Digitalpaket verabschiedet: Änderungen im E-Commerce

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 12.05.2021- zuletzt aktualisiert am 15.09.2021

Bereits am 05.12.2017 hat die EU das Digitalpaket zur Vereinheitlichung des E-Commerce auf europäischer Ebene verabschiedet. Dazu gab es eine Richtlinie (2017/2455) sowie zwei Verordnungen (2017/2454) und (2017/2459). Die Einführung sollte in zwei Stufen erfolgen. Das Digitalpaket I (Stufe I) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Die zweite Stufe (Digitalpaket II) sollte zum 01.01.2021 in Kraft treten. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen des Digitalpakets II in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Umsetzung jedoch auf den 01.07.2021 verschoben. Einige Regelungen sind jedoch bereits zum 01.04.2021 in Kraft getreten.

Digitalpaket II - Vereinheitlichung des E-Commerce - Foto: LightFieldStudios - envato.com

Die Regelungen des Digitalpakets II werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis haben. Nachfolgend erfolgt ein kurzer Überblick über die Neuerungen.

Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  1. Es wird eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 Euro eingeführt. Die bisherigen EU-Schwellenwerte entfallen.
  2. Die sog. Versandhandelsregelung wird durch den innergemeinschaftlichen Fernverkauf ersetzt.
  3. Bei Lieferungen über elektronische Marktplätze (z.B. Amazon) wird ein Reihengeschäft fingiert.
  4. Die Mini-One-Stop-Shop Regelung wird erweitert.

Digitalpaket II: innergemeinschaftlicher EU-Fernverkauf ersetzt Versandhandelsregelung

Die Versandhandelsregelung (Lieferung von Waren innerhalb der EU an Privatpersonen) des § 3c UStG wird abgeschafft. Künftig spricht man von innergemeinschaftlichen EU-Fernverkäufen.

Die bisher geltende Versandhandelsregelung des §3c UStG sah vor, dass sich der Ort der Lieferung in dem Land befindet, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Vorausgesetzt, dass die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes überschritten wurde. Lagen die Umsätze unterhalb der Lieferschwelle, konnte eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers stattfinden.

Beispiel: ein deutscher Unternehmer A liefert Waren nach Frankreich an eine Privatperson für 30.000 Euro. Die Lieferschwelle in Frankreich beträgt 35.000 Euro.

Lösung: A kann die Umsätze der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen.

Beispiel 2: A tätigt im gleichen Kalenderjahr eine weitere Lieferung nach Frankreich im Wert von 10.000 Euro. Die Lieferschwelle ist überschritten. A muss sich in Frankreich registrieren lassen und dort eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Die bisher geltenden Lieferschwellen der jeweiligen EU-Länder werden abgeschafft. Stattdessen wird eine einheitliche Lieferschwelle eingeführt. Diese beträgt 10.000 Euro. Wird dieser Schwellenwert nicht überschritten, so kann der Umsatz weiterhin im Ursprungsland besteuert werden.

Zu beachten: Die Unternehmen können freiwillig auf die Anwendung der Umsatzschwelle verzichten. In diesem Fall unterliegt der gesamte Umsatz der ausländischen Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Landes (es sei denn man nutzt das neu eingeführte OSS-Verfahren). Dieses Wahlrecht bindet den Unternehmer für zwei Jahre.

Wird die neu eingeführte Umsatzschwelle überschritten, müssen sich die Unternehmen in dem jeweiligen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren. Dies soll durch eine Erweiterung des bisherigen Mini-One-Stop-Shop Verfahrens (MOSS) vermieden werden.

MOSS wird erweitert: »Nicht-EU-Regelung, »EU-Regelung und »Einfuhrregelung«

Das MOSS-Verfahren ist ein Besteuerungsverfahren, das Unternehmen aus der EU sowie aus dem Drittland erlaubt, Umsätze aus auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Nichtunternehmer an eine zentrale Stelle (in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern) zu melden. Dadurch wird die Registrierungspflicht in anderen EU-Ländern vermieden. Dass MOSS-Verfahren war bisher anzuwenden, wenn der Schwellenwert von 10.000 Euro überschritten wurde (Diese Grenze wurde zum 01.01.2019 eingeführt). Lagen die Umsätze unter diesem Schwellenwert, so lag der Ort der Leistung im Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers. Alternativ konnten die Unternehmer, deren Umsätze den vorgenannten Schwellenwert von 10.000 Euro nicht überschritten, »freiwillig« das MOSS-Verfahren anwenden.

