Altersentlastungsbetrag – steuerliche Entlastung im Alter

Von BN Redaktion BN Redaktion • Veröffentlicht am 21.01.2026- zuletzt aktualisiert am 23.01.2026

Mit zunehmendem Alter verändern sich oft nicht nur die Einkommensquellen, sondern auch deren Besteuerung. Neben Grundfreibetrag, Rentenfreibetrag und Versorgungsfreibetrag gibt es einen weiteren Baustein, der gerade für ältere Steuerpflichtige mit zusätzlichen Einkünften neben der Rente interessant ist: den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.

Der Altersentlastungsbetrag ist ein persönlicher Freibetrag, der ab einem bestimmten Lebensalter die Steuerlast mindert – allerdings nicht auf die Rente selbst, sondern auf bestimmte andere Einkünfte. Gleichzeitig wird dieser Freibetrag schrittweise abgeschmolzen und wird für jüngere Jahrgänge irgendwann vollständig entfallen. Im Folgenden geht es darum, wer den Altersentlastungsbetrag erhält, für welche Einkünfte er gilt und wie hoch er im Steuerjahr 2026 ausfallen kann.

Voraussetzungen: Wer erhält den Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag steht unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, die bestimmte Alters- und Einkunftsvoraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist nicht das Geburtsjahr allein, sondern das Jahr, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wurde.

Nach § 24a EStG gilt: Ein Steuerpflichtiger erhält den Altersentlastungsbetrag, wenn er vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird, sein 64. Lebensjahr vollendet hat. Für das Veranlagungsjahr 2026 sind daher diejenigen begünstigt, die im Jahr 2025 das 64. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind im Jahr 2026 also mindestens 65 Jahre alt und können – bei Vorliegen entsprechender Einkünfte – erstmals einen Altersentlastungsbetrag beanspruchen.

Wichtig ist außerdem, dass der Altersentlastungsbetrag nicht auf andere Jahre übertragen werden kann. Prozentsatz und Höchstbetrag werden einmalig nach dem Jahr des 64. Geburtstages bestimmt und gelten dann als persönlicher Freibetrag lebenslang, solange entsprechende Einkünfte erzielt werden.

Für welche Einkünfte gilt der Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag wird nicht pauschal auf alle Einkünfte gewährt, sondern nur auf bestimmte Einkunftsarten. Gesetzlich heißt es, dass der Betrag als Prozentsatz aus Arbeitslohn und der positiven Summe der Einkünfte ermittelt wird, »die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind«. Bestimmte Einkünfte bleiben bei der Berechnung ausdrücklich außen vor.

Begünstigt sind insbesondere:

  • Arbeitslohn, der nicht als Versorgungsbezug gilt (also z. B. Arbeitslohn aus einer Beschäftigung nach Vollendung des 64. Lebensjahres),

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

  • bestimmte sonstige Einkünfte, etwa aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit sie dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen.

Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden insbesondere:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • Versorgungsbezüge (z. B. Pensionen, Werkspensionen), für die es einen eigenen Versorgungsfreibetrag gibt,

  • Leibrenten und bestimmte andere sonstige Einkünfte, die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen,

  • Kapitalerträge, die bereits dem Abgeltungsteuersatz unterliegen.

Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern ist daher wichtig zu verstehen: Der Altersentlastungsbetrag mindert nicht die gesetzliche Rente selbst, sondern zusätzliche Einkünfte neben der Rente, etwa aus einer fortgeführten Teilzeitbeschäftigung, aus Vermietung oder aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.

Wie wird der Altersentlastungsbetrag berechnet?

Die Ermittlung erfolgt zweistufig.

Zunächst wird eine Bemessungsgrundlage gebildet. Das sind der begünstigte Arbeitslohn und die übrigen positiven Einkünfte, nachdem die jeweils einschlägigen Pauschbeträge und Aufwendungen (z. B. Werbungskostenpauschbetrag, Sparerpauschbetrag, Betriebsausgaben) berücksichtigt worden sind.

Auf diese Bemessungsgrundlage wird anschließend ein Prozentsatz angewendet, der sich nach dem Jahr richtet, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Gleichzeitig ist der Altersentlastungsbetrag durch einen Höchstbetrag begrenzt. Beide Werte – Prozentsatz und Höchstbetrag – sind für jede »Alterskohorte« gesondert festgelegt und werden nicht mehr verändert, sobald der persönliche Satz einmal feststeht.

Dieser Mechanismus führt dazu, dass ältere Jahrgänge einen höheren Altersentlastungsbetrag erhalten als jüngere. Die Entlastung für neu hinzukommende Jahrgänge wird schrittweise reduziert, bis der Altersentlastungsbetrag für Neufälle in Zukunft vollständig entfallen wird.

