Abgeltungssteuer 2026 – wie Ihre Kapitalerträge besteuert werden
Von
BN Redaktion
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Veröffentlicht am 23.01.2026- zuletzt aktualisiert am 23.01.2026 - Abgeltungssteuer – was sie für private Anleger bedeutet
- Einordnung im Einkommensteuerrecht
- Steuersatz und tatsächliche Belastung
- Der Sparer-Pauschbetrag und seine praktische Bedeutung
- Nichtveranlagungs-Bescheinigung für geringfügig besteuerte Anleger
- Technischer Ablauf des Steuerabzugs
- Abgeltungssteuer und Einkommensteuererklärung: die Günstigerprüfung
- Verlustverrechnung im Rahmen der Abgeltungssteuer
- FAQ zur Abgeltungssteuer 2026
- Muss ich die Abgeltungssteuer immer in der Steuererklärung angeben?
- Wie hoch ist die Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer?
- Auf welche Erträge fällt Abgeltungssteuer überhaupt an?
- Wie kann ich Abgeltungssteuer vermeiden oder reduzieren?
- Was ist der Unterschied zwischen „Abgeltungssteuer“ und „Kapitalertragsteuer“?
- Abgeltungssteuer im Gesamtbild der Besteuerung
Wie werden Kapitalerträge eigentlich besteuert? Der Beitrag erklärt die Abgeltungssteuer 2026 verständlich: von Steuersatz und Sparer-Pauschbetrag über Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung bis hin zur Frage, wann sich die Angabe in der Steuererklärung wirklich auszahlt.
Abgeltungssteuer – was sie für private Anleger bedeutet
Die Abgeltungssteuer ist seit dem Jahr 2009 die zentrale Besteuerungsform für private Kapitalerträge in Deutschland. Sie soll die Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen vereinfachen und gleichzeitig eine pauschale, vom persönlichen Einkommensteuersatz unabhängige Belastung sicherstellen. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent, hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Im Unterschied zu vielen anderen Steuerarten handelt es sich bei der Abgeltungssteuer um eine sogenannte Quellensteuer. Das bedeutet, dass die Steuer nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt wird, sondern bereits die Bank oder der Broker des Steuerpflichtigen die Steuer einbehält und direkt an das Finanzamt abführt. Für viele Anleger ist damit ein wesentlicher Teil der steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen erledigt; die Steuer gilt – wie der Name schon sagt – grundsätzlich als »abgegolten«.
Einordnung im Einkommensteuerrecht
Die Abgeltungssteuer knüpft an die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Hierzu zählen typischerweise Zinsen aus Spar- und Festgeldanlagen, Dividenden aus Aktien und Fonds, Erträge aus Investmentfonds (einschließlich der sogenannten Vorabpauschale) sowie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, zum Beispiel beim Verkauf von Aktien oder ETF-Anteilen. Auch Erträge aus bestimmten Termingeschäften werden erfasst.
Nicht von der Abgeltungssteuer umfasst sind dagegen solche Kapitalerträge, die in begünstigten Altersvorsorgeverträgen (etwa Riester- oder Rürup-Renten) anfallen oder die einem Betriebsvermögen zugeordnet sind. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrechts. Für den typischen Privatanleger, der ein Depot oder Sparkonto bei einer Bank führt, ist die Abgeltungssteuer jedoch der Regelfall.
Steuersatz und tatsächliche Belastung
Der nominelle Steuersatz der Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent des steuerpflichtigen Kapitalertrags. Auf diese Steuer wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Ist der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig, kommt außerdem Kirchensteuer hinzu, deren Satz je nach Bundesland in der Regel 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer beträgt.
In der Praxis führt dies zu einer effektiven Steuerbelastung von rund 26,375 Prozent des Kapitalertrags, wenn keine Kirchensteuer anfällt, und knapp 28 Prozent, wenn Kirchensteuer zu entrichten ist. Bezogen auf einen Kapitalertrag von 1.000 Euro bedeutet dies, dass bei ausgeschöpftem Freibetrag und ohne Freistellungsauftrag 250 Euro Abgeltungssteuer, 13,75 Euro Solidaritätszuschlag und – bei 9 Prozent Kirchensteuer – 22,50 Euro Kirchensteuer einbehalten werden. Dem Anleger verbleiben in diesem Fall 713,75 Euro, während bei fehlender Kirchensteuer 736,25 Euro verbleiben würden.
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Der Sparer-Pauschbetrag und seine praktische Bedeutung
Um kleinere Kapitalerträge von der Besteuerung auszunehmen und die Abwicklung zu vereinfachen, sieht das Gesetz den sogenannten Sparer-Pauschbetrag vor. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt dieser 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende sowie 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner. Diese Beträge gelten nach aktuellem Stand unverändert auch für das Steuerjahr 2026.
Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags bleiben die entsprechenden Kapitalerträge steuerfrei. In der Praxis ist dafür erforderlich, dass der Steuerpflichtige seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt. Dieser erlaubt es dem Institut, Kapitalerträge bis zur Höhe des eingetragenen Betrags ohne Steuerabzug gutzuschreiben. Werden mehrere Kreditinstitute parallel genutzt, kann der Sparer-Pauschbetrag aufgeteilt werden; entscheidend ist, dass die Summe aller Freistellungsaufträge den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 bzw. 2.000 Euro nicht überschreitet.
Liegt kein oder ein zu niedrig bemessener Freistellungsauftrag vor, behält die Bank Abgeltungssteuer bereits ab dem ersten Euro Kapitalertrag ein. In diesem Fall besteht zwar die Möglichkeit, die zu viel einbehaltene Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückzuerhalten, gleichwohl ist es aus praktischer Sicht sinnvoll, den Freistellungsauftrag laufend zu überprüfen und an das Anlagevolumen anzupassen.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung für geringfügig besteuerte Anleger
Für Steuerpflichtige mit sehr geringen Gesamteinkünften – etwa Schülerinnen und Schüler, Studierende oder Rentner mit nur niedrigen Renten – kann die Abgeltungssteuer zu einer Überbesteuerung führen, wenn der persönliche Einkommensteuersatz tatsächlich bei null liegt. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) zu beantragen.
Wird diese Bescheinigung der Bank vorgelegt, kann diese Kapitalerträge ohne Steuerabzug auszahlen, und zwar auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus. Voraussetzung ist, dass absehbar ist, dass die gesamten zu versteuernden Einkünfte des Steuerpflichtigen unter dem jeweils geltenden Grundfreibetrag liegen. Die NV-Bescheinigung ist zeitlich befristet und muss gegebenenfalls erneut beantragt werden, sobald sich die Einkommenssituation ändert.
Technischer Ablauf des Steuerabzugs
Der praktische Ablauf des Steuerabzugs ist für den Anleger im Regelfall relativ unspektakulär. Entsteht ein Kapitalertrag – etwa durch eine Zinsgutschrift, eine Dividendenausschüttung oder den Verkauf von Wertpapieren mit Gewinn – ermittelt die Bank zunächst den steuerpflichtigen Teil des Ertrags unter Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen und eventuell vorliegenden NV-Bescheinigungen. Auf diesen Betrag werden sodann die 25 Prozent Abgeltungssteuer sowie der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer berechnet und einbehalten. Die einbehaltenen Beträge führt die Bank unmittelbar an das Finanzamt ab; der Anleger erhält lediglich den Nettoertrag gutgeschrieben.
Auf den Konto- oder Depotauszügen wird die Steuerbelastung in der Regel als Kapitalertragsteuer, Soli und – soweit relevant – KiSt ausgewiesen. Eine eigenständige Abführung der Abgeltungssteuer durch den Steuerpflichtigen ist nicht vorgesehen.
Abgeltungssteuer und Einkommensteuererklärung: die Günstigerprüfung
Obwohl die Abgeltungssteuer grundsätzlich abgeltend wirkt, kann es in bestimmten Konstellationen sinnvoll oder sogar notwendig sein, die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Von besonderer Bedeutung ist hier die sogenannte Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.
Im Rahmen dieser Prüfung vergleicht das Finanzamt die Belastung durch die pauschale Abgeltungssteuer mit derjenigen, die sich ergäbe, wenn die Kapitalerträge nach dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert würden. Liegt dieser individuelle Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Besteuerung auf Antrag des Steuerpflichtigen nach dem niedrigeren Satz erfolgen. Die bereits einbehaltene Abgeltungssteuer wird dann angerechnet, was zu einer Steuererstattung führen kann.
Die Günstigerprüfung ist insbesondere in Jahren mit unterdurchschnittlichem Einkommen interessant, etwa bei Teilzeitphasen, Elternzeiten, längeren Krankheitstagen, während eines Studiums oder beim Einstieg in den Beruf. Auch bei Ehegatten mit stark differierenden Einkünften oder bei hohen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann es sich lohnen, diese Option zu prüfen. Die Antragstellung erfolgt über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung.
