, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Der Freibetrag für den BEA wird dabei ebenfalls auf den anderen Elternteil übertragen. Die Eltern müssen dabei eine getrennte Veranlagung durchführen. Der Antrag ist jedoch ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist Kosten für die Kinderbetreuung trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

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