Die Sozialversicherung ist eine gesetzlich festgelegte Pflichtversicherung. Sie soll unter anderem Einkommensausfälle aufgrund von Krankheit und/oder Erwerbsunfähigkeit ausgleichen. Es gibt fünf Säulen der Sozialversicherung. Dazu gehören die Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Die Sozialabgaben sind nicht nur vom Arbeitnehmer zu entrichten. Auch der Arbeitgeber finanziert einen Teil der Beiträge mit.

Sozialabgaben sind von jedem Arbeitnehmer monatlich abzuführen. Die Sozialabgaben beinhalten Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Allgemeines zu Sozialabgaben

Gesetzlich verankert sind die Sozialversicherungsbeiträge im Sozialgesetzbuch. Die für die Sozialversicherungsbeiträge relevanten Einzelgesetze sind: SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB III, SGB XI und SGB VII. Wie auch bei der Lohnsteuer, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen.

Die Beitragssätze sind fest vorgegeben und werden jährlich aktualisiert. Die Beiträge werden einkommensabhängig erhoben. Der Beitrag richtet sich damit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eines jeden. D.h. Versicherte mit einem höheren Einkommen zahlen höhere Beiträge. Die Sozialversicherungsbeiträge werden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer getragen (je zur Hälfte).

Die im Folgenden genannten Beitragssätze und Grenzwerte gelten – soweit nicht anders vermerkt – für das Jahr 2026 und können sich in den Folgejahren ändern.

Sozialabgaben Exkurs: Ausnahme vom Grundsatz

Der Grundsatz, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte trägt, wird in folgenden Fällen durchbrochen:

  • Kinderlose Lohnempfänger zahlen einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung. Dieser beträgt 0,25% und ist nur vom Lohnempfänger zu tragen
  • Im Niedriglohnbereich werden die Beiträge anders verteilt
  • Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. Minijobs) muss der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung und ggf. zur Krankenversicherung entrichten
  • Angestellte, die das entsprechende Lebensalter für den Anspruch auf Altersrente vollendet haben, müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen
  • Im Bundesland Sachsen tragen die Arbeitnehmer einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung als die Arbeitgeber

Dies sind nur einige Beispiele.

Der Arbeitgeberanteil stellt für diesen einen zusätzlichen Kostenblock dar. Der Anteil des Arbeitnehmers wird in der Lohnabrechnung vom Bruttogehalt abgezogen. Denn dieser ist ges. verpflichtet, sich an den Sozialversicherungsbeiträgen zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitnehmer zu tragen sind. In dieser Höhe wird kein Lohn ausgezahlt, sondern Lohn einbehalten. In der Buchhaltung des Arbeitgebers werden sowohl die Löhne als auch die von ihm zu tragenden Sozialabgaben als Aufwand erfasst.

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es weitere Abgaben, die jedoch nur vom Arbeitgeber getragen werden. Hierzu gehören die so genannten Umlagen 1 und 2 sowie die Insolvenzgeldumlage (siehe dazu separater Beitrag).

Fälligkeit und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag zu berechnen und mit einem sog. Beitragsnachweis an die zuständigen Stellen zu melden. Die gemeldeten Beiträge sind sodann bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des aktuellen Monats an die entsprechenden Stellen abzuführen. Die zuständige Stelle ist vorliegend die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers. Die monatlichen Beitragsnachweise werden in der Regel vom Steuerberater an die zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt. Der Steuerberater erfasst die Sozialversicherungsbeiträge sodann als Ausgaben in der laufenden Buchhaltung.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle, d.h. der zuständigen Krankenkasse, einen sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermittelt. Dieser Gesamtbeitrag enthält den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Die GKVleitet die Teilbeträge im nächsten Schritt an die zuständigen Träger weiter. Daneben gibt es die so genannte Sammelmeldung. Diese Art von Meldung wird übermittelt, wenn mehrere Arbeitnehmer bei ein und derselben GKV versichert sind. Die Verteilung der Beiträge auf die einzelnen Mitarbeiterkonten erfolgt im Rahmen der so genannten Jahresmeldung.

Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist das beitragspflichtige Entgelt. Anders als beim Lohnsteuerabzug werden hier keine lohnsteuerlichen Freibeträge vom Bruttogehalt abgezogen.

Krankenversicherungsbeiträge

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung sind gesetzlich festgelegt und werden regelmäßig überprüft. Im Jahr 2026 gilt:

  • der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen,

  • der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 %.

Zusätzlich erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 %; der konkrete Satz hängt von der gewählten Krankenkasse ab.

Seit 2019 werden sowohl der allgemeine Beitragssatz als auch der Zusatzbeitrag paritätisch, also je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen

Pflegeversicherungsbeiträge

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2026 insgesamt 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diesen Basisbeitrag in der Regel je zur Hälfte.

Kinderlose Beschäftigte ab Vollendung des 23. Lebensjahres zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, sodass ihr individueller Beitragssatz bei 4,2 % liegt; diesen Zuschlag trägt ausschließlich der Arbeitnehmer. Für Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren gelten abgestufte Beitragsabschläge, durch die sich der effektive Beitragssatz verringert.

Rentenversicherungsbeiträge

In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz im Jahr 2026 unverändert 18,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diesen Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt der Beitragssatz bei 24,7 %.

Für die Rentenversicherung gilt eine Beitragsbemessungsgrenze: Im Jahr 2026 werden Beiträge in der allgemeinen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung nur bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 8.450 € (entspricht 101.400 € jährlich) erhoben. Einkommensteile, die darüber liegen, sind beitragsfrei.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2026 2,6 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diesen Beitrag jeweils zur Hälfte.

Wie in der Rentenversicherung werden Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese liegt 2026 bei 8.450 € monatlich (bzw. 101.400 € jährlich).

Unfallversicherung

In der Unfallversicherung gibt es keine fest vorgegebenen Beitragssätze. Die Beiträge richten sich vielmehr nach dem Gesamtentgelt der Versicherten und dem Grad der Gefahr, welches je nach Branche unterschiedlich ist.

Fragen & Antworten

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Betrag des Bruttoeinkommens, bis zu dem Sozialabgaben erhoben werden. Nur bis zu dieser Grenze wird das Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung berücksichtigt; darüber liegende Einkommensteile bleiben beitragsfrei.

Im Jahr 2026 gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung:
    69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung:
    101.400 € jährlich bzw. 8.450 € monatlich

Was ist die Versicherungspflichtgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt – gibt an, bis zu welchem Bruttojahreseinkommen Beschäftigte pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und hat grundsätzlich die Wahl zwischen freiwilliger GKV und privater Krankenversicherung.

Im Jahr 2026 beträgt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze 77.400 € jährlich bzw. 6.450 € monatlich.

Für bestimmte Bestandsfälle gilt zusätzlich eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.750 € jährlich (5.812,50 € monatlich).

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