Pauschbeträge 2026: Welche gibt es und wie sie wirken
Beim Pauschbetrag (oder auch Pauschale) handelt es sich um einen festgelegten Betrag, den der Steuerpflichtige von der Steuer absetzen kann, ohne dass im Einzelnen Nachweise vom Finanzamt gefordert werden. Dies dient einer Art Erleichterung für den Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung. Sind die tatsächlichen Kosten des Steuerpflichtigen höher als der Pauschbetrag, so können natürlich die höheren Kosten angesetzt werden. Umgekehrt werden die Pauschalen auch dann gewährt, wenn jemandem gar keine Kosten entstanden sind.
Weiterlesen- Pauschbetrag: Werbungskosten
- Entfernungspauschale 2026 (auch Pendlerpauschale genannt)
- Werbungskostenpauschale für Rentner
- Verpflegungspauschale
- Umzugskostenpauschale
- Arbeitsmittel-, Telefon und Co
- Home-Office-Pauschale 2026
- Sonderausgabenpauschbetrag
- Sparerpauschbetrag
- Pflegepauschbetrag
- Behindertenpauschbetrag
Das Steuerrecht kennt unterschiedliche Pauschbeträge, die vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.
Pauschbetrag: Werbungskosten
Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit nichtselbstständigen Einkünften erwachsen, sind Werbungskosten. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, beruflich veranlasste Reisekosten, Bewerbungskosten etc. Für all diese Kosten gibt es eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Hierzu müssen keine Belege oder Nachweise erbracht werden. Werden höhere Kosten nachgewiesen, so können diese berücksichtigt werden. Ansonsten wird automatisch der reguläre Wert abgezogen.
Entfernungspauschale 2026 (auch Pendlerpauschale genannt)
Mit der Entfernungspauschale sollen die Kosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers abgegolten werden. Ab dem 1. Januar 2026 können Arbeitnehmer für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke 0,38 Euro als Werbungskosten ansetzen – unabhängig davon, ob sie mit dem Auto, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.
Für Arbeitnehmer, die mit dem eigenen oder einem vom Arbeitgeber überlassenen PKW unterwegs sind, gibt es keinen Höchstbetrag. Wird der Arbeitsweg ausschließlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr; nachgewiesene höhere tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel können zusätzlich berücksichtigt werden.
Maßgebend ist regelmäßig die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (oder eine offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke).
Werbungskostenpauschale für Rentner
Renteneinkünfte werden nicht in voller Höhe besteuert. Auch bei diesen Einkünften gibt es einen Pauschbetrag. Dieser ist jedoch deutlich geringer als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Können keine tatsächlichen (oder höheren) Kosten nachgewiesen werden, wird ein Pauschbetrag von 102 Euro pro Kalenderjahr gewährt.
Verpflegungspauschale
Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ist der Arbeitnehmer oftmals mehr als 8 Stunden, wenn nicht sogar 24 Stunden unterwegs. Dabei entstehen dem Arbeitnehmer beispielsweise Kosten für die Verpflegung. Der Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten ist jedoch nicht zulässig. Stattdessen sieht der Gesetzgeber so genannte Verpflegungspauschalen vor. Diese betragen 14 Euro bei einer mindestens 8-stündigen Abwesenheit sowie 28 Euro bei einer mindestens 24-stündigen Abwesenheit, § 9 Abs. 4a ESTG. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind mit diesen Pauschalen abgegolten. Die Verpflegungspauschalen werden dem Arbeitnehmer oft von seinem Arbeitgeber erstattet. Ist dies nicht der Fall, so können diese als Reisekosten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Umzugskostenpauschale
Zieht jemand aus beruflichen Gründen um, so können die Umzugskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer angesetzt werden. Wann ein Umzug beruflich veranlasst ist, ist gesetzlich nicht abschließend geregelt; in der Praxis wird häufig auf eine Zeitersparnis von mindestens 30 Minuten (einfache Strecke) abgestellt.
Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder, Ummeldungen, Schönheitsreparaturen) kann eine Umzugskostenpauschale angesetzt werden, ohne dass Einzelnachweise erforderlich sind. Für beruflich veranlasste Umzüge ab dem 1. März 2024 beträgt diese pauschal 964 Euro für die erste berechtigte Person (Stand 2026). Für jede weitere im Haushalt lebende Person kommen 643 Euro hinzu.
Beispiel: Zieht eine vierköpfige Familie aus beruflichen Gründen um, können pauschal 964 Euro + 3 × 643 Euro = 2.893 Euro als sonstige Umzugskosten geltend gemacht werden.
Arbeitsmittel-, Telefon und Co
Viele Arbeitnehmer benötigen bei Ihrem Job Utensilien wie Stifte, Fachbücher oder weitere Arbeitsmittel. Oftmals ist das Sammeln der einzelnen Belege eher lästig bzw. gehen diese oft unter. Auch hier bietet sich eine Vereinfachungsmöglichkeit an. Denn das Finanzamt akzeptiert eine Arbeitsmittel-Pauschale von 110 Euro pro Kalenderjahr. Wie auch beim Werbungskosten-Pauschbetrag gilt hier: können höhere Kosten nachgewiesen werden, so sind diese in Abzug zu bringen. Zu beachten ist allerdings, dass die Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Pauschale haben. Neben der Arbeitsmittelpauschale gibt es auch eine Pauschale für die Telefonkosten. So können 20% der tatsächlichen Telefonkosten jedoch maximal 20 Euro pro Monat (240 Euro pro Kalenderjahr) steuerlich abgesetzt werden. Für Kontoführungsgebühren gewährt man 16 Euro gewährt.
