Investitionszulagengesetz - Was wird mit einer Investitionszulage gefördert?
Von
- Anspruchsberechtigte
- Fördergebiet
- Förderfähige Investitionen
- Zugehörigkeits-, Nutzungs- und Verbleibens-Voraussetzungen
- Konzernklausel
- Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes
- Förderhöhe - Investitionszulagengesetz
- Sonderregelungen im Investitionszulagengesetz für Berlin
- Investitionsfristen und drohende Förderlücken
- Antragsfisten, Festsetzung und Auszahlung
- Ertragsteuerliche Behandlung
Investitionszulagengesetz 2025
- Kein neues Gesetz, letztes gültiges: InvZulG 2010 (ausgelaufen).
- Alternativen: GRW-Förderung, KfW-Programme, Forschungsförderung.
- Tipp: Fördermöglichkeiten prüfen, Steuerberater konsultieren.
Durch das Investitionszulagengesetz werden Investitionen – bzw. Erstinvestitionen - in Berlin und den neuen Bundesländer des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen durch direkte Subventionen gefördert.
Das Gesetz wurde erstmals im Jahr 2005 erlassen, und bis heute mehrfach geändert und angepasst.
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtig nach dem Investitionszulagengesetz sind beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige i. S. des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetztes, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie einen steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Auch Personengesellschaften und Gemeinschaften sind anspruchsberechtigt. Gehören Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters, so wird auch hier eine Förderung gewährt. Der geförderte Betrieb muss entweder im verarbeitenden Gewerbe, der produktionsnahen Dienstleistung oder des Beherbergungsgewerbes tätig sein.
Dazu gehören z. B.
• Betriebe der Forschung und Entwicklung
• Betriebe der Markt- und Meinungsforschung
• Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken
• Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung und/oder technische Fachplanung
• Büros für Industriedesign
• Betriebe der Werbung und des fotografischen Gewerbes
• Betriebe der Hotellerie
• Campingplätze
• Jugendherbergen und Hütten sowie
• Erholungs- und Ferienheime
Für die Einordnung in einen der begünstigten Wirtschaftszweige ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige maßgebend, die vom Statistischen Bundesamt festgelegt wird. Bei sogenannten Mischbetrieben gelten Sonderregelungen. Hierbei ist z. B. das Verhältnis der Wertschöpfungsanteile maßgebend. Zudem können u. U. auch Handwerksbetriebe gefördert werden, die nach der Klassifikation dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sind.
Fördergebiet
Eine Förderung ist in den neuen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen möglich. Für das Land Berlin gibt es hinsichtlich der Förderhöhe noch Sonderregelungen.
Förderfähige Investitionen
Förderfähig nach dem Investitionszulagengesetz (§ 2 InvZulG) sind
1. Die Anschaffung und Herstellung von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und
2. die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, in Teileigentum stehender Räume und Gebäudeteile, die selbstständige, unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auch die Herstellung neuer Gebäude.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Personenkraftwagen, Luftfahrzeuge und Geringwertige Wirtschaftsgüter.
Auch eine Förderung von geleasten oder gemieteten Wirtschaftsgütern durch den Leasinggeber oder Vermieter ist nicht möglich.
Die verringerte Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter gem. Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 auf 150,00 EUR gilt nicht für die Investitionszulage. Hier werden auch ab 01.01.2008 nur Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 410,00 EUR gefördert.
Förderfähig sind grundsätzlich nur Erstinvestitionen. D. h. die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei
• Errichtung einer neuen Betriebsstätte
• Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte
• Veränderung der Produktion einer Betriebsstätte in zusätzliche, neue Produkte
• Grundlegende Änderung der Produktpalette
• Übernahme eines Betriebes, der geschlossen wurde, und die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt
Es gelten folgende Investitionszeiträume:
• Investitionsbeginn vom 21.07.2006 bis 31.12.2006
• Investitionsbeginn vom 01.01.2007 bis 31.12.2009
• Investitionsabschluss nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2010
• Investitionsabschluss nach dem 31.12.20009, sofern vor dem 01.01.2010 bereits Teilherstellungskosten entstanden sind
Zugehörigkeits-, Nutzungs- und Verbleibens-Voraussetzungen
Das Anlagegut muss zu einem Betrieb oder einer Betriebsstätte in einem geförderten Wirtschaftszweig im Fördergebiet gehören und auch dort verbleiben. Die jährliche Nutzung für private Zwecke darf nicht mehr als 10 % betragen.