Altersentlastungsbetrag 2026: Höhe für neue Anspruchsberechtigte

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags wird seit Jahren schrittweise reduziert. Ursprünglich war vorgesehen, die Entlastung schneller abzubauen; durch das Wachstumschancengesetz wurde dieses Abschmelzen ab 2023 verlangsamt. Prozentsatz und Höchstbetrag werden seitdem weniger stark abgesenkt als zuvor.

Für neue Fälle ab 2023 galten zunächst ein Prozentsatz von 14,0 Prozent und ein Höchstbetrag von 665 Euro, für Neufälle ab 2024 13,6 Prozent und 646 Euro, für Neufälle ab 2025 13,2 Prozent und 627 Euro. Für die Steuerpflichtigen, die ihr 64. Lebensjahr im Jahr 2025 vollendet haben und damit ab dem Veranlagungszeitraum 2026 erstmals einen Altersentlastungsbetrag erhalten, gelten nach den aktuellen Tabellen 12,8 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 608 Euro pro Jahr. Diese Werte sind für diese Alterskohorte festgeschrieben und bleiben auch in künftigen Veranlagungszeiträumen unverändert.

Beispiel: Altersentlastungsbetrag 2026 in der Praxis

Zur Verdeutlichung ein vereinfachtes Beispiel:

Eine Steuerpflichtige hat ihr 64. Lebensjahr im Jahr 2025 vollendet und ist im Veranlagungsjahr 2026 damit 65 Jahre alt. Sie bezieht eine gesetzliche Altersrente und erzielt daneben folgende zusätzliche Einkünfte:

  • Arbeitslohn aus einer Teilzeitbeschäftigung: 10.000 Euro

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 4.000 Euro

Die gesetzliche Rente selbst ist nicht in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag einzubeziehen. Begünstigt sind hier der Arbeitslohn (soweit kein Versorgungsbezug) sowie die Einkünfte aus Vermietung. Unterstellt man vereinfacht, dass nach Abzug pauschaler Werbungskosten und weiterer abzugsfähiger Beträge eine Bemessungsgrundlage von 12.000 Euro verbleibt, ergibt sich folgendes Bild:

Für die betreffende Alterskohorte (64. Lebensjahr vollendet im Jahr 2025) gelten ab 2026 ein Prozentsatz von 12,8 Prozent und ein Höchstbetrag von 608 Euro. 12,8 Prozent von 12.000 Euro ergeben rechnerisch 1.536 Euro. Da dieser Betrag den Höchstbetrag übersteigt, wird der Altersentlastungsbetrag auf 608 Euro begrenzt. Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindert so das zu versteuernde Einkommen.

In der Beratungspraxis ist wichtig zu beachten, dass der Altersentlastungsbetrag sich in die normale Einkommensteuerberechnung einfügt. Er tritt neben andere Freibeträge und Pauschalen und ersetzt diese nicht.

Um zu prüfen, wie sich der Altersentlastungsbetrag neben Renten, Pensionen und anderen Einkünften auf Ihre Steuerbelastung auswirkt, können Sie zusätzlich unseren Brutto-Netto-Rechner nutzen.

Automatische Berücksichtigung durch Finanzamt und Lohnsteuerabzug

Der Altersentlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden. Er wird bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Das Finanzamt prüft anhand des Geburtsdatums, ob das 64. Lebensjahr im Vorjahr vollendet wurde, und ermittelt dann den jeweils maßgeblichen Prozentsatz und Höchstbetrag.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird der Altersentlastungsbetrag oftmals erst mit zeitlicher Verzögerung berücksichtigt oder gar nicht vollständig abgebildet. Der Regelfall bleibt daher: Eine korrekt abgegebene Einkommensteuererklärung stellt sicher, dass der Altersentlastungsbetrag in der richtigen Höhe in die Berechnung einfließt.

Zusammenspiel mit anderen Freibeträgen im Alter

Der Altersentlastungsbetrag ist kein Ersatz, sondern eine Ergänzung zu anderen steuerlichen Entlastungen im Alter. Parallel können etwa der Grundfreibetrag, ein eventueller Rentenfreibetrag, der Versorgungsfreibetrag bei Pensionen sowie verschiedene Pauschbeträge (zum Beispiel Werbungskostenpauschale, Sonderausgabenpauschbetrag, Behinderten- oder Pflegepauschbetrag) zur Anwendung kommen.

In der steuerlichen Gestaltung spielt der Altersentlastungsbetrag insbesondere dann eine Rolle, wenn ältere Steuerpflichtige auch nach Rentenbeginn weiter erwerbstätig sind oder nennenswerte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. In solchen Fällen kann die gezielte Planung von Investitionen, Abschreibungen und Werbungskosten dazu beitragen, die Bemessungsgrundlage zu steuern und die steuerliche Gesamtbelastung im Alter zu optimieren.

