Corona Maßnahmen – Steuerliche Maßnahmen - Hilfspakete
Von Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 30.09.2020- zuletzt aktualisiert am 15.02.2024Das Thema Corona beschäftigt seit fast einem Jahr die ganze Welt. Sehr viele Unternehmen und Selbstständige sind von der Krise betroffen. Viele bangen um Ihre Existenz. Oder mussten schon Insolvenz anmelden. Sehr viele Branchen haben einen Einbruch erlitten. Besonders hart traf es z.B. die Gastronomen oder die Touristikbranche.
Der Bund hat in diesem Zusammenhang ein umfangreiches Maßnahmenpaket entwickelt, um die wirtschaftlichen Schäden etwas abzumildern und den Unternehmen und Selbstständigen unter die Arme zu greifen. Ziel ist es, die Betroffenen mit genügend Liquidität zu versorgen.
Der so genannte Schutzschild für Deutschland beinhaltet dabei drei Säulen. Diese sind:
- Steuerliche Maßnahmen
- Gewährung von Krediten und Zuschüssen
- Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG)
Schauen wir uns die einzelnen Maßnahmen genauer an.
Steuerliche Maßnahmen in der Corona Pandemie
Die steuerlichen Maßnahmen sind unter anderem im BMF Schreiben vom 19.03.2020 festgehalten. Die wesentlichen steuerlichen Maßnahmen im Einzelnen sind:
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Stundung von Steuern
Steuerschulden, die bis zum 31.12.2020 fällig werden oder bereits fällig geworden sind, können gestundet werden. Die Stundung gilt zunächst für 3 Monate und ist in den meisten Fällen zinslos. Eine weitere Stundung ist im Grundsatz möglich. Voraussetzung für eine Stundung ist, dass der Steuerpflichtige „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen ist. Bei der Prüfung der Stundungsanträge sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die dem Steuerpflichtigen entstandenen Schäden sind im Einzelnen nicht wertmäßig nachzuweisen. Dieser muss lediglich schwerwiegende Auswirkungen auf die eigene wirtschaftliche Situation gehabt haben. Stundungsanträge, die nach dem 31.12.2020 gestellt werden, bedürfen einer besonderen Begründung. Dessen ungeachtet liegt die Genehmigung der Stundungsanträge im Ermessen des Finanzamtes.
Die Stundung gilt für Steuerarten wie Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Gleichzeitig kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
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Herabsetzung/Anpassung von Vorauszahlungen
Neben der Stundung der fälligen Steuerzahlungen kann auch eine Anpassung der Vorauszahlungen bis zum 31.12.2020 beantragt werden. Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen können herabgesetzt werden. Gleiches gilt für den Gewerbesteuer-Messbetrag für Vorauszahlungszwecke. Dieser dient als Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer. Auch hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Stundung der Steuerzahlungen. Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona Krise betroffen sind, können eine Herabsetzung der Vorauszahlungen über den 31.12.2020 hinaus beantragen.
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Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Ist ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, so kann bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. Dies betrifft unter anderem eine Kontopfändung. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens, d.h. vom 19.03.2020 bis zum 31.12.2020, sollen ebenso Säumniszuschläge erlassen werden. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt, wenn dem Finanzamt durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Diese Regelung gilt für Körperschaft- und Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
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Fristverlängerungen
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für Steuerberater für den Veranlagungszeitraum 2018 endet am 28.02.2020. Waren Steuerberater aufgrund der Corona-Krise unverschuldet daran gehindert, diese Frist zu wahren, kann ab dem 01.03.2020 eine Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerung gilt maximal bis zum 31.05.2020. Bereits festgesetzte Verspätungszuschläge können erlassen werden. Im Einzelfall kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
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Steuerfreie Sonderleistungen
Arbeitnehmer können in der Zeit zwischen dem 01.03. und dem 31.12.2020 von steuerfreien Zuschüssen profitieren. Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern demnach einen Betrag von bis zu 1.500 € steuerfrei auszahlen. Dieser Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss muss im Lohnkonto vermerkt werden. Beim Arbeitnehmer unterliegt dieser Zuschuss nicht dem Progressionsvorbehalt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
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Weitere steuerliche Maßnahmen
Die Fristverlängerung gilt übrigens auch für die Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen. Die geltenden Fristen können auf Antrag verlängert werden. Voraussetzung ist, dass der mit der Lohnsteuer-Anmeldung beauftragte Mitarbeiter unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldung fristgerecht zu übermitteln.
Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sollen weitere Hilfsmaßnahmen schnell greifen. Hierzu gehört die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für 6 Monate ab dem 01.07.2020 auf 16% bzw. 5%. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben. Der Verlustrücktrag wird von 5 Mio. € auf 10 Mio. € für 2020 und 2021 erhöht. In diesem Zusammenhang können die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 angepasst werden. Auf Antrag kann der Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke der Festsetzung der Vorauszahlungen um 30% als vorläufiger Verlustrücktrag gemindert werden. Dafür müssen die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 auf 0 € herabgesetzt worden sein.
Die degressive Abschreibung wird wieder eingeführt. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft worden sind, können pro Jahr bis zu 25% und höchstens mit dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung abgeschrieben werden.
Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
Für Eltern gibt es einen einmaligen Bonus für jedes Kind in Höhe von 300 €. Voraussetzung ist, dass mindestens für einen Monat ein Anspruch auf Kindergeld bestand.