Durch Verabschiedung des Digitalpakets II wird das MOSS-Verfahren auf die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie alle sonstigen Dienstleistungen ausgeweitet (sog. One-Stop-Shop-Verfahren, kurz OSS-Verfahren). Dabei ist die für alle Umsätze geltende einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro zu beachten.

Beispiel: Unternehmer X aus Deutschland liefert Waren nach Holland an Privatpersonen. Gleichzeitig verkauft er über das Internet digitale Produkte an Privatkunden in der EU. Die gesamten Umsätze betragen mehr als 10.000 Euro.

Lösung: X kann die vorgenannten Umsätze nicht in Deutschland besteuern. X muss sich in dem jeweiligen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren. Die umsatzsteuerliche Registrierung kann durch die Teilnahme am OSS-Verfahren vermieden werden.

Das OSS-Verfahren ist ein besonderes Besteuerungsverfahren, bei dem man folgende Regelungen unterscheidet:

EU-Regelung, §18j UStG

  • EU-Unternehmer dürfen künftig für sämtliche sonstigen Leistungen an Personen im Sinne des §3a Abs. 5 Satz 1 UStG (nicht nur auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen) das OSS-Verfahren anwenden.
  • Für Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle (z.B. Online Marktplatz) kann ebenfalls das OSS-Verfahren angewendet werden.

Nicht-EU-Regelung, §18i UStG

Unternehmer, die nicht in der EU ansässig sind (Drittland-Unternehmer) und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen, können künftig das OSS-Verfahren anwenden.

Einfuhrregelung, §18k UStG

Für Fernkäufe aus einem Drittland, deren Wert 150 Euro nicht übersteigt, soll das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) anwendbar sein. Diese Einfuhren sind dann unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.

Wichtig: Das One-Stop-Shop-Verfahren tritt bereits am 01.04.2021 in Kraft. Um an diesem Verfahren teilnehmen zu können, muss man sich elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern entsprechend registrieren bzw. für das Verfahren anmelden.

Die Frist zur Abgabe der One-Stop-Shop-Erklärung wird verlängert. Die OSS-Erklärung ist künftig bis zum 30. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (anstatt vorher bis zum 20. Tag) abzugeben.

Besonderheiten bei Drittlandsware mit Warenwert unter 150 Euro

Die bis dato geltende Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei Sendungen unterhalb von 22 Euro entfällt. Dies betrifft insbesondere Online-Händler aus Drittländern, die Waren steuerfrei in die EU verkaufen. Einfuhrumsatzsteuer wird künftig bei jeder Einfuhr erhoben. Dies bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Um diesen abzumildern, wurde ein neues Erhebungsverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen. Dieses gilt für bestimmte Einfuhren, bei denen der Warenwert 150 Euro nicht übersteigt.

Anwendbar ist diese Sonderregelung für Fernverkäufe aus einem Drittland eingeführter Waren. Der eingeführte Gegenstand muss dabei in das Zollgebiet der Union gelangen.

Dieses Verfahren ist anzuwenden, wenn keine Teilnahme am OSS-Verfahren gem. §18k UStG erfolgt und das Normalverfahren zur Einfuhr nicht in Betracht kommt.

In der Regel erhalten die Kunden Ihre Sendungen von externen Dienstleistern (Postbote oder Kurier). Diese sollen nach dieser neuen Regelung die Ware künftig beim Zoll anmelden und in den freien Verkehr überführen.

Das neue Erhebungsverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer setzt einen Antrag des Dienstleisters voraus. Bei der Ware darf es sich nicht um eine verbrauchssteuerpflichtige Ware handeln. Die Beförderung oder Versendung muss im Inland enden.

