Besteuerung Amazon Umsätze - Einführung

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 01.10.2019- zuletzt aktualisiert am 08.12.2023

Der Online-Handel über Internet-Plattformen boomt. Insbesondere Amazon ist längst zu einem Marktführer in diesem Segment geworden. Die Einkaufsmöglichkeiten sind bei Amazon inzwischen scheinbar fast unbegrenzt. Nicht nur bietet Amazon die Möglichkeit seine Produkte über die Plattform zu vertreiben, ebenso übernimmt Amazon auch den Versand oder das Lagern.

Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht kann der Versandhandel über Amazon (Fulfillment by Amazon - FBA) sehr komplex sein und viele Fallstricke mit sich bringen.

Im Nachfolgenden soll der Versandhandel durch Amazon genauer beleuchtet werden. Insbesondere soll dabei auf die einzelnen Vertriebsformen von Amazon eingegangen werden und die daraus resultierende umsatzsteuerrechtliche Behandlung dargelegt werden.

Amazon Umsätze - Worauf ist beim Verkauf über Amazon zu achten?

Amazon Verkaufs- und Versandmodelle:

Grundsätzlich bietet Amazon zwei unterschiedliche Verkaufsmodelle und mehrere Versandmodelle an.

Im einfachsten Fall erfolgen der Verkauf und der Versand durch Amazon selbst. D.h. es liegen zwei Vertragsverhältnisse vor. Im ersten Schritt verkauft der Unternehmer an Amazon. Im zweiten Schritt verkauft und versendet Amazon im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Endkunden.

Beim zweiten Verkaufsmodell (auch Marketplace-Modell genannt) stellt Amazon den Unternehmern die Verkaufsplattform zur Verfügung. Die Unternehmer verkaufen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Amazon stellt lediglich eine Rechnung über die Nutzung der Plattform aus.

Versandmodelle:

Versand erfolgt durch den Unternehmer selbst

Der Unternehmer kann die Ware nach Verkauf selbst versenden. Hierzu kann er sich externer Logistikpartner bedienen, die den Versand für den Unternehmer übernehmen. Diese übernehmen sowohl die Bestell- als auch die Retourenabwicklung. Bezeichnet werden diese Modelle als „Merchant Fulfilled Network“ oder auch »Fulfillment by Merchant«.

Versand durch Amazon

Die andere Möglichkeit besteht darin, Amazon mit dem Versand zu beauftragen. Dieses Modell wird als „Fulfillment by Amazon“ bezeichnet. Hierzu wird die zu verkaufende Ware in ein bestimmtes Lager von Amazon in Deutschland gebracht. Alle weiteren Schritte, wie z.B. das Lagern, die Regelung der Retouren, der Kundendienst etc. übernimmt Amazon selbst.

Paneuropäischer Versand

Der paneuropäische Versand soll im Wesentlichen den Kunden den europaweiten Verkauf und Versand zu erleichtern.  Weiterhin können die Unternehmen dadurch Zugang zu anderen europäischen Marktplätzen erhalten. Die Funktionsweise des paneuropäischen Versandes stellt sich wie folgt dar: der Unternehmer versendet seine Ware an Amazon. Amazon wiederum verteilt die Ware auf seine jeweiligen Läger in Deutschland und der EU. Der endgültige Versand an den Endkunden erfolgt aus einem dieser Läger. Das Vertragsverhältnis über die Ware besteht hierbei zwischen dem Unternehmer und dem Endkunden.

Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen hängen von der jeweiligen Verkaufs- und Vertriebsform ab.

Unternehmer bei Amazon

Verkauft und versendet der Unternehmer seine Ware selbst, so stellt dies den Grundfall dar. Zu unterscheiden ist hierbei, ob die Kunden in Deutschland oder im EU-Ausland ansässig sind sowie ob es sich bei den Kunden um Unternehmer oder Privatkunden handelt.

  1. Kunde ist in Deutschland ansässig

Beim Verkauf und Versand an einen Kunden in Deutschland liegt eine gewöhnliche Lieferung im Sinne des § 3 (6) S. 1 UstG vor. Die Lieferung gilt als dort ausgeführt, wo die Lieferung beginnt. Somit ist die Lieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abnehmer Unternehmer oder Privatperson ist.