Gewährung von Krediten und Zuschüssen
Wie bereits erwähnt, hat die andauernde Corona-Krise zu wirtschaftlichen Schäden und finanziellen Schieflagen geführt. Dies war der Grund für das größte Hilfspaket, das es in Deutschland gab. Mit einer weiteren Säule hat der Bund mehrere Förderinstrumente geschaffen, um die finanziellen Engpässe aufzufangen. Hierzu gehören auch vereinfachte und erweiterte Kreditmöglichkeiten. Denn Kredite sind nicht immer günstig. Je nachdem wofür diese gebraucht werden. Je günstiger der Zinssatz, desto weniger Finanzierungskosten hat man. Ertragsteuerlich wirkt sich jedoch lediglich der Zinsanteil der Rate als Betriebsausgabe aus. In Zeiten von Corona sind viele Unternehmen auf Kredite angewiesen. Hierzu empfiehlt es sich sämtliche Ansprüche zu prüfen, oder einen kostenlosen Kreditrechner online zu nutzen.
Einer der Akteure im Rahmen des vorgenannten Hilfsprogramms ist die KfW-Bank. Mit dem KfW-Schnellkredit stellt die KfW zusätzliches Kreditvolumen von bis zu 800.000 € zur Verfügung. Gleichzeitig übernimmt die KfW 100% der Haftung. Der Zinssatz beträgt 3%. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern.
Im Rahmen des so genannten KfW-Sonderprogramms gibt es für die Unternehmen niedrigere Zinssätze, eine vereinfachte Risikoprüfung und eine Haftungsfreistellung von bis zu 90% für kleine und mittlere Unternehmen sowie bis zu 80% für größere Unternehmen. Das Sofortprogramm ist über die jeweilige Hausbank zu beantragen.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds etc.
Der so genannte Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll insbesondere größeren Unternehmen unter die Arme greifen. Dieser Fonds erhält dreierlei:
- 400 Mrd. € Bürgschaften
- 100 Mrd. € Kapitalmaßnahmen
- 100 Mrd. € Beteiligung an Refinanzierung.
Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2020.
Soforthilfe
Die Corona Soforthilfe ist Teil des Soforthilfeprogramms des Bundes und der Länder. Die Soforthilfe gibt es für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiter. Die Soforthilfe ist ein einmaliger Zuschuss, der der Überbrückung der finanziellen Engpässe dient. Der Zuschuss ist gestaffelt. Bei bis zu 5 Mitarbeiter gibt es 9.000 €, bei bis zu 10 Mitarbeiter 15.000 € und schließlich 25.000 € bei bis zu 50 Mitarbeiter. Zu beachten ist, dass der Zuschuss nicht umsatzsteuerbar ist, jedoch als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Anträge konnten bis zum 31.05.2020 gestellt werden.
Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe wird Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen unabhängig von der Mitarbeiterzahl gewährt. Voraussetzung ist, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber den gleichen Monaten des Jahres 2019 eingebrochen ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so wird die Überbrückungshilfe gestaffelt ausgezahlt. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% werden 80% der förderfähigen Fixkosten erstattet. Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% und maximal 70% werden 50% der Kosten gefördert. Bei einem Umsatzrückgang zwischen 40% und 50% werden 40% der Kosten erstattet. Fördermonate sind dabei die Monate Juni bis August (1. Phase). Förderfähige Kosten sind dabei beispielsweise Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite, Leasingraten, betriebliche Versicherungen etc. Die Überbrückungshilfe ist ebenfalls ein Zuschuss und ist nicht zurückzuzahlen. Die Überbrückungshilfe geht nun in die 2. Phase und umfasst die Monate September bis Dezember. Anträge sind bis zum 30.10.2020 zu stellen.
Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG)
Kommt es aufgrund der Corona-Krise zu einem Arbeitsausfall (weil beispielsweise der Betrieb schließen musste), so kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Bewilligt wird das Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses oder wirtschaftlicher Gründe. Unternehmen, die Kurzarbeit anordnen und bei denen es zu Entgeltausfällen kommt, können Kurzarbeitergeld beantragen. Die üblichen Arbeitszeiten müssen zeitweise verringert worden sein. Ziel ist es, dass die Mitarbeiter, trotz Krise, im Unternehmen verbleiben und nicht gekündigt werden.
Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens 10% der Mitarbeiter einen Entgeltausfall von mindestens 10% haben. Überstunden dürfen ebenfalls nicht mehr bestehen.
Höhe des KUG
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Ausgezahlt werden dabei 60% der Nettoentgeltdifferenz. Mitarbeiter mit Kind erhalten 67% der Nettoentgeltdifferenz. Um vor allem Geringverdiener noch mehr zu unterstützen, wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt. D.h. dass Arbeitnehmer ab dem 4. Monat 70% bzw. 77% des Nettoentgelts und ab dem 7. Monat 80% bzw. 87% des Nettoentgelts erhalten. Diese Regelungen wurden bis zum 31.12.2021 verlängert. Für geringfügig Beschäftigte gibt es übrigens kein Kurzarbeitergeld.
Fazit
Bund und Länder haben umfassende Maßnahmen geschaffen, um die Folgen der Corona-Krise aufzufangen. Zahlreiche steuerliche Änderungen sind kurzfristig in Kraft getreten. Aber auch weitere Hilfspakete und Förderprogramm sollen Unternehmen und Selbstständige unterstützen. Wie lange welche Maßnahmen andauern bzw. inwieweit diese wirken, bleibt abzuwarten.