Der Bindungszeitraum an den Betrieb oder die Betriebsstätte beträgt 5 Jahre.
Bei Kleinstunternehmen, sowie kleinen und mittleren Unternehmen und für nach dem 31.12.2006 Erstinvestitionen verringert sich der Zeitraum auf 3 Jahre. Der Bindungszeitraum beginnt erst mit Beendigung des Investitionsvorhabens. Für die Größenzuordnung des jeweiligen Betriebes gilt die EU-Einteilung der Unternehmens-Größenklassen. Hierbei gelten Grenzen bei Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme.
Konzernklausel
Neben der Einhaltung der Größenklassen ist für kleine und mittlere Unternehmen eine weitere Voraussetzung, dass nicht mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die KMU-Definition nicht erfüllen.
Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes
Muss ein Wirtschaftsgut wegen Defekt oder technischem Rückstand vor Ablauf der 3- bzw. 5-Jahresfrist ersetzt werde, so steht dies der Förderung nach dem Investitionszulagengesetz nicht entgegen.
Der Anspruchsberechtigte hat die Möglichkeit, das entsprechende Wirtschaftsgut durch ein neues zu ersetzten, und so das Anlagegut z. B. auf dem aktuellen technischen Stand zu halten. Für den Erhalt der Förderung sollte das neue Wirtschaftsgut innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden des alten angeschafft werden.
Förderhöhe - Investitionszulagengesetz
Die Förderhöhe beträgt für
• alle Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes 12,5 %
• für begünstigte Betriebe in Randgebieten (Anlage 3 zum InvZulG 2007) 15,0 %
Für kleine und mittlere Unternehmen erhöhen sich die Förderungen auf 25,0 % bzw. 27,5 %.
Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist in § 5 InvZulG geregelt.
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Investition. Maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Anschaffung. Der Zahlungszeitpunkt ist hierbei unerheblich.
Sonderregelungen im Investitionszulagengesetz für Berlin
Für die in der Anlage 1 zum InvZulG 2007 aufgeführten Teile des Landes Berlin sind die Förderbedingungen nur unter weiteren Voraussetzungen anzuwenden. So werden nur Investitionen gefördert, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte bereits vor dem 01.01.2007 begonnen hat. Beginnt die Investition im Zeitraum nach dem 16.10.2007 und vor dem 01.01.2009, beträgt die Förderung 7,5 % der Bemessungsgrundlage, wenn die Größenklasse für mittlere Unternehmen erfüllt ist. Sie beträgt 15,0 % der Bemessungsgrundlage, wenn das Unternehmen die Begriffsdefinition eines kleinen Unternehmens erfüllt.
Investitionsfristen und drohende Förderlücken
Alle Investitionen, die bis zum 31.12.2006 abgeschlossen sind, fallen unter das InvZulG 2005. Teilherstellungskosten oder Teillieferungen für Investitionen, die bis zum 31.12.2006 entstanden sind werden ebenfalls nach diesen Vorschriften gefördert (beide Regelungen gelten allerdings nicht für das Beherbergungsgewerbe).
Werden Investitionen vor dem 01.01.2007 begonnen, aber erst nach dem 31.12.2006 beendet, gilt folgende Regelung:
Gehören die Investitionen zu einem Vorhaben, das nach dem 20.07. begonnen wurde, ist die Förderung nach dem InvZulG 2007 möglich. Wurde mit der Erstinvestition vor dem 21.07.2006 begonnen, sind alle nach dem 31.12.2006 entstandenen Aufwendungen nicht begünstigt (Förderlücke).
Antragsfisten, Festsetzung und Auszahlung
Der Antrag auf Investitionszulage kann grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Das zuständige Finanzamt ist das Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten. Bei Gesellschaften ist das Finanzamt zuständig, bei dem die gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgt. Der Antrag muss auf dem entsprechenden amtlichen Vordruck erfolgen, andernfalls ist er unwirksam. Die Investitionszulage wird mit einem Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe durch das Finanzamt auszuzahlen.
Ertragsteuerliche Behandlung
Die Investitionszulage gehört gem. § 13 InvZulG 2010 nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert ebenfalls nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. Da es sich ebenfalls nicht um steuerfreie Einkünfte handelt, ist auch ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit der Investition möglich.