Häusliches Arbeitszimmer - Welche Kosten sind absetzbar?

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 22.02.2022- zuletzt aktualisiert am 22.01.2026

Arbeitszimmer absetzen: Alle Fakten im Überblick

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

  • Ausnahme: Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, können die (anteiligen) Kosten in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden

  • Statt der tatsächlichen Kosten kann in Mittelpunktsfällen seit dem Veranlagungszeitraum 2023 eine Jahrespauschale von 1.260 € genutzt werden

  • Liegt kein Mittelpunktsfall vor, ist der Abzug als häusliches Arbeitszimmer ausgeschlossen – hier kommt regelmäßig nur noch die Homeoffice-Pauschale in Betracht

Ob Arbeitnehmer oder Selbstständige: viele Menschen verrichten Ihre Arbeit oft von Zuhause aus. Sei es, weil Sie kein Büro haben oder Ihnen kein geeigneter Arbeitsplatz für bestimmte Tätigkeiten zur Verfügung steht. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht angesetzt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme, d.h. unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerpflichtige die (anteiligen) Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.

Voraussetzungen

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, können die (anteiligen) Kosten grundsätzlich unbegrenzt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden. Maßgeblich ist der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit – also wo die für den Beruf wesentlichen und prägenden Arbeiten erledigt werden.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 besteht ein zusätzliches Wahlrecht: Statt der tatsächlichen Kosten kann in Mittelpunktsfällen eine Jahrespauschale von 1.260 € angesetzt werden. Diese Pauschale deckt sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ab und wird gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres erfüllt sind (je 1/12 pro vollem Kalendermonat ohne Mittelpunktsfall).

Die frühere Möglichkeit eines begrenzten Kostenabzugs (bis 1.250 €), wenn zwar kein Mittelpunkt vorlag, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, ist mit der Neuregelung ab 2023 entfallen. In solchen Fällen kann nur noch die Homeoffice-Pauschale genutzt werden.

Was gilt als häusliches Arbeitszimmer

Gemäß einem Urteil des BFH ist ein häusliches Arbeitszimmer »ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient«. Eine private Mitbenutzung muss ausgeschlossen sein bzw. ist eine nur untergeordnete private Mitbenutzung unschädlich (höchstens 10%). Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ist nicht ausreichend. Ebenso muss das häusliche Arbeitszimmer büromäßig ausgestattet sein, d.h. ein Schlafzimmer ist nicht als häusliches Arbeitszimmer geeignet.

Werden Räumlichkeiten im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, welches nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, angemietet, so handelt es sich eher um ein »außerhäusliches Arbeitszimmer«, welches jedoch den Abzug der Kosten nicht ausschließt.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Es gibt keine eindeutige Regelung, wann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit bildet. Dies ist nach dem qualitativen Schwerpunkt zu beurteilen. Der quantitative Umfang hat dabei nur eine Indizwirkung. Dieses Kriterium ist nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen. D.h. überwiegt die quantitative Komponente, so schließt das den Abzug der Kosten erst einmal nicht aus. Vielmehr müssen in dem Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Welche Kosten sind bei einem häuslichen Arbeitszimmer absetzbar?

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind anteilig (im Verhältnis zur Wohnfläche) zu berücksichtigen. Folgende Kosten können dabei berücksichtigt werden:

  • Miete
  • Betriebskosten
  • Rundfunkgebühren
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung
  • Müllabfuhrgebühren
  • Renovierungskosten (für das gesamte Haus)

Daneben gibt es noch Kosten, die nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe abgesetzt werden können. Hierzu gehören Kosten für Einrichtungsgegenstände, Kosten für Arbeitsmittel oder Renovierungskosten, die nur das häusliche Arbeitszimmer betreffen. Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten 800 € nicht überschreiten, können im gleichen Jahr sofort abgesetzt werden. Ist der Kaufpreis höher, so ist dieser über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Luxusgegenstände (z.B. Kundegemälde), die lediglich als Dekoration dienen, können nicht als Aufwendungen berücksichtigt werden.

Vorsicht bei Eigentum

Befindet sich die Immobilie, in der das häusliche Arbeitszimmer genutzt wird im Eigentum des Steuerpflichtigen, so wird das häusliche Arbeitszimmer zum notwendigen Betriebsvermögen. Endet die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit, so ist das häusliche Arbeitszimmer ins Privatvermögen zu überführen. Eine Privatentnahme ist grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass durch die Entnahme stille Reserven aufgedeckt werden und die Wertsteigerung zu hohen Steuernachzahlungen führen kann.

Häusliches Arbeitszimmer: Home-Office-Pauschale

Nicht jede Tätigkeit in den eigenen vier Wänden erfüllt die strengen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers. Für alle Fälle, in denen kein absetzbares Arbeitszimmer vorliegt (z.B. Arbeit am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke), gibt es seit dem Veranlagungszeitraum 2023 die dauerhaft eingeführte Homeoffice-Pauschale.

Angestellte und Selbstständige können für jeden Tag, an dem sie ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend zu Hause ausüben, einen Betrag von

  • 6 € pro Homeoffice-Tag,

  • maximal 1.260 € pro Jahr (entspricht 210 Tagen)

als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Eine besondere Ausstattung oder ein eigener Raum sind hierfür nicht erforderlich.

Wichtig: Die Homeoffice-Pauschale ist tagesbezogen. Sie kann auch dann angesetzt werden, wenn kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist und die Arbeit z.B. am Esstisch erledigt wird. Allerdings kann für denselben Tag nicht gleichzeitig die Jahrespauschale bzw. die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden – es ist also zu wählen, welches Modell günstiger ist.

Historischer Hinweis (Steuerjahre 2020–2022)

In den Veranlagungszeiträumen 2020 bis 2022 galt eine befristete Homeoffice-Pauschale als Corona-Sonderregelung. In dieser Zeit konnten

  • 5 € pro Tag im Homeoffice,

  • maximal 600 € pro Jahr (120 Tage)

als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden. Diese Übergangsregelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 ab dem Veranlagungszeitraum 2023 durch die heutige Tagespauschale von 6 € bis maximal 1.260 € im Jahr ersetzt.

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