Langfristige Entwicklung: schrittweiser Abbau bis zur Abschaffung

Der Altersentlastungsbetrag ist historisch als Ausgleich dafür eingeführt worden, dass Renteneinkünfte lange Zeit nur teilweise besteuert wurden, während Arbeitslohn grundsätzlich voll dem progressiven Einkommensteuertarif unterlag. Mit dem schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten und der zunehmenden Besteuerung von Versorgungsbezügen wird der Altersentlastungsbetrag seit 2005 kontinuierlich reduziert.

Durch die jüngsten gesetzlichen Änderungen wurde dieses Abschmelzen zwar verlangsamt, aber nicht aufgehoben. Nach aktueller Rechtslage sinken Prozentsatz und Höchstbetrag bei Neufällen ab 2026 weiter, bis der Altersentlastungsbetrag im Jahr 2058 für neue Fälle vollständig entfallen wird. Für Steuerpflichtige, die vor den späteren Stichtagen geboren wurden und einmal einen Altersentlastungsbetrag zugewiesen bekommen haben, bleibt dieser lebenslang erhalten.

Für wen lohnt der Blick auf den Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein eher spezieller, in vielen Fällen aber durchaus spürbarer Freibetrag. Er ist vor allem dann relevant, wenn das 64. Lebensjahr bereits vollendet wurde und neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte aus Arbeit, Vermietung oder einer selbständigen Tätigkeit erzielt werden.

Gerade weil der Altersentlastungsbetrag automatisch berücksichtigt wird, wird er in der Praxis leicht übersehen. Ein bewusster Blick auf die Einkunftsstruktur im Alter – insbesondere im Zusammenhang mit Rentenbeginn, Weiterarbeit nach Rentenbeginn oder Veränderungen bei Mieteinnahmen – kann helfen, seine Wirkung im Zusammenspiel mit anderen Freibeträgen und Pauschalen richtig einzuschätzen.

FAQ zum Altersentlastungsbetrag 2026

Wer hat Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird, ihr 64. Lebensjahr vollendet haben. Für das Veranlagungsjahr 2026 sind damit diejenigen begünstigt, die im Jahr 2025 64 geworden sind. Sie sind 2026 also mindestens 65 Jahre alt. Maßgeblich ist immer das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

Für welche Einkünfte gilt der Altersentlastungsbetrag – und für welche nicht?

Der Altersentlastungsbetrag mindert nicht pauschal alle Einkünfte, sondern nur bestimmte Einkünfte, zum Beispiel Arbeitslohn (soweit kein Versorgungsbezug), Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bleiben bei der Berechnung außen vor, ebenso Leibrenten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, und typischerweise Kapitalerträge, die bereits der Abgeltungsteuer unterliegen.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag 2026 für neue Fälle?

Die Höhe richtet sich nach dem Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Für alle, die 2025 ihr 64. Lebensjahr vollendet haben und damit 2026 erstmals die Voraussetzungen erfüllen, beträgt der Altersentlastungsbetrag 12,8 Prozent der begünstigten Einkünfte, höchstens jedoch 608 Euro pro Jahr. Dieser Prozentsatz und der Höchstbetrag gelten für diese Personengruppe anschließend dauerhaft.

Wird der Altersentlastungsbetrag automatisch berücksichtigt?

Der Altersentlastungsbetrag muss in der Regel nicht gesondert beantragt werden. Das Finanzamt ermittelt anhand des Geburtsdatums, ob die Altersvoraussetzung erfüllt ist, und berechnet Prozentsatz und Höchstbetrag nach der Tabelle des § 24a EStG. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird der Freibetrag automatisch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, soweit begünstigte Einkünfte vorhanden sind.

Wie lange gilt der einmal festgelegte Altersentlastungsbetrag?

Sobald das maßgebliche Kalenderjahr feststeht (das Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres), werden der persönliche Prozentsatz und der Höchstbetrag einmalig bestimmt. Diese Werte bleiben dann für den jeweiligen Steuerpflichtigen lebenslang unverändert – sie werden nicht jedes Jahr neu angepasst. Jüngere Jahrgänge erhalten dadurch einen niedrigeren Altersentlastungsbetrag als ältere, behalten ihren individuell ermittelten Betrag aber dauerhaft.

Wie unterscheidet sich der Altersentlastungsbetrag von Rentenfreibetrag und Versorgungsfreibetrag?

Der Altersentlastungsbetrag betrifft vor allem zusätzliche Einkünfte im Alter, etwa Lohn, Einnahmen aus Vermietung oder Gewinne aus selbständiger Tätigkeit. Rentenfreibetrag und Versorgungsfreibetrag greifen dagegen bei der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsbezügen (zum Beispiel Pensionen). Während diese Freibeträge an die jeweilige Rente oder Versorgung anknüpfen, setzt der Altersentlastungsbetrag an anderen, voll steuerpflichtigen Einkünften an und ergänzt die übrigen Freibeträge.

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