Der Dienstleister muss im Anschluss an die Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer vom Endkunden verlangen. Dieser unterliegt dabei erhöhten Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

Lieferungen über elektronische Schnittstellen: fiktive Reihengeschäftsregelung

Eine Besonderheit ergibt sich für Lieferungen über elektronische Schnittstellen. Hierzu gehört ein Online-Marktplatz oder eine Online-Internet-Plattform. Diese Regelung betrifft Lieferungen eines im Drittland ansässigen Unternehmers in die EU, deren Warenwert 150 Euro nicht überschreitet sowie Lieferungen innerhalb der EU, die jedoch von einem Drittlandunternehmer ausgeführt werden.

Werden Lieferungen an Nichtunternehmer über eine elektronische Schnittstelle ausgeführt, so wird der Betreiber der elektronischen Schnittstelle fiktiv in die Leistungskette aufgenommen. D.h. es wird ein Reihengeschäft mit zwei Lieferungen fingiert, § 3a Abs. 3 UStG. Bei der ersten Lieferung liefert der Händler an den Schnittstellenbetreiber, bei der zweiten Lieferung erfolgt eine Lieferung vom Schnittstellenbetreiber an den Endkunden. Die Lieferung des Schnittstellenbetreibers an den Endkunden stellt die bewegte Lieferung dar, die Lieferung des Online-Händlers an den Schnittstellenbetreiber ist die unbewegte Lieferung.

Schnittstellenbetreiber können, unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen, Steuerschuldner der Umsatzsteuer werden.

Haftung elektronischer Schnittstellenbetreiber

Bereits im Jahr 2019 wurde im §25e UStG eine Vorschrift geschaffen, die Betreiber elektronischer Marktplätze einer erhöhten Haftung aussetzt. Demnach konnte es dazu kommen, dass der Betreiber des elektronischen Marktplatzes die Umsatzsteuer aus den auf seinem Marktplatz ausgeführten Umsätzen schuldet. Diese Regelung wird durch das Digitalpaket II erneuert. Betreiber elektronischer Marktplätze können die Haftung umgehen, wenn Sie eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers vorweisen, §25e Abs. 2 UStG.

Hinweise für die Praxis

Führen Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer Buchhaltung durch. Prüfen Sie jede Umsatzart und identifizieren Sie alle Umsätze, die unter das OSS-Verfahren fallen. Selektieren Sie diese und führen Sie interne Kontrollen ein, damit die neu eingeführte Schwelle überwacht wird. Prüfen Sie zudem in welchen Ländern bereits Registrierungen vorliegen und ob die Teilnahme am OSS-Verfahren für Sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht günstiger ist. Denn jede Deregistrierung ist mit Kosten verbunden. Da die bisherigen Lieferschwellen entfallen und die Bagatellgrenze lediglich 10.000 € beträgt, sollte man diese Umsatzschwelle stets im Auge behalten. Entscheiden Sie sich für die Anwendung des OSS-Verfahrens, so sollten auch entsprechende Änderungen/Vorkehrungen in Ihrer Buchhaltung vorgenommen werden. Ggf. sind Rechnungen mit ausländischen Umsatzsteuersätzen auszustellen. Über die einzelnen Umsatzsteuersätze sollte man sich ebenso im Vorfeld erkundigen.

Fazit

Die vorgestellten Änderungen haben zum Ziel sowohl den Finanzämtern als auch den Unternehmern einen gewissen Verwaltungsaufwand zu ersparen. Gleichzeitig soll der elektronische Handel im B2C-Bereich EU-weit modernisiert und vereinheitlich werden.

Die Ausweitung des MOSS-Verfahrens bzw. die Einführung des OSS-Verfahrens auf sonstige Dienstleistungen sowie die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ist in diesem Zusammenhang zu begrüßen. Für viele Unternehmen bedeutet dies eine Erleichterung, da sie sich nicht mehr in jedem EU-Land umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen.  Die Einführung einer einheitlichen Umsatzschwelle erscheint für viele Unternehmen vorteilhaft, weil insbesondere größere Unternehmen nicht ständig eine Überwachung der Lieferschwellen vornehmen müssen. Allerdings wird es bei diesen Unternehmen eher zu einer Überschreitung kommen, da die einheitliche Lieferschwelle vergleichsweise gering ist.

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