Verlustverrechnung im Rahmen der Abgeltungssteuer
Verluste aus Kapitalanlagen sind steuerlich nicht bedeutungslos, sondern können im Rahmen der sogenannten Verlustverrechnung zur Minderung der Steuerlast beitragen. Die Banken führen hierzu intern Verlustverrechnungstöpfe, in denen negative Ergebnisse aus der Veräußerung von Wertpapieren gesammelt werden. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen einem Aktien-Verlusttopf für Verluste aus dem Verkauf von Aktien und einem allgemeinen Topf für sonstige Kapitalanlagen.
Verluste aus Aktienveräußerungen können nur mit Gewinnen aus entsprechenden Aktienverkäufen verrechnet werden. Andere Verluste – etwa aus Fonds oder Anleihen – werden mit Gewinnen aus diesen Anlagen im allgemeinen Topf verrechnet. Ergibt sich in einem Kalenderjahr ein Überschuss an Verlusten, werden diese in das Folgejahr vorgetragen, sodass sie dort mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können. Werden mehrere Depots bei verschiedenen Banken geführt, besteht die Möglichkeit, sich eine Verlustbescheinigung erteilen zu lassen, um die Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung bankübergreifend zu berücksichtigen.
FAQ zur Abgeltungssteuer 2026
Muss ich die Abgeltungssteuer immer in der Steuererklärung angeben?
In vielen Fällen nein. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer: Ihre Bank oder Ihr Broker behält die Steuer direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Damit gilt die Steuer grundsätzlich als abgegolten.
Sinnvoll wird eine Angabe in der Anlage KAP, wenn Sie die Günstigerprüfung nutzen möchten oder Verluste aus verschiedenen Depots bankübergreifend verrechnen wollen.
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer?
Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer und – falls Sie kirchensteuerpflichtig sind – in der Regel 8 % oder 9 % Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine effektive Belastung von rund 26,375 %, mit Kirchensteuer liegen Sie je nach Bundesland bei knapp 28 %.
Auf welche Erträge fällt Abgeltungssteuer überhaupt an?
Betroffen sind die meisten privaten Kapitalerträge, insbesondere:
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Zinsen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen)
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Dividenden aus Aktien und Fonds
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Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fonds, ETFs, Zertifikaten
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bestimmte Fondserträge (z. B. Vorabpauschale)
Nicht über die Abgeltungssteuer laufen z. B. Erträge in Riester-/Rürup-Verträgen oder solche im Betriebsvermögen – hier greifen eigene Besteuerungsregeln.
Wie kann ich Abgeltungssteuer vermeiden oder reduzieren?
Es gibt mehrere legale Stellschrauben:
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Nutzung des Sparer-Pauschbetrags (1.000 € für Singles, 2.000 € für Ehepaare) über einen passenden Freistellungsauftrag
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Beantragung einer NV-Bescheinigung, wenn Ihr gesamtes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt
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Günstigerprüfung in der Steuererklärung, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt
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geschickte Verlustverrechnung: Realisierte Verluste mindern die Steuer auf Gewinne
Eine vollständige „Vermeidung“ der Abgeltungssteuer ist in der Regel nur möglich, wenn Ihre gesamte steuerpflichtige Einkünfte sehr niedrig sind oder Sie gezielt innerhalb des Sparer-Pauschbetrags bleiben.
Was ist der Unterschied zwischen „Abgeltungssteuer“ und „Kapitalertragsteuer“?
Im Alltag werden beide Begriffe oft synonym verwendet. Streng genommen ist die Kapitalertragsteuer die Steuer, die die Bank auf Kapitalerträge einbehält. Im Privatbereich wird diese Kapitalertragsteuer in aller Regel als Abgeltungssteuer erhoben – sie „gilt dann als abgegolten“, wenn keine andere Besteuerung (z. B. Günstigerprüfung oder besondere Ausnahmen) beantragt wird.
Abgeltungssteuer im Gesamtbild der Besteuerung
Die Abgeltungssteuer steht regelmäßig im Fokus steuerpolitischer Diskussionen. Kritiker bemängeln, dass Kapitalerträge pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, während das Einkommen aus Arbeit in einen progressiven Tarif einfließt, der je nach Höhe deutlich darüber liegen kann. In der Vergangenheit sind daher immer wieder Vorschläge gemacht worden, die Abgeltungssteuer abzuschaffen und Kapitalerträge vollständig in die reguläre Einkommensteuer zu integrieren.
Stand Anfang 2026 ist die Abgeltungssteuer jedoch weiterhin in unveränderter Form in Kraft. Für private Anleger bedeutet dies, dass die hier dargestellten Grundsätze zur Besteuerung von Kapitalerträgen und zur Nutzung von Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag, Günstigerprüfung und Verlustverrechnung auch für das Steuerjahr 2026 maßgeblich sind.