  1. Lieferungen an Kunden in der EU

Beim Verkauf und Versand an Kunden im Ausland ist zu unterscheiden, ob der Empfänger Unternehmer oder Privatperson ist.

Leistungsempfänger ist Unternehmer

Ist der Empfänger ein Unternehmer so liegt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, § 6a UstG vor. Diese ist in Deutschland umsatzsteuerfrei. Aus Sicht des Leistungsempfängers liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb im jeweiligen EU-Land vor. Der Unternehmer muss auf der Rechnung zwingend die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers sowie des Leistungsempfängers aufführen. Auf der Rechnung darf zudem keine Umsatzteuer ausgewiesen werden. Auf die Steuerbefreiung ist hinzuweisen. Der Unternehmer hat zudem eine sog. Zusammenfassende Meldung zu erstellen, in der alle Umsätze im EU-Ausland zu erklären sind.

Leistungsempfänger ist kein Unternehmer

Ist der Empfänger der Lieferung kein Unternehmer, so ist zur Ortsbestimmung eine Spezialvorschrift anzuwenden. Es handelt sich dabei um die sog. Versandhandelsregelung. Demnach gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Warenbewegung endet und damit im Ausland. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer die sog. Lieferschwelle nicht überschreitet oder im letzten Jahr nicht überschritten hat. Ist dies der Fall, unterliegt die Lieferung der ganz normalen Umsatzbesteuerung in Deutschland (siehe vorheriger Abschnitt).

Jedes EU-Land hat seine eigene Lieferschwelle. In Deutschland beträgt diese beispielsweise

100.000 €. Es gilt stets die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes, in welches die Ware versandt wird. Wird die Lieferschwelle überschritten, so ist die Lieferung in dem entsprechenden EU-Land zu besteuern. Dies hat erhebliche Folgen für den Unternehmer, da er sich in dem jeweiligen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren und eine Steuererklärung abgeben muss. Wird die Lieferschwelle unterjährig überschritten, so hat sich der Unternehmer ebenso unterjährig zu registrieren. Da dies einen erheblichen Mehraufwand für den Unternehmer bedeutet, hat dieser ein Wahlrecht, auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten (ohne dass er diese überschritten hat). In diesem Falle unterliegen die Umsätze des gesamten Kalenderjahres der Besteuerung im EU-Ausland. Wird die Lieferschwelle in einem Kalenderjahr unterschritten, kann im nächsten Jahr wieder die Steuer in Deutschland beglichen werden.

Bei der Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt die Rechnungsstellung nach den Regelungen des jeweiligen Landes. Hierbei ist auf die Rechnungsstellung sowie die ggf. unterschiedlichen Umsatzsteuersätze zu achten. Die Rechnungsstellung erfolgt dabei in der jeweiligen Landeswährung.

Verkauf und Versand durch Amazon

Erfolgen der Verkauf und Versand durch Amazon, so ergeben sich keine umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten. Wie bereits erwähnt, liegt hier eine Lieferung des Unternehmens an Amazon vor. Die Ware gelangt nicht ins Ausland, sodass eine inländische Lieferung im Sinne des § 3 (6) S. 1 UStG vorliegt. Diese ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.

Paneuropäischer Versand

Beim paneuropäischen Versand übernimmt Amazon die gesamte Logistik. Im ersten Schritt wird dabei die Ware an Amazon versandt. Amazon verteilt die Ware in eines seiner Läger. Derzeit verfügt Amazon über Läger in sieben unterschiedlichen EU-Ländern. Ein Verkaufsvorgang findet zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt.

Umlagerung

Wird die Ware von Amazon in eines seiner Läger gebracht, so nennt man diesen Vorgang auch „Umlagerung“. Die Umlagerung der Ware vom deutschen Lager in ein ausländisches Lager stellt keine Lieferung dar. Es liegt vielmehr ein sog. Verbringen vor. Das Verbringen wird (vorliegend innergemeinschaftlich) unter bestimmten Voraussetzungen einer Lieferung gleichgestellt. Hierzu muss der Gegenstand aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur eigenen Verfügung des Unternehmers verbracht werden. Die Verwendung im anderen EU-Land darf zudem nicht nur vorübergehender Natur sein.

Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht wird bei der Umlagerung ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen. Dass die Ware weiterverkauft wird, spielt dabei zunächst keine Rolle. Da es einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt, ist das Verbringen umsatzsteuerfrei.

Im jeweiligen EU-Ausland liegt hingegen ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass bei dieser Konstellation ebenfalls zu einer Registrierungspflicht im Ausland kommt. Der Unternehmer sollte sich damit intensiv darüber Gedanken machen, ob dieses Vertriebsmodell tatsächlich passt.

Versand

Grundsätzlich gilt: wird die Ware in dem jeweiligen Lagerland verkauft, unterliegt die Lieferung der Umsatzbesteuerung im jeweiligen Lagerland.

Hat ein Kunde z.B. einen Stempel bei Amazon bestellt und die Ware beispielsweise aus einem deutschen Lager an den Kunden in Deutschland versandt, so liegt eine herkömmliche Lieferung im Sinne des § 3 (6) S.1 UStG vor (vgl. oben). In einem anderen EU-Land ist hingegen der jeweilige Umsatzsteuersatz auszuweisen (soweit keine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt).

Bei einem grenzüberschreitenden Versand liegt wiederum eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, da die Ware von einem Mitgliedsstatt in ein anderes Mitgliedstatt der EU gelangt. Die Umsatzsteuer darf auf der Rechnung nicht ausgewiesen werden, da diese ansonsten gem. §14 c UStG geschuldet wird.

Rücksendungen

Bei einer Rücksendung der Ware wird der gesamte Verkaufsvorgang wieder rückgängig gemacht. Der kein Leistungsaustausch zustande kam, kann die ggf. gezahlte Umsatzsteuer wiedererstattet werden.

Umsatzsteuerrechtliche Risiken beim Versandhandel über Amazon

Der gesamte Versandhandel über Amazon scheint manchmal undurchschaubar. Ebenso lassen sich an einigen Stellen Schwachstellen bzw. Risiken identifizieren.

So ist der Unternehmer bei der Teilnahme an dem paneuropäischen Versand erhöhtem Prüfungsaufwand ausgesetzt. Denn er muss stets sicherstellen, dass die Rechnungsstellung dem jeweiligen Verkaufs- und Vertriebsmodell entspricht. Bekommt er eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer, so muss sichergestellt sein, dass die Ware aus einem inländischen Lager stammt, da ansonsten eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.

Auch bei der Überwachung der Lieferschwellen kann es zu Problemen kommen, da alle Lieferungen ziellandbezogen zusammenzurechnen sind.  Für jede Lieferung muss somit das Herkunfts- und Bestimmungsland bekannt sein. Dies kann zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand im Unternehmen führen.

Wird die Ware zurückgegeben, so kann es dazu kommen, dass diese nicht mehr im Ursprungsland landet. Hier stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob hierdurch eine weitere Lieferung bzw. ein Verbringen ausgelöst wird. Ist dies nicht der Fall ist bei der Rücksendung nichts zu beachten.

Zusammenfassung: Worauf ist beim Verkauf über Amazon zu achten?

Der Verkauf und Versand über Amazon ist verlockend und stellt an vielen Stellen eine Erleichterung für die Unternehmen dar. Amazon bietet inzwischen viele unterschiedliche Verkaufs- und Vertriebsmodelle. Jede davon löst unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus. Dessen sollten sich die Unternehmen bewusst sein. Einige der Modelle führen dazu, dass die Unternehmen erhöhten Registrierungspflichten ausgesetzt sind. Demnach sollte sich jeder Unternehmer im Vorfeld über die einzelnen in- und ausländischen Konsequenzen informieren, um dann das optimale Modell zu wählen.

Je mehr Einzeltransaktionen über Amazon abgewickelt werden, desto unübersichtlicher kann die Beurteilung dieser Transaktionen werden. Man sollte sich dessen im Vorfeld bewusstwerden.

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