Home-Office-Pauschale 2026
Wer ganz oder überwiegend von zu Hause arbeitet, kann für diese Tage die sogenannte Home-Office-Pauschale geltend machen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt sie 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr (210 Tage, Stand 2026). Ein separates häusliches Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich – eine Arbeitsecke oder der Küchentisch genügt.
Die Home-Office-Pauschale gehört zu den Werbungskosten und wird mit dem allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet. Sie wirkt sich daher nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten (z. B. Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Homeoffice-Tage) zusammen über 1.230 Euro liegen.
In der Regel können für einen Arbeitstag entweder die Entfernungspauschale oder die Home-Office-Pauschale berücksichtigt werden, nicht beide nebeneinander.
Sonderausgabenpauschbetrag
Der Sonderausgabenpauschbetrag beträgt 36 Euro bei Ledigen sowie 72 Euro bei Verheirateten. Dieser wird gewährt, wenn keine höheren Sonderausgaben (Spenden, Ausbildungskosten, Kirchensteuer etc.) vorhanden sind.
Sparerpauschbetrag
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es den so genannten Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt 1000 Euro bei Ledigen und 2000 Euro bei Verheirateten. Anders als bei dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag können die tatsächlichen Werbungskosten hier nicht berücksichtigt werden.
Pflegepauschbetrag
Wer eine hilfsbedürftige Person (z.B. einen nahen Angehörigen) zuhause pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag in seiner Steuererklärung geltend machen. Der Pflegepauschbetrag wurde ab dem Jahr 2021 von 924 Euro auf 1.800 Euro für die Pflegegrade 4 und 5 erhöht. Für die Pflegegrade 2 und 3 wurden ebenfalls Pauschbeträge eingeführt. Diese betragen 600 Euro für den Pflegegrad 2 und 1.100 Euro für den Pflegegrad 3.
Wird eine Person durch mehrere Angehörige gepflegt, ist der Betrag auf diese Personen aufzuteilen. Wenn eine Person mehrere Angehörige pflegt, wird der Pauschbetrag mehrmals gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages ist, dass die Kosten für die Pflege zwangsläufig erwachsen. Die Person, die vom Steuerpflichtigen gepflegt wird, muss hilflos sein. D.h. nicht in der Lage sein, die Dinge des täglichen Bedarfs ohne fremde Hilfe zu verrichten. Pflegebedürftigkeit bzw. Hilfslosigkeit liegt typischerweise vor, wenn ein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Der Steuerpflichtige muss die Pflege selbst vornehmen. Wird die Pflege von einer externen Pflegekraft ausgeführt, kann der Betrag nicht mehr gewährt werden. Der Steuerpflichtige darf für die Pflege kein Geld erhalten. Der Pflegepauschbetrag kann auch bei der Pflege des Ehegatten beansprucht werden.
Behindertenpauschbetrag
Steuerpflichtige, die eine Behinderung haben, können den so genannten Behindertenpauschbetrag geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab. Ab dem Jahr 2021 gibt es eine Änderung bei der Höhe des Betrages. Alle Pauschbeträge werden nämlich verdoppelt.
Steuerpflichtige, die hilflos sind (Merkzeichen »H«, »Bl«) haben bisher einen Pauschbetrag von 3.700 Euro erhalten. Ab 2021 erhöht sich dieser auf 7.400 Euro. Hinzu kommt das neue Merkzeichen »TBl« für Taubblinde.
Zudem gibt es jetzt einen Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von 20% (vorher 25%). Bisher war die Gewährung des Betrages bei einem Grad der Behinderung von unter 50% an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Der Steuerpflichtige hat Anspruch auf eine Rente oder andere Bezüge
- Die Behinderung resultiert aus einer typischen Berufskrankheit
- Aufgrund der Behinderung ist der Steuerpflichtige körperlich dauernd eingeschränkt
Diese Voraussetzungen gibt es ab dem Jahr 2021 nicht mehr.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung der so genannten »behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschbetrages«. Dieser Pauschbetrag wird auf Antrag gewährt. Er beträgt 900 Euro bei geh- und stehbehinderten Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 80% beträgt sowie Behinderten, die das Merkzeichen »G« haben und deren Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt. Gehbehinderte mit dem Merkzeichen »aG« sowie behinderte Menschen mit dem Merkzeichen »H« erhalten einen Pauschbetrag von 4.500 Euro.
Hat der Steuerpflichtige wenige oder gar keine Kosten, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen, so bewirken die vorgenannten Pauschalen, dass die Einkünfte und damit auch das zu versteuernde Einkommen dennoch gemindert werden. Die Pauschbeträge sind nicht zu verwechseln mit den Freibeträgen. Auch sind Freibeträge nicht zu verwechseln mit Freigrenzen. Näheres dazu in einem separaten Beitrag.