Entfernungspauschale
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Die Entfernungspauschale (Kilometerpauschale) beträgt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Sie gilt ausschließlich für die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (also nicht für Hin- und Rückfahrt).
Regelungen für 2025:
- Bis 20 Kilometer Entfernung: 0,30 € pro Kilometer
- Ab dem 21. Kilometer: 0,38 € pro Kilometer
(Diese Regelung gilt für die Jahre 2024 bis 2026.)
Wichtige Hinweise:
- Kein Nachweis erforderlich: Die Pauschale kann ohne Belege geltend gemacht werden.
- 230 Arbeitstage: Das Finanzamt akzeptiert bei einer 5-Tage-Woche in der Regel 230 Arbeitstage pro Jahr.
- Kürzeste Strecke: Grundsätzlich ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine verkehrsgünstigere Strecke kann jedoch angesetzt werden, wenn sie eine Zeitersparnis bietet oder Umstände wie Baustellen oder Staus berücksichtigt.
Die Entfernungspauschale wird in der Steuererklärung als Werbungskosten in der Anlage N angegeben und mindert das zu versteuernde Einkommen. Sie stellt eine einfache und pauschale Möglichkeit dar, die Kosten für den Arbeitsweg steuerlich zu berücksichtigen.
Was ist mit der Entfernungspauschale abgegolten?
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Kosten, die für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erwachsen, abgegolten. Hierzu gehören Kosten für den Treibstoff, die Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Reparaturen etc. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Erste Tätigkeitsstätte
Im §9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG heißt es: Werbungskosten sind »Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte«. Was genau ist die erste Tätigkeitsstätte. Der Gesetzgeber definiert die erste Tätigkeitsstätte wie folgt: »Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.“ Eine dauerhafte Zuordnung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, d.h. für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus in der Tätigkeitsstätte tätig wird. Die Zuordnung ist nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen zu bestimmen. Sind die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt, so prüft man stattdessen, ob der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich, je zwei volle Tage in einer Arbeitswoche oder mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit in der Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Es gibt zahlreiche Fälle in denen eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist. Dies betrifft vor allem Flugbegleiter, Polizisten oder Bauarbeiter. Hierzu gab es entsprechende BFH Urteile, in denen die erste Tätigkeitsstätte noch einmal höchstrichterlich bestimmt wurde.
Verkehrsmittel
Welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige nutzt, ist grundsätzlich irrelevant. D.h. die Entfernungspauschale kann man auch ansetzen, wenn man mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fährt. Ausgenommen sind jedoch Flugstrecken. Übrigens: sind die tatsächlichen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel günstiger, so kann man natürlich die höheren Kosten statt der Entfernungspauschale ansetzen.
Der Abzug der Kosten ist grundsätzlich auf 4.500 Euro begrenzt. Es sei denn man nutzt einen eigenen PKW oder einen Firmenwagen. Nutzt man einen Firmenwagen, so muss diese Nutzungsüberlassung in der Lohnabrechnung als geldwerter Vorteil versteuert werden. Demgegenüber kann man für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale ansetzen.
Viele Arbeitgeber gewähren Ihren Mitarbeitern Zuschüsse zu den Fahrtkosten oder ein Jobticket. Die Überlassung eines Jobtickets ist ab dem Jahr 2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind dabei die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder im öffentlichen Personennahverkehr.
Dieser geldwerte Vorteil ist in der Steuererklärung anzugeben. D.h. er mindert im nächsten Schritt die anzusetzende Entfernungspauschale.